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IV.2015.00849 • SVG ZH IV.2015.00849 KI-generiert

Social Insurance Appeal Remanded for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer IV.2015.00849
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal challenging a decision by the social insurance agency that denied benefit claims, noting that both the appellant and the agency subsequently agreed that the matter should be returned to the agency for further medical clarification regarding the benefit entitlement. Based on this agreement aligning with the file and legal situation, the court upheld the appeal to the extent that it overturned the original decision and remanded the case for renewed assessment, ordering the agency to cover the court costs and pay the appellant CHF 1,100 in procedural compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; Social Insurance Appeal Remanded for Further Medical Assessment: Based on this agreement aligning with the file and legal situation, the court upheld the appeal to the extent that it overturned the original decision and remanded the case for renewed assessment, ordering the agency to cover the court costs and pay the appellant CHF 1,100 in procedural compensation.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsleistungsbegehren ergänzende medizinische Abklärung Kostenfestsetzung Medizinische Akte Sachlicher Geltungsbereich Rückweisung, übereinstimmende Parteianträge.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
This provision was cited in the reasoning as the basis for making the procedure subject to costs against the losing party.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

This provision was cited in the reasoning as the basis for making the procedure subject to costs against the losing party.

§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision was cited in the reasoning as the basis for awarding party compensation to the appellant.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00849

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 26. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Juni 2015 einen Leistungsanspruch von X.___ verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. August 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt hat, es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1),

in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2015 (Urk. 8),

in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. November 2015, mit welcher sie erklärte, sie sei mit dem Antrag auf Rückweisung einverstanden (Urk. 13),

in Erwägung,

dass übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuerlicher Abklärung beantragen,

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,

dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2015 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstF. Brühwiler