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IV.2016.00761 • SVG ZH IV.2016.00761 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Remanded for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer IV.2016.00761
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought to overturn a denial of disability insurance benefits, which the insurer based on the determination that the issue was primarily addiction rather than an invalidating health condition, and both parties agreed that further extensive medical clarification was necessary before a final decision could be reached. The court granted the appeal, overturned the original decision, and remanded the matter back to the insurer for the completion of the required medical assessments before a new ruling is issued, ordering the insurer to bear the court costs as a result of the successful appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefits Appeal Remanded for Further Medical Assessment: The court granted the appeal, overturned the original decision, and remanded the matter back to the insurer for the completion of the required medical assessments before a new ruling is issued, ordering the insurer to bear the court costs as a result of the successful appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Krankenversicherung Versicherungsentschädigung Kostenfestsetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG

Cited in the reasoning section as the basis for determining the court costs, which were subsequently imposed in the dispositive.

§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning as the basis for not awarding a party compensation, which corresponds to the ruling in order 3.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 to specify the procedure and time limits for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2016.00761

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteilvom 22. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch die Beiständin Y.___

Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land

Stationsstrasse 18, Postfach 183, 8542 Wiesendangen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. Mai 2016 den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat mit der Begründung, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine primäre Suchterkrankung und kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Juni 2016 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur umfassenden Begutachtung beantragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 (Urk. 9),

in Erwägung,

dass beide Parteien ihren Rückweisungsantrag damit begründen, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches weitere medizinische Abklärungen notwendig seien,

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 30. Mai 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, womit sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass der durch die Beiständin Y.___ vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstSchwegler