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IV.2015.00525 • SVG ZH IV.2015.00525 KI-generiert

Insured Party v. Benefit Provider: Appeal Regarding Polydisciplinary Assessment Requirement

Geschäftsnummer IV.2015.00525
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a disability benefit revision initiated after an initial award, the insured party appealed a decision upholding the requirement for a polydisciplinary assessment by a specific external agency, arguing that reports from treating physicians should suffice or that the assessment should be waived entirely. The court upheld the appeal and annulled the contested ruling because both the appellant and the benefit provider ultimately agreed that the assessment by the specified agency was no longer necessary, leading to the conclusion that the administrative review should proceed based on existing medical documentation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwischenverfügung betreffend Begutachtungsstelle, Beschwerdegegnerin verzichtet in Beschwerdeantwort ganz auf Begutachtung, Gutheissung, Kurzurteil.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen MEDAS-Gutachten Kostenfestsetzung Parteientschädigung Versicherungsleistungsanspruch Invalidenleistungen des Versicherten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG

Cited in reasoning to justify that the proceedings are free of charge, based on the negative implication (e contrario).

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Basis for awarding party costs to the successful appellant.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Governs the assessment criteria for the awarded party costs.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to inform about the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00525

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 29. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein

Hotz & Goldmann, Advokatur / Notariat

Dorfstrasse 16, Postfach 1154, 6341 Baar

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 4. November 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1954 geborenen Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zu (Urk. 9/28).

Im Rahmen der im Jahre 2012 angeordneten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/52) stellte die IV-Stelle gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 12. Mai 2013 (Urk. 9/63) mit Vorbescheid vom 24. Juni 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/67). Am 22. August 2013 beantragte die Versicherte eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/73), welche von der IV-Stelle am 6. Februar 2014 angeordnet wurde (Urk. 9/82).

Daraufhin machte die Versicherte am 27. Februar 2014 geltend, es seien zunächst Berichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen und es sei allenfalls auf eine Begutachtung zu verzichten (Urk. 9/85). In der Folge holte die IV-Stelle die entsprechenden Berichte ein (vgl. Urk. 9/90-91, Urk. 9/95), hielt aber an einer Begutachtung fest (Verfügung vom 29. Juli 2014, Urk. 9/98). Am 19. Februar 2015 wurden der Versicherten die MEDAS Y.___ als Durchführungsstelle sowie die betreffenden Ärzte mitgeteilt (Urk. 9/106). Die am 19. März 2015 erhobenen Einwände (Urk. 9/122) wies die IV-Stelle am 7. April 2015 ab und hielt an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 9/125 = Urk. 2).

2. Die Versicherte erhob am 11. Mai 2015 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 7. April 2015 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Begutachtung durch eine andere Gutachtensstelle (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, wobei sie eine Begutachtung für nicht mehr angezeigt erachtete und stattdessen die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte in Aussicht stellte (Urk. 8).

3. In der Sache besteht damit Übereinstimmung in dem Sinne, dass die Parteien keine Begutachtung durch die MEDAS Y.___ wünschen: Das Begehren der Beschwerdeführerin geht dahin, auf eine Begutachtung in der MEDAS Y.___ zu verzichten, und die Beschwerdegegnerin stellt in Aussicht, von einer Begutachtung ganz abzusehen. Nachdem gemäss den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, welche etwas anderes nahelegen würden, ist diesem Ergebnis mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung Rechnung zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario).

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. April 2015 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Alexander Eckenstein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannKübler-Zillig