Disability Pension Appeal Remanded for Further Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court agreed to send the case back to the social security agency for further medical and income assessment. The insured individual appealed a decision granting them a quarter disability pension, arguing for a higher amount. Both parties agreed that more medical clarification was needed, and the insured also pointed out that holiday pay had been overlooked in calculating their potential earnings, necessitating further assessment of their earning capacity. Consequently, the court overturned the agency's decision and remanded the case for a new determination, awarding the insured legal costs.
Legislator-Regeste
AmtlichDass-Entscheid; Rückweisung für weitere Abklärungen entspricht - zumindest was der medizinische Sachverhalt betrifft - den übereinstimmenden Anträgen der Parteien.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for determining the degree of disability by comparing income, necessitating further clarification.
Used to assign court costs to the defendant.
Basis for awarding legal costs to the plaintiff, considering the importance and complexity of the case.
Cited as the general provision for appealing to the Federal Court.
Cited in conjunction with Art. 82 BGG, indicating the procedural framework for appeals to the Federal Court.
Cited to determine the suspension periods for appeal deadlines.
Cited to outline the requirements for the content and submission of the appeal brief to the Federal Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2016.00056
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 19. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten X.___ mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) eine Viertelsrente (samt Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. September 2014 zugesprochen hat;
nach Einsicht in
die Beschwerde von X.___ vom 14. Januar 2016 (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Ziff. 2) und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Ziff. 3),
die Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2016 (Urk. 10), in der die IV-Stelle die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren (medizinischen) Sachverhaltsabklärungen beantragte,
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 (Urk. 14), worin dieser erklärte, mit der Rückweisung der Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen einverstanden zu sein, auf die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Y.___, Z.___ in A.___ hinwies und im Weiteren die Rückweisung auch in Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens beantragte,
die Eingabe vom 28. April 2016, mit welcher der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhielt (Urk. 17), nachdem ihm – wie bei dieser Sachlage anzeigt (vgl. BGE 137 V 314) – mit Beschluss vom 21. April 2016 die Möglichkeit eines allfälligen Beschwerderückzugs eingeräumt worden war (Urk. 15),
die Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern vom Rechtsdienst Inclusion Handicap vom 11. Mai 2016 (Urk. 18),
die weiteren Verfahrensakten, wobei Urk. 11/1 offensichtlich nicht den Beschwerdeführer betrifft und deshalb aus dessen Akten zu entfernen ist;
in Erwägung, dass
zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer Einigkeit darüber besteht, dass die Sache in medizinischer Hinsicht weiter abgeklärt werden muss beziehungsweise sich als nicht spruchreif erweist,
diese übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen,
der Beschwerdeführer im Weiteren zutreffend auf die in den drei aktenkundigen Lohnabrechnungen (vgl. Urk. 11/26/2-4) ausgewiesenen Feiertagsentschädigungen hinwies (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14), die bisher unberücksichtigt geblieben sind, weshalb auch in Bezug auf das Valideneinkommen beziehungsweise die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) weitere Abklärungen angezeigt sind,
die Beschwerde vom 14. Januar 2016 (Urk. 1) deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;
in weiterer Erwägung, dass
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zusteht,
der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden sowie Fr. 36.-- Barauslagen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) angemessen ist, weshalb die Prozessentschädigung ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘537.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘537.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli