Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not accept an appeal regarding disability insurance benefits because the appellant failed to pay the required cost deposit. The appellant had been ordered to pay a CHF 1,000 advance on court costs within 20 days, but they informed the court they would not pay and subsequently did not. The court found that appeals concerning insurance benefits are subject to costs, and as the appellant did not comply with the order for an advance payment, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay CHF 200 in court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The appellant had been ordered to pay a CHF 1,000 advance on court costs within 20 days, but they informed the court they would not pay and subsequently did not. The court found that appeals concerning insurance benefits are subject to costs, and as the appellant did not comply with the order for an advance payment, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay CHF 200 in court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the cost assessment in insurance matters and was applied in determining the court costs.
This provision outlines the requirements for a written appeal submission to the Federal Court and is cited in the context of the appeal period.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2015.01076
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 27. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 16. bis 19. Oktober 2015 (Poststempel: 19. Oktober 2015; Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügungen vom 24. September 2015 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Hilfsmittel (Urk. 2/1-2). Da der Beschwerdeführer der Kasse des Sozialversicherungsgerichts noch Kosten in der Höhe von Fr. 1‘100.-- schuldet, wurde ihm mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 die Pflicht auferlegt, innert einer Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- für die ihm bei einem allfälligen Unterliegen aufzuerlegenden Gerichtskosten zu leisten (Urk. 4). Die gegen Empfangsschein versandte Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 26. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 8).
2. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 26. Oktober 2015 sinngemäss mit, er werde den geforderten Kostenvorschuss nicht leisten (Urk. 6). Innert der angesetzten Frist von 20 Tagen, welche unter Berücksichtigung, dass das Fristende auf einen Sonntag fiel, am Montag, 9. November 2015, ablief, leistete er – wie angekündigt - den geforderten Kostenvorschuss nicht, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Ab. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 sowie Urk. 5-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher