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IV.2015.01046 • SVG ZH IV.2015.01046 KI-generiert

Disability Benefit Appeal Dismissed for Lack of Power of Attorney

Geschäftsnummer IV.2015.01046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a disability insurance benefit denial because the submission filed by a representative lacked the required written power of attorney, and the appellant failed to remedy this deficiency after being explicitly warned by the court, leading to the conclusion that the filing was an invalid appeal, thereby justifying a decision not to proceed with the case and imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 3 GSVGer, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefit Appeal Dismissed for Lack of Power of Attorney: 1.1 Gegen Verfügungen der Versicherungsträger kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Vollmacht Leitverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Entscheidungsbefugnis beschränkte Handlungsfähigkeit Nichteintreten, Vertretungsvollmacht fehlt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 GSVGer

Cited in the reasoning as the basis for setting a time limit to remedy the missing power of attorney, which resulted in the non-admission of the appeal.

Art. 69 Ab. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG

Cited in the reasoning to establish that the proceedings are subject to costs.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to indicate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the concluding section regarding the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.01046

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Eymann

Beschluss vom 5. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. med. Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 28. August 2015 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 2). Innert der Beschwerdefrist liess die Versicherte ein Schreiben von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15. September 2015 bei der IV-Stelle einreichen (Urk. 1). Auf Nachfrage (Urk. 5/2) teilte die Versicherte der IV-Stelle am 6. Oktober 2015 telefonisch mit, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde handle (Urk. 5/3). Darauf überwies die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die direkt eingegangene Beschwerde mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (Urk. 4).

Da der Eingabe vom 15. September 2015 die erforderliche Vertretungsvollmacht fehlte, setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin und Dr. Y.___ mit Verfügung vom 13. Oktober 2015, beiden zugestellt am 16. Oktober 2015 (Urk. 7), eine Frist von zehn Tagen an, um die Vollmacht einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 6).

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. Y.___ liessen die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen der Versicherungsträger kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

1.2 Gemäss § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder verbeiständen lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).

1.3 Für den Fall, dass eine Eingabe dieser Anforderung nicht genügt, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG).

2. Da die erforderliche Vollmacht innert der angesetzten Frist nicht eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass keine Vertretungsbefugnis vorliegt. Damit erweist sich die Eingabe vom 15. September 2015 als ungültige Beschwerde, weshalb androhungsgemäss nicht darauf einzutreten ist.

3. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Ab. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Dr. med. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Eymann