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IV.2015.01148 • SVG ZH IV.2015.01148 KI-generiert

Dismissal for Failure to Cure Deficiencies

Geschäftsnummer IV.2015.01148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider a complaint because the complainant failed to remedy deficiencies after being given an opportunity to do so. The complaint lacked a clear legal request and did not include the contested decision, and the complainant did not respond to the court's request for improvement within the allotted time. Consequently, the court declared it would not enter into the complaint and ordered the complainant to pay court costs.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 3 GSVGer, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 42 BGG; Dismissal for Failure to Cure Deficiencies: The complaint lacked a clear legal request and did not include the contested decision, and the complainant did not respond to the court's request for improvement within the allotted time. Consequently, the court declared it would not enter into the complaint and ordered the complainant to pay court costs.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Entlassung oder Vertragsauflösung materielle Mängel Clearing Nichteintreten mangels Verbesserung der Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 3 GSVGer

Applied to declare the appeal inadmissible because the applicant did not improve their submission within the set deadline.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Determined that the proceedings were subject to costs.

Art. 42 BGG

Cited as a requirement for submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.01148

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 9. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 3. November 2015 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 2015. Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde ihr eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt (Urk. 5). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).

2. Mit Verfügung vom 5. November 2015 (Urk. 5) wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie weder ein klares Rechtsbegehren gestellt noch den angefochtenen Entscheid eingereicht habe. Demgemäss wurde ihr eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um ihre Beschwerde zu verbessern (vgl. Urk. 5 und 6). Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GrünigGohl Zschokke