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IV.2016.01283 • SVG ZH IV.2016.01283 KI-generiert

Disability Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Incapacity Duration

Geschäftsnummer IV.2016.01283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the rejection of disability insurance benefits because, at the time the initial denial decision was issued, the insured person, who had resumed 70% work capacity for over two years after a prior episode, had only been demonstrably unemployed for approximately six to seven months, thus failing to meet the mandatory one-year continuous period of at least 40% incapacity required by law for an initial entitlement. The court further noted that the disability insurer should eventually re-evaluate the claim upon expiration of the waiting period, and due to the insurer prematurely issuing the decision before the waiting period concluded, the court costs were imposed upon the respondent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rentenverweigerung im Rahmen einer Neuanmeldung noch vor Ablauf Wartejahr; Abweisung Beschwerde unter Hinweis darauf, dass Rentenanspruch nach Ablauf Wartejahr noch zu prüfen sein wird, wobei angefochtene Verfügung nicht zeitlicher Ausgangspunkt für Beurteilung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung sein kann.

Schlagwörter

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Dauer der Arbeitsunfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen Kostenauflage Versicherungsleistungsbegehren Pflichtleistung Wartezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

This provision is cited in the reasoning (E. 3.2) to explain why the required one-year waiting period (Wartejahr) had not yet elapsed at the time of the contested decision, which justified rejecting the appeal.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision governs the cost liability in appeal proceedings concerning IV benefits, justifying the court's decision on costs.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive (Order 4) as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against the cantonal court's decision.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive (Order 4) to define the deadlines for suspension of the appeal period to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive (Order 4) to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2016.01283

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 20. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 27. November 2013 – unter Hinweis auf eine Depression – zum Bezug von Leistungen (berufliche Inte- gration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/10) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/22) verfügte sie am 18. August 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens, weil der Versicherte die Arbeit wieder zu 70 % aufgenommen habe (Urk. 8/24).

1.2 Am 3. Mai 2016 ersuchte X.___ – unter Angabe einer schweren Depression beziehungsweise einer psychischen Erkrankung – erneut um Leistungen der IV (Urk. 8/25). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (Urk. 8/30) auf, bis 1. Juli 2016 Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen, ansonsten sie auf das Gesuch nicht eintreten werde. Nachdem der Versicherte ihr einen vom 8. Juni 2016 datierenden Bericht der Y.___ (Urk. 8/31) hatte zukommen lassen, wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 8. September 2016 (Urk. 8/33) und unter Hinweis darauf, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei – mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.

2. Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. November 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 23. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Invalidenversicherungsrecht [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.

2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die – durch ungünstige soziale Umstände bedingte – psychische Störung, die beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden sei, keinen anspruchsrelevanten Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 2 S. 1, Urk. 7).

2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, die medizinischen Akten, auf welchen der angefochtene Entscheid basiere, seien nicht beweistauglich. Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Beschwerden sei er erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und habe daher Anspruch auf eine Rente (Urk. 1, Urk. 5).

3.

3.1 Nach Lage der Akten erlangte der Beschwerdeführer nach der psychischen Dekompensation im Frühjahr 2013 per 8. November 2013 wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12, Urk. 8/15, Urk. 8/16 S. 2, Urk. 8/19 S. 4). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu schliessen, dass er in der Folge in den Jahren 2014 und 2015 wieder den vollen Lohn erzielte (Urk. 8/29 S. 2). Gemäss eigenen Angaben begab er sich denn auch erst am 14. März 2016 wieder in ärztliche Behandlung (vgl. Anmeldung vom 3. Mai 2016, Urk. 8/25 S. 7); eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit ist ab 18. April 2016 wieder ausgewiesen (vgl. Bericht Y.___ vom 8. Juni 2016, Urk. 8/31 S. 3). Die für einen Rentenanspruch erforderliche durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (vgl. E. 1.2 hievor) könnte daher frühestens per 17. April 2017 beziehungsweise allenfalls 13. März 2017 erfüllt sein.

3.2 Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) war der Beschwerdeführer – nach der Unterbrechung des Wartejahrs durch die über zweijährige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) – erst seit sechs respektive möglicherweise rund sieben Monaten wieder arbeitsunfähig. Die Leistungsverweigerung erweist sich demnach im Ergebnis insofern als rechtens, als das Wartejahr im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Urk. 2) noch nicht abgelaufen war. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin wird indes – allenfalls auf erneutes entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin – zu gegebener Zeit noch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 17. April 2017 beziehungsweise allenfalls 13. März 2017 erfüllt sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verwaltung in Fällen, in denen ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen wurde, im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen darf, die Invalidität habe im Vergleich zum Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, S. 456 Rz. 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).

4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Da dieser Prozess nur deshalb notwendig wurde, weil die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit, mit dem Rentenentscheid bis zum Ablauf der einjährigen Wartefrist zuzuwarten, nicht nachgekommen ist, sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- ihr aufzuerlegen (in analoger Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So- zialversicherungsgericht).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubFischer