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IV.2016.00671 • SVG ZH IV.2016.00671 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Remanded for Vocational Rehabilitation Assessment

Geschäftsnummer IV.2016.00671
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, initially denied disability benefits by the social insurance institution following an application based on severe depression, appealed this decision, specifically requesting vocational rehabilitation measures. The court sided with the appellant's assertion, supported by the respondent's implicit agreement during the instruction hearing, that the factual basis regarding the need for reintegration support was inadequately established, leading the court to overturn the prior denial and remand the case to the insurance institution for necessary further clarification and a new decision, reserving court costs against the institution.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefits Appeal Remanded for Vocational Rehabilitation Assessment: The court sided with the appellant's assertion, supported by the respondent's implicit agreement during the instruction hearing, that the factual basis regarding the need for reintegration support was inadequately established, leading the court to overturn the prior denial and remand the case to the insurance institution for necessary further clarification and a new decision, reserving court costs against the institution.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen berufliche Abklärung Kostenfestsetzung Wiederaufleben des Anspruchs Sozialversicherungsverfahren berufliche Eingliederungsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning section which leads to the imposition of court costs for proceedings concerning insurance benefits.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the deadline to file an appeal.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2016.00671

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteilvom 22. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1970, war bei der Y.___ als Quality Control Assistant angestellt, als sie sich am 8. November 2013 unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. A.___, Psychologe FSP, vom 27. September 2015 (Urk. 8/54) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58-63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/64 = Urk. 2), was sie mit Schreiben vom 6. Mai 2016 bestätigte (Urk. 8/65).

2. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss berufliche Massnahmen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Am 19. September 2016 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Urk. 12 und Protokoll S. 2 f.).

Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1 Laut Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Instruktionsverhandlung zusammengefasst geltend, sie benötige Unterstützung beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben (Urk. 12 S. 1).

2.2 Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, bei einer attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit blieben nur Massnahmen bei drohender Invalidität. Ob die Voraussetzungen dazu gegeben seien, müsste eingehend abgeklärt werden (Urk. 12 S. 1).

2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (vgl. Urk. 12 S. 1) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannTiefenbacher