Disability Pension Termination Appeal Remanded for Further Medical Clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the decision by the disability insurance agency to terminate a pension based on a 0% degree of disability following income comparison and completion of integration measures. Since both the appellant and the agency agreed that further medical clarification was necessary to fully assess the pension claim and potentially review integration measures, the court granted the appeal, overturned the termination decision, and remanded the case to the agency for the required clarifications and subsequent new ruling, while simultaneously affirming the appellant's entitlement to the existing full pension on an interim basis.
Legislator-Regeste
AmtlichÜbereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung. Festgehalten, dass während Abklärungsverfahren weiterhin Anspruch auf bisherige Rente besteht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning for the basis on which court costs were calculated and subsequently imposed in order 2.
Cited in the reasoning as the basis for granting the procedural cost indemnity to the appellant, which was then ordered in order 3.
Cited in order 5 as the provision governing the right to appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 regarding the suspension of the deadline for filing an appeal.
Cited in the closing remarks concerning the formal requirements for the appeal petition to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2016.01223
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 26. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 die Rente von X.___ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat mit der Begründung, dass gestützt auf einen Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe und die gewünschten Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. November 2016 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Hinblick auf die Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen und zur Prüfung des Rentenanspruches beantragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6) sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2016 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass beide Parteien ihren Rückweisungsantrag damit begründen, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches weitere medizinische Abklärungen notwendig seien,
dass die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer festhalten (Urk. 1, Urk. 6 und Urk. 9), dass allenfalls auch Eingliederungsmassnahmen erneut geprüft werden müssten,
dass die Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge
dass gleichzeitig festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 und Urteil IV.2014.00686 in Sachen des Beschwerdeführers vom 21. September 2015, E. 5),
dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage eines Doppels von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler