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IV.2015.01175 • SVG ZH IV.2015.01175 KI-generiert

Disability Insurance Pension Appeal Dismissed on Statutory and Age Grounds

Geschäftsnummer IV.2015.01175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a disability insurance ruling that granted a three-quarter pension from October 1, 2014, until June 30, 2015, seeking entitlement for the period from February 1, 2015, to September 30, 2015. The court dismissed the appeal because the awarded pension already covered the period beyond February 2015 up to June 30, 2015, and any claim for a date earlier than the October 2014 re-application was excluded under statutory rules concerning readmission to benefits after a cessation for the same condition, while the claim ending in June 2015 was correct because the claimant reached the age limit for disability benefits at the end of that month.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Absatz, Art. 30 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG; Disability Insurance Pension Appeal Dismissed on Statutory and Age Grounds: The court dismissed the appeal because the awarded pension already covered the period beyond February 2015 up to June 30, 2015, and any claim for a date earlier than the October 2014 re-application was excluded under statutory rules concerning readmission to benefits after a cessation for the same condition, while the claim ending in June 2015 was correct because the claimant reached the age limit for disability benefits at the end of that month.

Schlagwörter

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Anspruch auf Invalidenrente Versicherungsleistungsbegehren Leistungseinstellung gesetzliche Voraussetzungen Viertelsrente Leistung der Invalidenversicherung offensichtlich unbegründete Beschwerde, Abweisung ohne Anhörung der Gegenpartei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 IVG

Cited in the reasoning to support that the disability pension claim ends when the right to an old-age pension arises, which justified the appeal's dismissal regarding the end date of the benefit.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to determine the amount of court costs imposed on the appellant based on the nature of the case (insurance benefits).

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final order to inform about the right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order in conjunction with Art. 82 ff. BGG to inform about the right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order regarding the suspension of the deadline for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order detailing the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.01175

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 18. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1.

1.1 X.___, geboren 13. Juni 1950, bezog infolge eines Gesundheitsschadens am rechten Knie ab 1. Januar 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 6. Januar 2011; Urk. 3/17/39), welche per 1. Juli 2012 auf eine ganze Rente erhöht und gleichzeitig per 31. Dezember 2012 eingestellt wurde (Verfügung vom 10. Juni 2013; Urk. 3/17/73). Im Oktober 2014 meldete sich X.___ wegen des nämlichen Gesundheitsschadens erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/17/86). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu, welche sie bis zum 30. Juni 2015 befristete (Urk. 2).

1.2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 11. November 2015 Beschwerde (Urk. 2), mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente auch vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015 auszurichten (Urk. 2).

2.

2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

2.2 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Erfolgt nach Aufhebung einer Rente in den folgenden drei Jahren wegen desselben Leidens eine erneute Anmeldung, können jedenfalls vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung keine Rentenleistungen zugesprochen werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.1 und 5.2).

2.3 Nach Artikel 30 IVG erlischt der Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Höhe der ihm ausgerichteten Invalidenrente. Vielmehr führt er aus, dass die Verwaltung - nachdem sie eine rückwirkende Zahlungspflicht auf den 1. Oktober 2014 anerkannt habe - auch für eine Rentenzahlung vom 1. Februar 2015 (1. Januar - 31. Januar „Karenzzeit, Arbeitgeberpflicht“) bis und mit 30. September 2015 verpflichtet sei (Urk. 1).

3.2 Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2015 ein Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015 zuerkannt. Soweit er daher geltend macht, es bestehe auch ab 1. Februar 2015 Anspruch auf die ihm zugesprochene Invalidenrente, stösst dies ins Leere, wird ihm die Rente doch antragsgemäss über Januar 2015 hinaus gewährt. Doch selbst wenn er - mit Blick auf die im Zusatzgesuch vom 24. Oktober 2014 angeführte erneute Arbeitsunfähigkeit ab 8. Januar 2014 (Urk. 3/17/86/3) sowie die in der Beschwerde erwähnte „Karenzzeit“ - einen Rentenanspruch ab 1. Februar 2014 gemeint haben sollte, ergäbe dies nichts zu seinen Gunsten. Da er die erneute Anmeldung erst im Oktober 2014 eingereicht hat, fällt ein früherer Rentenbeginn (als Oktober 2014) von Vorneherein ausser Betracht (E. 2.2 hievor). Ebenso wenig ist ein Anspruch über Juni 2015 hinaus gegeben. Denn der Beschwerdeführer hat am 30. Juni 2015 das Rentenalter (65 Jahre) erreicht, womit der Anspruch auf eine Invalidenrente in jedem Fall per Ende Juni 2015 endigte (Art. 30 IVG; E. 2.3 hievor).

3.3 Beginn und Ende der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Rente sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Weitere Beanstandungen hat der Beschwerdeführer nicht angebracht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie - ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) - abzuweisen ist.

4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1‘000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 200.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und 2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

GräubBachmann

Geschäft-Nr.: IV.2015.01175

Entscheid vom: ………………………………….

janein

Findex

Anonymisierung

Kategorie

Anwendungsfall

Hinweisfall

Zwischenentscheid

Kurzbeschrieb:

III. Kammer:

Visum GerichtsschreiberIn:

Visum ReferentIn/EinzelrichterIn:

Visum KoreferentIn 1:

Visum KoreferentIn 2:

Visum Vorsitz: