Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Insurance Benefit Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed an administrative decision to the Social Insurance Court, seeking reimbursement for assessment costs related to a prior evaluation, but subsequently withdrew the appeal before a decision on the merits was reached. The court, acknowledging the withdrawal, dismissed the proceedings as settled and ordered the appellant to bear the court costs of 200 Swiss Francs, as the case concerned the granting or denial of insurance benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Insurance Benefit Dispute: The court, acknowledging the withdrawal, dismissed the proceedings as settled and ordered the appellant to bear the court costs of 200 Swiss Francs, as the case concerned the granting or denial of insurance benefits.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the reasoning immediately preceding the dispositive to establish that the proceedings are subject to costs.
Cited in the dispositive regarding the rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive in connection with the rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to specify the judicial recess periods affecting the appeal deadline.
Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2015.00311
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Verfügung vom 18. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Urk. 1) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Auslagen für die Abklärung im Y.___ AG vom 14. und 15. April 2014 von Fr. 4‘428.-- zu ersetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 27. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurden bei der Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen eingeholt (Urk. 9).
2. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 zog Rechtsanwalt Dr. André Largier die Beschwerdezurück (Urk. 12). Das Verfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Gohl Zschokke