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IV.2016.01118 • SVG ZH IV.2016.01118 KI-generiert

Pension Denial Overturned, Case Remanded for Further Medical Investigation

Geschäftsnummer IV.2016.01118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted the appeal, overturned the decision denying a pension, and returned the case to the defendant for further medical investigation. This decision was based on the agreement of both parties that the case needed further clarification, aligning with legal precedent that considers such a remand as a complete victory for the appellant. Consequently, the defendant was ordered to pay court costs and a legal fee to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 66 Abs. 1 LTF, Art. 64 LTF; Pension Denial Overturned, Case Remanded for Further Medical Investigation: This decision was based on the agreement of both parties that the case needed further clarification, aligning with legal precedent that considers such a remand as a complete victory for the appellant. Consequently, the defendant was ordered to pay court costs and a legal fee to the appellant.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Zahlungsbefehl Rentenaufhebung weitere Sachverhaltsabklärung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Bedürftigkeitsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Used to determine that the proceedings are subject to costs due to the decision on insurance benefits.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited for imposing court costs on the losing party.

Art. 64 LTF

Cited for awarding legal costs to the winning party.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2016.01118

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 13. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte nach Vornahme der notwendigen Abklärungen Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruchs der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt werden müsse, und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2016 und Rückweisung der Angelegenheit an sie zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Mit Eingabe vom 25. November 2016 stimmte die Beschwerdeführerin der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem angesichts der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. November 2016 (Urk. 12) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.

2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Eingabe vom 25. November 2016 (Urk. 13) hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden geltend gemacht, was als angemessen erscheint. Demnach ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannGrieder-Martens