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IV.2015.01210 • SVG ZH IV.2015.01210 KI-generiert

Applicant's Withdrawal of Appeal and Liability for Court Costs

Geschäftsnummer IV.2015.01210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant appealed a decision granting a three-quarter disability pension, but subsequently withdrew the appeal after the opposing agency requested a partial acceptance of the appeal for further clarification, which could have potentially resulted in a less favorable outcome for the applicant. The court ruled that because the applicant formally withdrew the appeal, and considering that the initial request for further clarification could have led to a *reformatio in peius*, the applicant must bear the court costs of 300 Swiss Francs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gegenstandslosigkeit nach Rückzug. Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss mutmasslichem Prozessausgang (teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung)

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenauflage Dreiviertelsrente Vorschriften über das Ruhegehalt Teilentscheid Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
This provision governs the setting of court costs, which the dispositive subsequently imposes on the appellant.
Art. 46 BGG
Cited to specify the period during which the deadline for appeal is suspended.
Art. 42 BGG
Cited to define the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

This provision governs the setting of court costs, which the dispositive subsequently imposes on the appellant.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal against the present decision with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the period during which the deadline for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.01210

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Referent

Gerichtsschreiberin Geiger

Verfügung vom 25. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin

indemnis Rechtsanwälte, Gais-Center

Industriestrasse 1, 5000 Aarau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Der Beschwerdeführer erhob am 23. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2015 (Urk. 2), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 (Urk. 9) unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 10) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragt hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 11) eine Frist zur Replik angesetzt. Am 12. April 2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 23. November 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2015 zurück (Urk. 14).

2. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 300.-- anzusetzen. Da die von der Beschwerdegegnerin beantragte teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung durchaus auch zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigeren Ergebnis hätte führen können (im Sinne einer reformatio in peius) und die mutmasslichen Prozessaussichten gemessen am Endurteil massgebend sind, hat es sein Bewenden, dass die Kosten dem die Beschwerde zurückziehenden – und damit formell unterliegenden - Beschwerdeführer zur alleinigen Bezahlung aufzuerlegen sind.

Der Referent verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Nicolai Fullin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Geiger