Claimant v. Cantonal Social Insurance Agency (Facial Epithesis Coverage)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a decision by the cantonal social insurance agency denying coverage for a requested facial epithesis. The insurance agency later requested that the appeal be partially granted to allow for further clarification on the objective timing of the medical necessity. Since both parties agreed on remitting the case for further investigation regarding the correct point in time for the insurance case to have commenced, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the matter to the agency for new deliberation, ordering the agency to cover court costs and pay the appellant's legal fees, as a successful remittance is considered full success for the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, Art. 82 ff. [BGG, Art. 90 ff. [BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant v. Cantonal Social Insurance Agency (Facial Epithesis Coverage): The insurance agency later requested that the appeal be partially granted to allow for further clarification on the objective timing of the medical necessity. Since both parties agreed on remitting the case for further investigation regarding the correct point in time for the insurance case to have commenced, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the matter to the agency for new deliberation, ordering the agency to cover court costs and pay the appellant's legal fees, as a successful remittance is considered full success for the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article governs the determination of court costs in insurance benefit matters, applied when imposing costs on the respondent.
Cited as part of the procedure to file an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited as part of the procedure to file an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited to define the official suspension periods for appeal deadlines.
Cited to detail the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2015.00387
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit angefochtener Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch von X.___. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 (Urk. 1) beziehungsweise vom 23. April 2015 (Urk. 9) beantragte der Versicherte, die Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die beantragte Gesichtsepithese zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Namentlich sei unklar, zu welchem Zeitpunkt die Gesichtsepithese objektiv erstmals angezeigt gewesen wäre. Es seien daher weitere Abklärungen notwendig, um den Eintritt des Versicherungsfalles festzulegen (S. 1 f.).
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 (Urk. 18) erklärte sich der Beschwer-deführer mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin einverstanden.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Nachdem übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens damit als gegenstandslos.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
KächBrühwiler