Disability Insurance Child's Benefit Entitlement After Age 18 Due to Education Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a dispute over the continuation and recovery of a child's benefit stemming from the recipient's disability insurance, where the benefit was terminated after the son turned 18, with further payments made until mid-2015. The court reasoned that under relevant regulations, entitlement to a child's benefit beyond age 18 is contingent on the child being systematically and predominantly in an approved education or recognized bridging measure; however, because the son only minimally attended a vocational and integration program in November 2014, it was determined he was not effectively in training during that month, validating the initial termination for November 2014, while acknowledging entitlement for March through July 2015 based on subsequent recognized practical training, thus partially upholding the appeal regarding entitlement while confirming the requirement to repay benefits received for the period before recognized training resumed.
Legislator-Regeste
Amtlichdass-Urteil, Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten, wegen zwar absolviertem Praktikum, aber Nichtteilnahme an Brückenangebot teilweise Gutheissung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine how the procedural costs are allocated between the parties based on their degree of success.
Cited as the general basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2016.00922
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 19. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerinmit Verfügungen vom 17. August 2016 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seinen Sohn Y.___ (geboren 10. Oktober 1996) per 31. Oktober 2014 aufgehoben und die während der Zeit zwischen dem 1. November 2014 und 31. Juli 2015 ausbezahlten Leistungen im Umfang von Fr. 4‘908.-- zurückgefordert hatte (Urk. 2 /1-2 [= Urk. 8/32-33]),
nach Einsicht in die Beschwerde vom29. August 2016, mit welcher der Beschwerdeführerbeantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kinderrente weiterhin auszurichten (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 6) und die mit der Vernehmlassung aufgelegte Stellungnahme der Gastrosocial Ausgleichskasse (Urk. 7) sowie die durch das Gericht beigezogenen Kassenakten der Gastrosocial (Urk. 14/1-46),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass versicherte Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben, wobei dieser Anspruch mit der Vollendung des 18. Altersjahres erlischt,
dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG),
dass der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat, indem er auf den 1. Januar 2011 die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49bis (Ausbildung) und Art. 49ter (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) ergänzt hat,
dass gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet,
dass als in Ausbildung ein Kind auch gilt (Art. 49bis Abs. 2 AHVV), wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahme) und berufsorientierte Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten, welcher mindestens 8 Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche beträgt (Rz 3363 RWL),
dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf den 1. Januar 2003 in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgelegt hat, dass, wird eine Ausbildung vorzeitig abgebrochen, sie als beendet gilt und sich das Kind bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr in Ausbildung befindet, was auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und dem Beginn eines neuen Lehrverhältnisses gelte (Rz 3368 RWL),
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind,
in der weiteren Erwägung,
dass – nachdem die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers vom 16. März bis 17. August 2015 bei der Z.___ AG als Praktikum anerkannt hat (vgl. Urk. 3/4, Urk. 3/5/1) sowie angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – einzig die Einstellung und Rückforderung der Kinderrente für den Monat November 2014 strittig ist,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2016 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 9), er sich jedoch nicht verlauten liess,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2017 zum Einreichen einer Teilnahmebestätigung seines Sohnes am Berufs- und Integrationsprogramm der proBIP aufgefordert worden ist (Urk. 15), er dies jedoch unterliess (Urk. 17),
dass bei Säumnis androhungsgemäss von den Angaben in der Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 27. Oktober 2016 ausgegangen wird, wonach der Sohn des Beschwerdeführers nur an zwei Tagen am vom 20. Oktober 2015 bis 19. April 2015 dauernden, allerdings frühzeitig per 21. November 2014 abgebrochenen Programm teilgenommen habe,
dass es sich beim Berufs- und Integrationsprogramm zwar um ein Brückenangebot im Sinne von Art. 49bis Abs. 2 AHVV handelt, bei nur zweimaliger Anwesenheit während eines Zeitraums von rund einem Monat jedoch nicht von einer effektiv erfolgten Teilnahme gesprochen werden kann,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im hier interessierenden Monat November 2014 nicht in Ausbildung befunden hat und demzufolge für den November 2014 auch kein Anspruch auf Kinderrente besteht,
dass die Höhe der für die Monate November 2014 bis Februar 2015 zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten sowie auch die Höhe der Rückforderung aktenkundig und unbestritten ist und insgesamt Fr. 2‘178.-- (2 x Fr. 543.--, 2 x Fr. 546.--) beträgt,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für die Monate März 2015 bis Juli 2015 Anspruch auf eine Kinderrente für den Sohn Y.___ hat und er zu verpflichten ist, die an ihn zu Unrecht ausbezahlte Kinderrente für die Monate November 2014 bis Februar 2015 zurückzuerstatten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- ausgangsgemäss nach dem Umfang des Obsiegens dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel (Fr. 100.--) und der Beschwerdegegnerin zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt die Einzelrichterin:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. August 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Monate März 2015 bis Juli 2015 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für den Sohn Y.___ hat. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die an ihn zu Unrecht ausbezahlte Kinderrente für die Monate November 2014 bis Februar 2015 im Umfang von Fr. 2‘178.-- zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel (Fr. 100.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHausammann