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IV.2016.00119 • SVG ZH IV.2016.00119 KI-generiert

Appeal Moot Due to Superseding Disability Decision

Geschäftsnummer IV.2016.00119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant appealed a disability allowance decision initially issued by the wrong cantonal disability insurance office, which had mistakenly issued the decision meant for the office in another canton where the claimant was actually registered and whose jurisdiction was proper. The court deemed the appeal moot because the correct office subsequently issued a replacement decision, thereby superseding the erroneously issued prior ruling that formed the basis of the appeal, leading to the court dismissing the proceedings as having become devoid of object.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abschreibung. Zuständige IV-Stelle AG hat die versehentlich im Namen der IV-Stelle ZH erlassene Verfügung durch eine neue Verfügung ersetzt, sodass das gegen die von der IV-Stelle ZH erlassene Verfügung angestrengte Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde.

Schlagwörter

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Invaliditätsversicherung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Leitverfahren Diskriminierung aufgrund von Behinderung Überprüfung einer früheren Entscheidung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs.1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

This provision was cited in the reasoning section (point 3) to determine the amount of court costs, although not strictly in the dispositive itself, it justified the subsequent order on costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited to indicate the possibility and grounds for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the deadlines for suspension of the appeal period before the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2016.00119

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 7. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 7. Januar 2016 verfügte die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, den Anspruch auf ein Invalidentaggeld von X.___ (Urk. 2). Dagegen erhob X.___ am 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei weiterhin ein Taggeld von Fr. 130.70 auszuzahlen, wobei die Kürzung auf Fr. 20.50 anzupassen sei (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle des Kantons Zürich, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1 In der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) wird sowohl im Briefkopf als auch in der Grussformel die IV-Stelle des Kantons Zürich angeführt. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) erklärte die IV-Stelle Zürich allerdings, die Verfügung vom 7. Januar 2016 sei versehentlich in ihrem Namen anstatt im Namen der IV-Stelle Aargau ergangen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Ausgleichskasse habe diese am 12. Februar 2016 eine neue Verfügung im Namen der IV-Stelle Aargau erlassen (vgl. Urk. 6/7).

2.2 Aus den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug angemeldet und diese in der Folge auch nicht die notwendigen Abklärungen getätigt und das Verfahren geleitet hat (vgl. Urk. 6/3). Damit liegt die örtliche Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen betreffend den Beschwerdeführer nicht bei der IV-Stelle Zürich, sondern wie in der Beschwerdeantwort dargelegt bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Durch Erlass der - nun mit dem richtigen Briefkopf versehenen - Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 6/7) hat die IV-Stelle Aargau die von ihr fälschlicherweise im Namen der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) ersetzt. Das gegen die Verfügung 7. Januar 2016 angestrengte Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos geworden.

Das vorliegende Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs.1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- IV-Stelle Aargau, Bahnhofplatz 3c, Postfach, 5001 Aarau

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

MosimannSchüpbach