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IV.2015.01166 • SVG ZH IV.2015.01166 KI-generiert

Settlement of Benefit Overpayment Dispute

Geschäftsnummer IV.2015.01166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute regarding a benefit overpayment, the parties reached a settlement during a hearing where the administrative body agreed to remit CHF 1,595 of a total claim of CHF 2,595, with the claimant agreeing to repay the remaining CHF 1,000 in monthly installments of CHF 100. The court, finding that the compromise did not violate legal or factual conditions and was not revoked, ordered the appeal proceedings to be closed based on the settlement agreement, rendering the matter resolved without further substantive adjudication.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Settlement of Benefit Overpayment Dispute: The court, finding that the compromise did not violate legal or factual conditions and was not revoked, ordered the appeal proceedings to be closed based on the settlement agreement, rendering the matter resolved without further substantive adjudication.

Schlagwörter

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Prozesserledigung unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Rückforderung von Leistungen Parteianhörung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Überversicherung Abschreibung infolge Vergleichs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the deadline and procedure for filing an appeal against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to establish the periods during which the deadline for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.01166

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Fonti

Verfügung vom 8. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Anlässlich der am 23. Februar 2016 durchgeführten Verhandlung schlossen die Parteien folgenden, in Urk. 15 festgehaltenen, Vergleich:

1. Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 (richtig: 2015) wird wie folgt abgeändert beziehungsweise Folgendes festgelegt:

2. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Beschwer-degegnerin), erlässt X.___ (Beschwerdeführerin) die Rückforderung von insgesamt Fr. 2‘595.- im Umfang von Fr. 1‘595.-.

3. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Fr. 1‘000.- in monatlichen Raten à Fr. 100.- zurückzuzahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats, erstmals per 1. März 2016. Gerät sie mit der Bezahlung einer Rate in Verzug, wird der ganze dannzumal noch offene Betrag zur Zahlung fällig.

4. Die Parteien beantragen dem Gericht, das Beschwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

5. Dieser Vergleich wird gültig, wenn er nicht von einer Partei bis zum 29. Februar 2016 (Datum Poststempel) widerrufen wird.

2. Der von den Parteien geschlossene Vergleich wurde nicht widerrufen und dessen Inhalt stimmt mit der Akten- und Rechtslage überein. Der Prozess ist daher antragsgemäss als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 (Vergleich)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 (Vergleich)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Fonti