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IV.2015.00366 • SVG ZH IV.2015.00366 KI-generiert

Disability Pension Appeal Over Somatoform Pain Disorder Assessment

Geschäftsnummer IV.2015.00366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the denial of a disability pension, based on a calculated disability degree of 23%, citing ongoing pain issues preventing adapted work. The administrative authority argued that in addition to existing somatic limitations, there were indications of a psychological limitation due to somatoform pain disorder, which had been previously noted, and conceded that a psychiatric assessment to determine the extent of work incapacity caused by this condition, as required by precedent, had not yet been obtained. Consequently, the court upheld the appeal to the extent that it overturned the contested decision and remanded the matter to the administrative authority for a new decision after conducting the necessary further clarifications, particularly regarding the psychological impairment under current case law.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Pension Appeal Over Somatoform Pain Disorder Assessment: The administrative authority argued that in addition to existing somatic limitations, there were indications of a psychological limitation due to somatoform pain disorder, which had been previously noted, and conceded that a psychiatric assessment to determine the extent of work incapacity caused by this condition, as required by precedent, had not yet been obtained. Consequently, the court upheld the appeal to the extent that it overturned the contested decision and remanded the matter to the administrative authority for a new decision after conducting the necessary further clarifications, particularly regarding the psychological impairment under current case law.

Schlagwörter

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Invalidenrente Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Kostenfestsetzung psychische Beeinträchtigungen Somatisierungsstörung Invaliditätsgrad Rückweisung zu weiteren Abklärungen auf Antrag IV-Stelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 353
dass das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festzulegen ist (BGE 130 V 353 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning as the basis for determining the court costs amount.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of appeal.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to define the standstill periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2015.00366

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 24. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. März 2015 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 23 % abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. März 2015 (Datum des Poststempels, Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Beschwerde- und Schmerzproblematik, wodurch ihr auch eine angepasste Tätigkeit nicht möglich sei, sinngemäss die Zusprache einer Rente beantragt, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 (Urk. 7) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 8/1-98),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag in erster Linie mit dem Erkenntnis begründet, dass neben den bereits eingehend untersuchten somatischen Einschränkungen auch offensichtliche Anhaltspunkte für eine zusätzliche psychische Einschränkung bestünden, zumal eine somatoforme Schmerzproblematik bereits im Rahmen der Erstanmeldung im Jahr 2009 thematisiert worden sei (Urk. 7),

dass das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festzulegen ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2), was im vorliegenden Fall bisher unterblieben ist, wie die Beschwerdegegnerin einräumt,

dass die von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung bereits aus diesem Grund gerechtfertigt ist, zumal die Schmerzproblematik nunmehr unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) zu beurteilen sein wird,

dass im Übrigen auf die in allen Teilen zutreffende und mit den Akten in Übereinstimmung stehende weitere Begründung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden kann,

dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) aus-gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstMöckli