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IV.2015.01012 • SVG ZH IV.2015.01012 KI-generiert

Claimant Withdraws Appeal for Full Disability Pension

Geschäftsnummer IV.2015.01012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision that granted them a three-quarter disability pension based on a 65% degree of disability, seeking a full pension instead. However, the claimant, through their legal representative, subsequently withdrew the appeal before a substantive ruling was made. Consequently, the court dismissed the proceedings as settled due to the withdrawal and imposed court costs of 500 Swiss Francs on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant Withdraws Appeal for Full Disability Pension: However, the claimant, through their legal representative, subsequently withdrew the appeal before a substantive ruling was made. Consequently, the court dismissed the proceedings as settled due to the withdrawal and imposed court costs of 500 Swiss Francs on the claimant.

Schlagwörter

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Invalidenrente Vorbezug ganze Rente Viertelsrente Invaliditätsgrad Einstellung der Invalidenrenten Rückzug nach Androhung einer reformatio in peius.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was cited to determine that the proceedings are subject to court fees because they concern the granting or denial of insurance benefits.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.01012

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Verfügung vom 6. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz

Bernhard & Schütz

Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 28. August 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 7/167-170), ab Juni 2012 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 und 7/173). Dagegen liess er, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, mit Eingabe vom 28. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente zusteht;

3. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Beschwerdegegnerin zurückzu-weisen; eventuell sei die dem Beschwerdeführer zustehende IV-Rente wie auch die von der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber zu erbringende Nachzahlung im Beschwerdeverfahren festzusetzen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle schloss am 26. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben, sich zu einer möglichen Schlechterstellung zu äussern, und seine Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 9).

2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017, hierorts eingegangen am 3. Februar 2017, zog der Rechtsvertreter des Versicherten die Beschwerde zurück (Urk. 11). Das Verfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Referentin verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Schütz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Gohl Zschokke