Insurer Appeal Regarding Retroactive Disability Coverage for Congenital Malformation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insurer appealed a decision by the disability insurance agency that covered treatment costs for a congenital malformation from a specific date, seeking coverage starting from an earlier date based on a diagnosis made in 2005. While the agency reconsidered its initial decision, stating further clarification was needed to determine the entitlement to medical measures for the congenital malformation, and the appellant agreed to further factual clarification, the court found that the partial revocation of the original decision did not satisfy the appellant's main claim for retroactive cost coverage. Therefore, the court allowed the appeal to the extent that it remitted the matter to the disability insurance agency for further factual clarification regarding the claim and a subsequent new decision, ordering the agency to bear the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichRückweisung. Wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung für weitere Abklärungen und Einverständnis der Beschwerdeführerin zur Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as the legal basis for setting and imposing the court costs on the appellee.
This provision is cited as part of the rules governing the appeal to the Federal Supreme Court against the decision.
This provision is cited as part of the rules governing the appeal to the Federal Supreme Court against the decision.
This provision is cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.
This provision is cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2015.00523
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
Sanitas Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Jägergasse 3, 8004 Zürich
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Sanitas
Rechtsdienst Versicherungsrecht
Postfach 2010, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. April 2015 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 412 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen von X.___ für die Zeit vom 12. Dezember 2013 bis am 31. Dezember 2023 übernommen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Mai 2015, mit welcher die Sanitas Grundversicherungen AG, die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Versicherten, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Kosten der medizinischen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ab dem 15. Dezember 2004, mindestens aber ab dem 10. Mai 2005 beantragt hat (Urk. 1),
nach Einsicht in die Verfügung vom 20. Juli 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 13. April 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben und festgehalten hat, dass weitere Abklärungen notwendig seien, um den Anspruch auf medizinische Massnahmen abschliessend zu klären (Urk. 8), sowie in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2015, in welcher diese beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 9),
und nach Einsicht in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2015, in welcher diese sich mit einer Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung einverstanden erklärte (Urk. 13),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 11. Mai 2015 unter anderem geltend macht, die Diagnose eines unklaren Dysmorphiesyndroms mit Ptose und Blepharophimose beidseits sei bereits im Mai 2005 gestellt worden und das Gesuch vom 12. Dezember 2014 sei daher von der Anmeldung des Versicherten vom 15. Dezember 2004 oder vom 10. Mai 2005 miterfasst (Urk. 1 S. 5-6)
dass die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 ausführte, sie habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestützt auf eine ausführliche Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgestellt, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien und aktuell keine abschliessende Beurteilung über den Anspruch auf Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 möglich sei (Urk. 9),
dass Dr. med. Y.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2015 festhielt, dass zur abschliessenden Einschätzung, ob es sich bei der in Frage stehenden Ptose um eine kongentiale oder erworbene Ptose handle, die Prüfung von weiteren Arztberichten ratsam sei (Urk. 10),
dass die IV-Stelle weitere Abklärungen vornehmen will (Urk. 9) und die Beschwerdeführerin sich damit einverstanden erklärt hat (Urk. 13),
dass die IV-Stelle zwar eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (Urk. 9), jedoch keine Gegenstandslosigkeit vorliegt, da die wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 10) nicht dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der medizinischen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ab dem 15. Dezember 2004, mindestens aber ab dem 10. Mai 2005 (Urk. 1) entspricht (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 216),
dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessend neuen Entscheidung über die Übernahme von medizinischen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass dieser Entscheid auch dem Versicherten respektive seiner gesetzlichen Vertretung mitzuteilen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sanitas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- X.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef