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IV.2015.00387 • SVG ZH IV.2015.00387 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Social Insurance Agency (Facial Epithesis Coverage)

Geschäftsnummer IV.2015.00387
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a decision by the cantonal social insurance agency denying coverage for a requested facial epithesis. The insurance agency later requested that the appeal be partially granted to allow for further clarification on the objective timing of the medical necessity. Since both parties agreed on remitting the case for further investigation regarding the correct point in time for the insurance case to have commenced, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the matter to the agency for new deliberation, ordering the agency to cover court costs and pay the appellant's legal fees, as a successful remittance is considered full success for the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, Art. 82 ff. [BGG, Art. 90 ff. [BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant v. Cantonal Social Insurance Agency (Facial Epithesis Coverage): The insurance agency later requested that the appeal be partially granted to allow for further clarification on the objective timing of the medical necessity. Since both parties agreed on remitting the case for further investigation regarding the correct point in time for the insurance case to have commenced, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the matter to the agency for new deliberation, ordering the agency to cover court costs and pay the appellant's legal fees, as a successful remittance is considered full success for the appellant.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung Anwaltskosten Sachlicher Geltungsbereich Entscheidungen auf medizinischem Gebiet sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zahlungsbefehl Rückweisung zu weiteren Abklärungen bei übereinstimmenden Parteianträgen.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]

This article governs the determination of court costs in insurance benefit matters, applied when imposing costs on the respondent.

Art. 82 ff. [BGG]

Cited as part of the procedure to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. [BGG]

Cited as part of the procedure to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the official suspension periods for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00387

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 7. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit angefochtener Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch von X.___. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 (Urk. 1) beziehungsweise vom 23. April 2015 (Urk. 9) beantragte der Versicherte, die Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die beantragte Gesichtsepithese zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Namentlich sei unklar, zu welchem Zeitpunkt die Gesichtsepithese objektiv erstmals angezeigt gewesen wäre. Es seien daher weitere Abklärungen notwendig, um den Eintritt des Versicherungsfalles festzulegen (S. 1 f.).

In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 (Urk. 18) erklärte sich der Beschwer-deführer mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin einverstanden.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2. Nachdem übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

3.

3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens damit als gegenstandslos.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

KächBrühwiler