Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2015.01143 • SVG ZH IV.2015.01143 KI-generiert

Appeal Dismissed for Refusal of Coverage for Foreign Vocational Training Costs

Geschäftsnummer IV.2015.01143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal against the refusal to grant cost coverage for the insured's initial vocational training at a private secondary school abroad, as the agency's initial reasoning based on a failure to cooperate was invalid since a representative appeared at the appointment. The court reasoned that while the foreign placement provided a positive social and familial environment conducive to the insured's complex psychological issues, the relevant law requires "considerable reasons" for funding training abroad, which typically relate to the unavailability of necessary specialized medical institutions or personnel in the country, not the general benefit derived from an established familial network in a different cultural setting; moreover, the positive outcome itself cannot constitute the "considerable reason," as eligibility must be judged prospectively.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Versicherte besucht eine Mittelschule im Ausland, weil sie dort in der Grossfamilie ihrer Mutter gut aufgehoben ist. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme bzw. einen Kostenbeitrag gestützt auf Art. 23bis Abs. 1 und 3 IVV verneint. (BGE 9C_6/2017)

Schlagwörter

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erstmalige berufliche Ausbildung Fremdes Recht Kostenfestsetzung medizinische Gründe Privatschule Übernommene Krankheitskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 102
Das Vorliegen beachtlicher Gründe ist hingegen prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen (BGE 110 V 102 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23bis Abs. 1 IVV

The court confirmed that the conditions for cost coverage for schooling abroad under this article were not met.

Art. 23bis Abs. 3 IVV

The court found that the conditions for a cost contribution under this exceptional provision were not met.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was cited to establish that the proceedings are subject to costs.

Art. 8 Abs. 1 ATSG

Cited to define 'Invalidität' (disability), although the final order does not directly depend on it, it provides context for the substantive assessment.

Art. 8 Abs. 2 ATSG

Cited to define disability for non-working minors, providing context for the substantive assessment.

Art. 8 Abs. 1 IVG

Cited regarding the claim for reintegration measures, providing context for the substantive assessment.

Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG

Cited listing measures of professional nature, providing context for the substantive assessment.

Art. 16 IVG

Cited regarding the right to replacement of costs for initial vocational training abroad, providing context for the substantive assessment.

Art. 9 Abs. 1 IVG

Cited concerning the granting of reintegration measures in Switzerland or exceptionally abroad, providing context for the substantive assessment.

Art. 5 Abs. 1 IVV

Cited to define initial vocational training, providing context for the substantive assessment.

Art. 43 Abs. 3 ATSG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the accusation of failure to cooperate, but not in the final orders.

Art. 82 ff. BGG

Cited for the right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG for the right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited for the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited for the formal requirements of the appeal petition to the Federal Supreme Court.

Art. 800.--

The specific amount of court costs imposed on the appellant.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.01143

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 11. November 2016

in Sachen

X.___, geb. 1999

Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___

dieser vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1999 in Z.___, kam 2001 durch Adoption in die Schweiz. Bereits im Kindergarten fiel sie wegen mangelnder Sozialkompetenzen auf. Nach der 5. Primarklasse wechselte sie aufgrund von Verhaltensstörungen in eine Privatschule und schliesslich erhielt sie Einzelunterricht. Im August 2014 beendete sie das 9. Schuljahr (Urk. 6/47 und 6/48).

Ab November 2007 stand X.___ in kinderpsychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 6/4/1). Im Herbst 2011 (Urk. 6/38/5) und vom 30. April bis zum 19. Dezember 2013 (Urk. 6/38/14) war sie im A.___ hospitalisiert. Vom 3. Juni bis zum 24. Oktober 2014 wurde sie zuerst in der B.___ (Urk. 6/38/21-26) und anschliessend in der C.___ (Urk. 6/38/27-29) stationär behandelt. Als Diagnosen standen eine Bindungsstörung im Kindesalter mit Enthemmung (ICD-10: F94.2), eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F 90.1) beziehungsweise eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F 60.30) im Raum (Urk. 6/4/5 und 6/38/18).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten der Psychotherapie vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 (Urk. 6/7). Eine weitergehende Kostenübernahme lehnte sie mit Verfügung vom 15. Juli 2014 ab, da die Leidensbehandlung und nicht die Eingliederung im Vordergrund stehe (Urk. 6/33). Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 10. August 2015 (Urk. 6/57).

1.2 Am 3. November 2014 meldete der Vater X.___ bei der Invalidenversicherung erneut für psychotherapeutische Behandlung und für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/39). Die IV-Stelle lud die Versicherte und ihre Mutter am 21. Januar 2015 auf den 25. Februar 2015 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49) lehnte sie mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 (Urk. 2) eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form des Besuchs eines Privatgymnasiums im D.___ ab.

2. Der Vater von X.___ liess am 3. November 2015 Beschwerde erheben und die Gewährung von Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung im Ausland, eventuell die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit der Replik vom 14. April 2016 (Urk. 11) liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten und weitere Unterlagen, insbesondere zwei neue Berichte von Dr. med. E.___, Oberarzt in der B.___, vom 9. März und 12. April 2016 (Urk. 12/2-3) einreichen. Die IV-Stelle legte diese Berichte dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und reichte dessen Stellungnahme vom 13. Mai 2016 (Urk. 15) zusammen mit der Duplik vom 18. Mai 2016 (Urk. 14) ein. Unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. E.___ vom 28. Juli 2016 (Urk. 21) liess sich die Versicherte am 2. August 2016 dazu vernehmen (Urk. 20). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 23).

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften und den eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die IV-Stelle lehnte in der angefochtenen Verfügung die Kostengutsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Versicherte habe der Einladung vom 21. Januar 2015 zum Gespräch keine Folge geleistet, weshalb sie, die IV-Stelle, die Voraussetzungen für die beantragte Leistung nicht habe prüfen können (Urk. 2).

Damit beruft sich die IV-Stelle auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Dieser Vorwurf ist indes unhaltbar. Wohl richtete sich das Schreiben vom 21. Januar 2015 (Urk. 6/44) an die Mutter der Versicherten und sie wurde gebeten, zum angegebenen Termin zusammen mit ihrer Tochter auf der IV-Stelle vorzusprechen. Zum vereinbarten Termin erschien der Vater der Versicherten und erklärte, dass seine Frau und seine Tochter seit November 2014 im D.___ seien und voraussichtlich sicher bis November 2015 dort blieben (Urk. 6/62/3). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen Nichterscheinens zum Gespräch kann daher keine Rede sein und eine Leistungsverweigerung aus diesem Grund hält nicht Stand.

Zu prüfen ist, ob die Leistungspflicht der Invalidenversicherung aus materiellen Gründen bejaht oder verneint werden kann. Da sich beide Parteien auch materiell zur Sache geäussert haben, kann ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs darüber entschieden werden.

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Nichterwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).

2.3 Nach Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

2.4 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Nach Art. 23bis Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland, wenn sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen. Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV).

3.

3.1 Es ist unbestritten, dass es in der Schweiz ausreichend öffentliche und private Mittelschulen gibt, die den Maturitätsabschluss ermöglichen. Sodann verfügen viele Schulen über ein reichhaltiges Angebot an Dienstleistungen und arbeiten mit spezialisierten Organisationen zusammen, wie beispielsweise die Kantonsschule F.___ und die Kantonsschule G.___ in H.___. Es wird weder geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten, dass die Schule, die die Versicherte im D.___ besucht, auf die psychischen Probleme der Versicherten spezialisiert ist. Damit kann auch nicht gesagt werden, im Gegensatz zum D.___ gebe es in der Schweiz keine Mittelschule, die für die spezifischen Probleme der Versicherten geeignet wäre. Die sich positiv auswirkenden Faktoren, die ins Feld geführt werden, dass ein strenges Regime herrsche und eine enge Begleitung angeboten werde, sind ebenfalls keine Faktoren, die sich nicht auch in schweizerischen Schulen finden lassen. Die weiter geltend gemachte Unempfänglichkeit der Lehrer für dysfunktionale Kontaktaufnahme hängt schliesslich wesentlich von den einzelnen Lehrpersonen und weniger vom Schulregime ab. Das Gleiche gilt für das Argument, der Versicherten müsse die Möglichkeit gegeben werden, mit ihren Defiziten umzugehen. Auch dies ist weitgehend eine Frage der Persönlichkeit der Kontaktpersonen und ist - im Bereich der Mittelschulen - nicht mit der Institution als solcher verbunden.

Auch der Umstand, dass die bisherige Schulung der Versicherten auf der Volksschulebene immer wieder scheiterte, lässt den Schluss, dass es in der Schweiz keine - allenfalls privat geführte - Mittelschule gibt, die der Persönlichkeit und den krankheitsbedingten Ansprüchen der Versicherten gewachsen wäre, nicht zu.

Damit kommt die Übernahme der Kosten für den Schulbesuch der Versicherten im D.___ gestützt auf Art. 23bis Abs. 1 IVV nicht in Frage kommt.

3.2

3.2.1 Zu prüfen ist, ob die Versicherte gestützt auf Art. 23bis Abs. 3 IVV Anspruch auf einen Kostenbeitrag hat, weil die Schulung aus beachtlichen Gründen im Ausland erfolgt.

Das Bundesgericht hat das Vorliegen beachtlicher Gründe in Bezug auf medizinische Massnahmen bejaht, wenn eine seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert, nicht jedoch wenn eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung für eine komplizierte Operation verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 120/04 vom 16. Mai 2006 E. 4.1 mit dortigen Hinweisen). Sodann hat es wiederholt bekräftigt, dass Art. 23bis Abs. 3 IVV einen anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilenden Ausnahmetatbestand zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt, und erwogen, für die Gewährung einer Auslandbehandlung sei vorausgesetzt, dass vorgängig ärztlicherseits eine dringende Empfehlung vorgelegen habe (Urteile des Bundesgerichts 8C_800/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2.2.2 und I 601/06 vom 12. März 2008, E. 5.4 und 5.5).

Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen liegt - soweit ersichtlich - nur das Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 vor, in dem das Bundesgericht beachtliche Gründe für den Besuch eines privaten Gymnasiums in Deutschland bei einem am Asperger-Syndrom leidenden Kind verneint hat mit der Begründung, allein der Umstand, dass die besuchte Schule als ausbildungs- und betreuungsmässig optimal beurteilt werde, genüge nicht, ansonsten der tatsächliche Eingliederungserfolg bereits einen beachtlichen Grund darstellen würde.

3.2.2 Für den Umzug der Versicherten von der Schweiz in den D.___ und den dortigen Schulbesuch lag weder eine ärztliche noch eine schulpsychologische Empfehlung vor. Nach dem Aufenthalt der Versicherten in der C.___ bis zum 24. Oktober 2014 reisten die Eltern mit ihr nach I.___ zu Verwandten und anschliessend flog die Mutter mit der Versicherten in den D.___ zu ihrer Familie, wo die Versicherte vorerst ein Visum bis Ende November 2015 erhielt. Im Standortgespräch vom 24. Februar 2015 auf der IV-Stelle berichtete der Vater, die Versicherte habe zuerst Persischunterricht und Klavierstunden erhalten, jetzt bekomme sie zudem Mathematikunterricht auf persisch mit dem Ziel, sie in die 10. Klasse eines privaten, von einer Verwandten der Mutter geführten Gymnasiums einzuschulen, wo sie allenfalls auch den Bachelor machen könne. Weiter führte er aus, die Versicherte fühle sich im engen familiären Rahmen sehr wohl und habe bereits einige Fortschritte gemacht (Urk. 6/62/3).

Das Vorliegen von beachtlichen Gründen für einen ausländischen Schulbesuch wurde in der Folge damit begründet, dass die Versicherte aufgrund der Herkunft ihrer Mutter mit dem D.___ eng verbunden und dort in ein grosses Beziehungsnetz eingebunden sei, das ihr psychische Stabilität verleihe. Für eine erfolgreiche Eingliederung benötige sie nicht nur ein besonderes Schulumfeld, sondern auch besondere Bedingungen im übrigen Lebensbereich, in der Freizeit, im Umfeld, in den Beziehungen. In der Schweiz habe sie mangels Verwandten nur geringe soziale Kontakte gehabt. Sie habe sich in konfliktträchtigen Situationen deshalb immer wieder hilfesuchend an mehr oder weniger fremde Personen gewandt, was zu mehrfachen Eskalationen und depressiven Dekompensationen geführt habe. Der Wechsel des Kulturkreises habe dazu geführt, dass die Versicherte zwar als besonders, aber nicht als krank oder gestört wahrgenommen werde. Zudem ermögliche die Einbettung in die Grossfamilie der Mutter, dass die Versicherte genau jene Entwicklungsbedingungen bekomme, die jedes Kind mit einer schweren Bindungsstörung brauche (Urk. 11 S. 4 ff., Urk. 12/2).

Auch Dr. E.___ befürwortete den Aufenthalt der Versicherten im D.___ (Urk. 12/2-3). Im Bericht vom 12. April 2016 (Urk. 12/3) führte er nach einer Untersuchung der Versicherten am 15. März 2016 ergänzend zum bereits Gesagten aus, der Ortswechsel und der damit verbundene Wechsel der Umgebung mit einem reichhaltigen Beziehungsnetz aufgrund der sehr grossen Verwandtschaft habe bei der Versicherten zu einem äusserst positiven Verhaltenswechsel geführt. Sie benötige weder Medikamente noch eine psychiatrische oder psychologische Behandlung. Besonders profitiere sie von den engen Strukturen der Schule und der Tatsache, dass im D.___ Schulsystem oppositionellem Verhalten kein Raum gegeben werde. Sie könne sich dadurch voll auf die schulischen Anforderungen konzentrieren und erbringe sehr gute Leistungen. Es sei unwahrscheinlich, dass ein vergleichbar erfolgreiches Setting am Wohnort der Eltern in H.___ möglich wäre. Die Erfolgschancen eines Settings an einem anderen Ort in der Schweiz könne er nicht beurteilen, jedoch empfehle er, auf einen erneuten Wechsel zu verzichten und die Versicherte mindestens bis zur Matura im D.___ zu belassen. In der Stellungnahme vom 28. Juli 2016 (Urk. 21) präzisierte Dr. E.___, die bei der Versicherten diagnostizierte Borderline-Störung beinhalte als zentralen Punkt eine schwerwiegende Beziehungsstörung. Bei der Versicherten beziehe sich diese auf die triangulierte Beziehung zwischen ihr, ihrer Mutter und ihrem Vater. Seit das für sie unbewusst bedrohliche Zuwenden ihrer Mutter zu ihrem Vater als Trigger für ihre Verhaltsspitzen weggefallen sei, habe Beruhigung eintreten können. Die Tatsache, dass bei ihrem kürzlichen Besuch in H.___ und der damit verbundenen gemeinsamen Zeit zu dritt die verhaltensbezogenen Muster wieder aufgetreten seien, sei sicherlich zum Teil umfeldbegründet und anderseits auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Dreierkonstellation erneut Stress ausgelöst habe.

3.2.3 Es ist nicht in Frage zu stellen, dass der Aufenthalt im D.___ auf die Versicherte einen positiven Einfluss hat. Allerdings sind damit die beachtlichen Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV, wie die Rechtsprechung sie definiert, noch nicht erfüllt. Aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt sich, dass es in erster Linie das andere soziale Umfeld und in diesem Zusammenhang ganz besonders die Grossfamilie der Mutter ist, die einen positiven Einfluss auf die Versicherte ausübt und es ihr ermöglicht, mit ihren Persönlichkeitsproblemen umzugehen beziehungsweise diesen keinen Raum zu lassen. Die Gründe, weshalb die Versicherte in den schweizerischen Schulen scheiterte und nun offenbar erfolgreich lernen kann, liegen somit weniger im Schulsystem als vielmehr in den familiären Strukturen, nämlich vor allem darin, dass ihre Eltern in der Schweiz keine Verwandten haben und sie im D.___ in der grossen Verwandtschaft ihrer Mutter eingebettet ist. So nachvollziehbar diese Umstände und deren positive Auswirkungen auf die Versicherte sind, so ist es doch nicht Sache der Invalidenversicherung, im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein soziales Umfeld zu gewährleisten, das sich aus der Besonderheit der familiären Strukturen ergibt. Sodann hatte keiner der involvierten Ärzte und Psychologen vormals das soziale Umfeld der Versicherten kritisiert. Erst im Verlauf der Zeit zeigte sich, dass der Aufenthalt im D.___ für die Versicherte förderlich ist, und Dr. E.___ berichtete erstmals im Juli 2016 (Urk. 21), dass sich die örtliche Trennung der Eltern positiv auf das Verhalten der Versicherten auswirkt. Das Vorliegen beachtlicher Gründe ist hingegen prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen (BGE 110 V 102 E. 2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.1 und I 120/04 vom 16. Mai 2006 E. 4.2.2). Es ist in diesem Zusammenhang auch nochmals auf das Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesgericht den Umstand, dass die besuchte ausländische Schule als ausbildungs- und betreuungsmässig optimal beurteilt wurde, nicht als beachtlichen Grund gelten liess, weil sonst der tatsächliche Eingliederungserfolg bereits einen beachtlichen Grund darstellen würde. Gleich verhält es sich hier.

3.2.4 Sind somit die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten oder für einen Kostenbeitrag gestützt auf Art. 23bis Abs. 1 und 3 IVV zu verneinen, führt dies zur Abweisung der Beschwerde ohne dass noch geprüft werden muss, ob die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GrünigKlemmt