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HG230193 • HG ZH HG230193 KI-generiert

Settlement in Contract Dispute Regarding Payment, Termination, and Data Return

Geschäftsnummer HG230193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning claims under a work contract, a support contract, and a hosting contract, which included demands for payment, declaratory relief regarding contract termination, and the return of customer data, the parties reached a settlement during a conciliation hearing. The court documented this agreement, wherein the claimant reduced their demanded payment to CHF 7,500.00 (acknowledged by the defendant), the defendant fully withdrew their counterclaim, the defendant agreed to pay the settlement amount, cease a specific debt collection proceeding, and delete all relevant customer data uploaded by the claimant. Based on this settlement, the court declared the proceedings concluded according to the agreement, fixed the court fee at CHF 1,000.00, split the costs equally between the parties, and covered the fees from the advance deposit made by the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 241 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO; Settlement in Contract Dispute Regarding Payment, Termination, and Data Return: The court documented this agreement, wherein the claimant reduced their demanded payment to CHF 7,500.00 (acknowledged by the defendant), the defendant fully withdrew their counterclaim, the defendant agreed to pay the settlement amount, cease a specific debt collection proceeding, and delete all relevant customer data uploaded by the claimant. Based on this settlement, the court declared the proceedings concluded according to the agreement, fixed the court fee at CHF 1,000.00, split the costs equally between the parties, and covered the fees from the advance deposit made by the claimant.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Kündigung eines Vertrags Schuldtilgung Hinterlegungsvertrag Gebührenerhebung Widerklage Forderung / Feststellung / Herausgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 ZPO

The court declared the proceedings closed due to the settlement reached by the parties.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing half of the court costs on each party according to the settlement agreement.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the covering of the court costs from the advance payment made by the claimant.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding granting the claimant recourse against the defendant for the latter's share of the costs.

Art. 72 ff. BGG

Cited in Order 5 to specify the rules governing an appeal in civil matters against the cost decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited in Order 5 to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal against the cost decision.

Art. 42 BGG

Cited in Order 5 regarding the requirements for filing an appeal against the cost decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in Order 5 regarding the form and admissibility of an appeal against the cost decision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG230193-O U/pz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Verfügung vom 6. Februar 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin und Widerbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Forderung / Feststellung / Herausgabe

Rechtsbegehren der Klage:

(act. 1 S. 2)

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Werkvertrag vom 3. Juni 2020 CHF 54'989.86 nebst Zins zu 5% seit dem 29. August 2023 zu bezahlen.

2. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Supportvertrag vom 29. Juni 2022 und der Hostingvertrag vom 3. Juni 2020 per 31. Mai 2023 rechtsgültig aufgehoben worden sind und die Klägerin der Beklagten unter diesem Rechtstitel keine weiteren Vergütungen mehr schulde.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Supportvertrag vom 29. Juni 2022 CHF 861.60 nebst Zins zu

5 % seit dem 31. Mai 2023 zu bezahlen.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche kundenrelevanten Daten, welche im Rahmen des Werkvertrags vom 3. Juni 2020 bearbeitet wurden, an die Klägerin herauszugeben.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (zzgl. MwSt.)."

Rechtsbegehren der Widerklage:

(act. 11 S. 2)

"1. […]

2. Die Widerbeklagte (und Klägerin) sei zu verpflichten, der Widerklägerin (und Beklagten) CHF 3'791.05 nebst Zins zu

5 % seit dem 13. Mai 2023 sowie CHF 14'216.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Mai 2023 zu bezahlen.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sei aufzuheben.

4. Die Widerbeklagte (und Klägerin) sei zu verpflichten, der Widerklägerin (und Beklagten) CHF 103.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2023 zu bezahlen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (und Widerbeklagten)."

Erwägungen:

Am 29. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Widerbeklagte (fortan Klägerin) die Klage ein (act. 1; Beilagen: act. 3/2 - 51). Mit Verfügung vom

31. August 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 7'600.00 angesetzt, welcher rechtzeitig einging (act. 4; act. 8). Die Beklagte und Widerklägerin (fortan Beklagte) erstattete die Klageantwort und Widerklage fristgerecht (act. 9) mit Eingabe vom

16. November 2023 (act. 11; Beilagen: act. 13/2 - 47). Am 2. Februar 2024 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation folgenden Vergleich schlossen und zu Protokoll unterzeichneten (Prot. S. 6 f.; act. 17):

"1. Die Klägerin und Widerbeklagte (fortan Klägerin) reduziert die eingeklagte Forderung auf CHF 7'500.00 netto, in welchem Umfang sie von der Beklagten und Widerklägerin (fortan Beklagte) anerkannt wird.

2. Die Beklagte zieht ihre Widerklage vollumfänglich zurück.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, den Vergleichsbetrag gemäss Ziffer 1 von CHF 7'500.00 bis spätestens am 28. März 2024 zu bezahlen.

4. Die Beklagte zieht die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2023) zurück.

5. Die Beklagte verpflichtet sich, sämtliche kundenrelevanten Daten, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der Klägerin hochgeladen wurden, zu löschen.

6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

7. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche aus dem im Streit stehenden Sachverhalt auseinandergesetzt."

Demzufolge ist das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ist vorliegend von einem Streitwert von CHF 76'000.00 auszugehen (vgl. act. 1 Rz. 7 ff. und act. 11 Rz. 6, Rz. 8). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen, vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung haben die Parteien gegenseitig verzichtet.

Die Präsidentin verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.00.

3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.

Zürich, 6. Februar 2024

Handelsgericht des Kantons Zürich

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel