Disability Insurance Benefits Remanded for Further Medical Clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted an appeal against a decision that denied disability insurance benefits, as both parties agreed that the matter should be returned to the insurance agency for further medical clarification, including obtaining additional reports and an interdisciplinary expert opinion, to re-evaluate the entitlement to benefits. The court reasoned that this joint request aligned with the case facts and law, leading to the annulment of the initial refusal and the remittance of the case for a new decision, which constituted a successful outcome for the appellant, thus imposing court costs on the respondent and awarding the appellant legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Insurance Benefits Remanded for Further Medical Clarification: The court reasoned that this joint request aligned with the case facts and law, leading to the annulment of the initial refusal and the remittance of the case for a new decision, which constituted a successful outcome for the appellant, thus imposing court costs on the respondent and awarding the appellant legal costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to establish that the proceedings concerning the granting of insurance benefits are subject to court costs.
Cited as the basis for determining the amount of the procedural indemnity based on the case's significance, complexity, and degree of success.
Cited in the final order to specify the procedural rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to define the conditions under which an appeal can be filed with the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to specify the time periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited in the final order to outline the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2015.00511
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 10. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2015 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Mai 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin beantragte, damit diese nach Beizug weiterer medizinischer Berichte sowie Einholung eines interdisziplinären Gutachtens über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2015 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung beantragen,
dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,
dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. Mai 2015 (Urk. 1 S. 2) damit gegenstandslos geworden ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger