Krankenkasse Appeal Moot Due to Subsequent Agency Reconsideration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Krankenkasse appealed a decision by the social insurance agency that retroactively revoked cost coverage for an insured person's treatment of acute myeloid leukemia, seeking the reinstatement of coverage. The court dismissed the appeal as moot because the agency subsequently issued a decision fully satisfying the appellant's claims through a reconsideration process, which generally terminates pending appeal proceedings according to established principles and federal law. Consequently, the proceeding was declared obsolete, and court costs were imposed on the social insurance agency due to the minimal procedural effort involved in this resolution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; Krankenkasse Appeal Moot Due to Subsequent Agency Reconsideration: The court dismissed the appeal as moot because the agency subsequently issued a decision fully satisfying the appellant's claims through a reconsideration process, which generally terminates pending appeal proceedings according to established principles and federal law. Consequently, the proceeding was declared obsolete, and court costs were imposed on the social insurance agency due to the minimal procedural effort involved in this resolution.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for determining and imposing court costs due to the matter concerning insurance benefits.
Cited in relation to the possibility and procedure for filing an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in relation to the possibility and procedure for filing an appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2015.01254
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Referent
Gerichtsschreiberin Bonetti
Verfügung vom 21. Januar 2016
in Sachen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiedererwägungsweise die Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 7/14) betreffend Kostengutsprache zugunsten von X.___ für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 329 (akute myeloische Leukämie) auf. In ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2015 beantragte die Krankenkasse des Versicherten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weiterhin medizinische Massnahmen zu leisten, unter Kostenfolge zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 (Urk. 5) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungsentscheid vom 14. Januar 2016 (Urk. 6) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung – wie vorliegend – den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2; vgl. auch ZAK 1989 S. 563 E. 2a und ZAK 1989 S. 310). Folglich ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie sind vorliegend aufgrund des minimalen Aufwandes auf den Mindestbetrag festzusetzen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, 2 und 5
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Bonetti