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HG230134 • HG ZH HG230134 KI-generiert

Claimant v. Defendant: Repayment of Advance Due to Mistake of Fact Regarding Importability

Geschäftsnummer HG230134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sued for the repayment of an EUR 95,000 advance payment made under a contract for four used textile processing machines, arguing the contract was voidable due to a mistake of fact regarding the necessary importability of the machinery into Turkey. The court found that the defendant's failure to file a timely statement of defense resulted in the claimant's factual allegations—that the parties based the contract on the assumption of unimpeded Turkish import, which was later banned—being deemed undisputed and sufficient for a judgment on the merits. Applying Swiss law, the court ruled that the assumption of being able to import the machines constituted a necessary basis for the contract under a qualified mistake of fact (Art. 24 para. 1 no. 4 OR), thus rendering the contract voidable for the claimant, justifying the repayment of the advance plus interest from the date the repayment demand was due.

Legislator-Regeste

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Art. 223 Abs. 1 ZPO, Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 1 Lug; Claimant v. Defendant: Repayment of Advance Due to Mistake of Fact Regarding Importability: The court found that the defendant's failure to file a timely statement of defense resulted in the claimant's factual allegations—that the parties based the contract on the assumption of unimpeded Turkish import, which was later banned—being deemed undisputed and sufficient for a judgment on the merits. Applying Swiss law, the court ruled that the assumption of being able to import the machines constituted a necessary basis for the contract under a qualified mistake of fact (Art. 24 para. 1 no. 4 OR), thus rendering the contract voidable for the claimant, justifying the repayment of the advance plus interest from the date the repayment demand was due.

Schlagwörter

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Abschlagszahlungen Verzugszinsen Vertragspartei Haftung des Importeurs Sachverhaltsgrundlage Prozesserledigung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR

This article was the legal basis for declaring the contract voidable due to a fundamental error, leading to the claim for repayment.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the allocation of court costs, which is reflected in order 3.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the right of recourse for the advance payment of costs, which is reflected in order 3.

Art. 96 ZPO

Cited in the reasoning to determine the amount of court fees, which is relevant for the decision on costs in order 3.

Art. 31 OR

Cited in the reasoning to confirm that the challenge to the contract was declared within the required time limit.

Art. 23 OR

Cited in the reasoning to confirm that the contract became non-binding for the claimant due to the timely challenge.

Art. 102 OR

Cited in the reasoning concerning the basis for claiming default interest.

Art. 153 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the requirements for a final decision when the defendant is in default and the case is ripe for decision.

Art. 223 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the procedural basis for the court to issue a final decision due to the defendant's failure to file a statement of defense.

Art. 138 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the proper manner of serving court orders.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the deadline for submitting pleadings, confirming the untimeliness of the defendant's filing.

Art. 59 ZPO

Cited in the reasoning regarding the mandatory review of procedural prerequisites.

Art. 60 ZPO

Cited in the reasoning regarding the mandatory review of procedural prerequisites.

Art. 66 al. 1 LTF

The equivalent provision for court costs in the context of a final federal appeal, although not explicitly cited in the final orders, the costs are imposed according to Cantonal law, but the general structure for cost allocation is mentioned in the reasoning section 7.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG230134-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Roland Schmid, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, Handelsrichter Werner Heim und Handelsrichter Dr. Alexander Müller sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen

Urteil vom 17. Januar 2024

in Sachen

A._____ San. Tic. Ltd. Sti., Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen

B._____ GmbH,

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 95'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 14. Juli 2021 zu bezahlen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Texilherstellerin mit Sitz in der Türkei (act. 1 Rz. 5). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Handel mit Anlagen, Rohstoffen, Hilfsmitteln, Halbfertig-Produkten oder Fertig-Produkten aller Art (act. 1 Rz. 6; act. 3/4).

b. Prozessgegenstand

Gegenstand dieses Prozesses bildet eine Rückforderung eines teilweise im Voraus gezahlten Kaufpreises für vier Textilverarbeitungsmaschinen (act. 1 Rz. 2 ff.). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung dieser Teilzahlung in Höhe von EUR 95'000.– aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrages wegen Willensmängeln.

B. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 8'500.– aufgefordert (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Verfügung vom

7. September 2023 wurde der Beklagten Frist bis 13. November 2023 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 7). Die vorgenannte Verfügung konnte der Beklagten zustellt werden (act. 10). Da die Beklagte bis zum Ablauf der Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 17. November 2023

eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO bis zum 11. Dezember 2023 angesetzt, mit der Androhung, dass im Säumnisfall das Gericht entweder einen Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder andernfalls zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 11). Auch diese Verfügung konnte der Beklagten zugestellt werden (act. 12/2). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 (hierorts eingegangen am

15. Dezember 2023) nahm die Beklagte Stellung zur Klage (act. 13). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich diese Eingabe als verspätet. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Säumnis

1.1.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Auf diese Säumnisfolge wurde die Beklagte in der Verfügung vom 17. November 2023 ausdrücklich hingewiesen (act. 11). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 153 Abs. 2

ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl., 2017, Art. 223, N 20 und 23 m.w.H.; PA- HUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223, N 3 f. m.w.H.).

1.1.2. Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine Postaufgabe im Ausland genügt nicht. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Eingabe dem Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (BGer 4A_399/2014 vom

11. Februar 2015 E. 2.2).

1.1.3. Die Verfügungen vom 7. September 2023 (act. 7) und vom 17. November 2023 (act. 11) konnten der Beklagten erfolgreich und rechtsgültig zugestellt werden (act. 10; act. 12/2). Die mit Verfügung vom 17. November 2023 angesetzte Nachfrist endete am 11. Dezember 2023. Zur Fristwahrung wäre die Beklagte daher gehalten gewesen, ihre Klageantwort bis spätestens zu diesem Datum beim hiesigen Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben. Indessen hat die Beklagte ihre Klageantwort am 7. Dezember 2023 in Österreich aufgegeben und die Übergabe an die Schweizerische Post erfolgte erst am

14. Dezember 2023 (act. 14), weshalb sich die Klageantwort der Beklagten als klar verspätet erweist. Da somit keine (rechtzeitige) Klageantwort vorliegt und die Sache spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen. Dabei kann die am 15. Dezember 2023 eingegangene Eingabe der Beklagten nicht berücksichtigt werden.

1.2. Zuständigkeit

Die Parteien haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz in zwei unterschiedlichen Ländern, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt (DASSER, in: DASSER/OBERHAMMER, SHK Lugano Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N 10 zu Art. 1 LugÜ). Grundsätzlich ist bei internationalen Sachverhalten das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 anwendbar. Gemäss Art. 1 Abs. 2

IPRG sind jedoch völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit bestimmt sich vorliegend nach Art. 2 LugÜ. Diese Norm sieht einen allgemeinen Gerichtsstand im Wohnsitzstaat der beklagten Partei vor. Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat, sind die Gerichte des Kantons Zürich für die vorliegende Streitigkeit örtlich zuständig. In Anwendung von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ist das Handelsgericht Zürich sachlich zuständig.

1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen

Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2. Sachverhalt

2.1. Die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 S. 3 ff.) blieb aufgrund der versäumten Klageantwort unbestritten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die klägerische Sachdarstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/2-20) ist von folgendem

Sachverhalt auszugehen:

2.1. Die Klägerin (als Käuferin) schloss mit der Beklagten (als Verkäuferin) im November 2020 einen Kaufvertrag über vier gebrauchte Textilverarbeitungsmaschinen zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 795'000.– (act. 1 Rz. 7 ff.). Die vier streitgegenständlichen Maschinen befanden sich zu diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ s.p.a. in Alba/Italien und sollten im Jahr 2021 in Betriebsstätten der Klägerin in der Türkei geliefert werden (act. 1 Rz. 9).

2.2. Nach Abschluss des Kaufvertrags schickte die Beklagte der Klägerin vier Bestellbestätigungsschreiben (sog. "Order Confirmation") über den Ankauf der Maschinen (act. 1 Rz. 10; act. 3/5-8). Die Bestätigungen regelten auch die Zahlungsbedingungen. Dabei sollte die vollständige Bezahlung der vier Maschinen in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Teilen erfolgen. Die erste Teilzahlung wurde ab Erhalt der Order Confirmation in Höhe von insgesamt EUR 95'000.– fällig. Dieser

Betrag wurde am 17. November 2020 von der Klägerin an die Beklagte überwiesen (act. 1 Rz. 11; act. 3/9).

2.3. Die zweite Teilzahlung von insgesamt EUR 380'000.– sollte bis zum

30. November 2020 erfolgen. Da die Klägerin diesen Betrag nicht fristgemäss leistete, wurde sie von der Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 aufgefordert, den Betrag bis zum 8. Dezember 2020 zu bezahlen. Da die Klägerin die zweite Teilzahlung auch nach der Zahlungsaufforderung nicht leistete, erfolgte keine Auslieferung der Maschinen (act. 1 Rz. 12 f.; act. 3/10).

2.4. Mit Verordnung des Türkischen Handelsministeriums vom 31. Dezember 2020 verbot diese die Einfuhr von - unter anderem - gebrauchte Texilverarbeitungsmaschinen per 1. Januar 2021. Unter das Importverbot fielen auch die vier Texilverarbeitungsmaschinen (act. 1 Rz. 20; act. 3/15-16).

2.5. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erklärte die Klägerin die Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrags wegen Willensmängeln und forderte die bereits geleistete Zahlung in Höhe von EUR 95'000.– von der Beklagten zurück, da sie die Maschinen aufgrund des erlassenen Exportverbots als Produktionsmittel in ihrem Betrieb in der Türkei nicht mehr nutzen konnte (act. 1 Rz. 16; act. 3/11). Das Schreiben wurde der Beklagten am 14. Juli 2021 zugestellt (act. 1 Rz. 16; act. 3/13). Mit Schreiben vom 12. August 2021 bestritt die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung (act. 1 Rz. 18; act. 3/14).

3. Rückzahlungsanspruch

3.1. Anwendbares Recht

Da die Parteien vorliegend keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 117 IPRG. Gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Dabei wird vermutet, der engste Zusammenhang besteht mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 117 Abs. 2 IPRG). Nach Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG gilt bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers als charakteristi-

sche Leistung. Nachdem vorliegend die Beklagte die Maschinen an die Klägerin veräusserte, wurde die charakteristische Leistung in der Schweiz erbracht. Daher kommt Schweizer Recht zu Anwendung.

3.2. Anfechtung

Die Klägerin stützt sich für den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Teilzahlung in Höhe von EUR 95'000.– auf einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (vgl. act. 1 Rz. 24).

3.2.1. Rechtliches

Ein Irrtum ist die Abweichung der eigenen Sachverhaltsvorstellung vom normativ wirksamen Konsens (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23-31 OR, Bern 2013, N 7 zu Art. 23/24 OR). Zu unterscheiden ist zwischen den Erklärungsirrtümern und dem Grundlagenirrtum. Bei einem Grundlagenirrtum handelt es sich um einen Motivirrtum, der nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 94 zu Art. 23/24 OR; FELIX DASSER, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht,

4. Auflage, 2023, Art. 24 N 11). Qualifiziert ist ein Motivirrtum dann, wenn die irrende Partei sich über eine Rechtslage oder über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, die sie nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Vertragsgrundlage betrachten durfte (BGer 4A_297/2013, Urteil vom

4. September 2013 E. 3.2.2; BGer 4A_217/2014, Urteil vom 4. August 2014

E. 2.4.).

Für das Vorhandensein eines Grundlagenirrtums ist ein subjektives und ein objektives Merkmal erforderlich (BGer 4A_408/2007, Urteil vom 7. Februar 2008

E. 3.2). In subjektiver Sicht ist erforderlich, dass der massgebende Sachverhalt notwendige Grundlage des Vertragsschlusses war. Dabei wird vorausgesetzt, dass bei Nichtvorhandensein des irrigen Sachverhaltes der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 ff. zu Art. 23/24 OR; DASSER, a.a.O., Art. 24 N 13). Das objektive Merkmal liegt dann vor, wenn die subjektive Betrachtung der irrenden Partei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ob-

jektiv gerechtfertigt ist, d. h., sie muss einer falschen Vorstellung unterlegen sein, die vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1.). Dies ist dann der Fall, wenn jeder vernünftige Verkehrsteilnehmer in der Lage des Irrenden, das Geschäft nicht eingegangen wäre (SCHMIDLIN, a.a.O., N 105 f. zu Art. 23/24 OR).

Ein Grundlagenirrtum kann auch bezüglich eines zukünftigen Sachverhaltes bestehen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um einen bestimmten Sachverhalt handelt, und zwar in dem Sinne, dass nicht nur der Sachverhalt an sich, sondern auch dessen Eintreten bestimmt sein muss (SCHMIDLIN, a.a.O., N 244 ff. zu Art. 23/24 OR; DASSER, a.a.O., Art. 24 N 16).

4. Würdigung

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über vier Textilverarbeitungsmaschinen im November 2020 geschlossen. Dabei blieb unbestritten, dass die Klägerin mit der Beklagten telefonisch vereinbarte, dass die Maschinen an eine von der Klägerin bestimmte Adresse in der Türkei zu liefern bzw. zu transportieren waren, damit sie die Maschinen in ihrer Betriebsstätte in der Türkei aufstellen und als Produktionsmittel in Betrieb nehmen konnte (act. 1 Rz. 7). Zudem geht aus den Bestellbestätigungen der Beklagten hervor, dass sich diese verpflichtete, die von der Klägerin erworbenen Maschinen nach Zahlung des gesamten Kaufpreises ab dem

3. Januar 2021 abzubauen und bis spätestens 31. März 2021 in Lastwagen zwecks Transports der Maschinen zu laden (vgl. act. 3/5-8). Daher sind beide Parteien davon ausgegangen, dass die Klägerin die Maschinen in die Türkei importieren wollte und fest damit rechnete, dass der Import auch tatsächlich möglich ist. Weiter blieb unbestritten, dass die streitgegenständlichen Textilverarbeitungsmaschinen vom Importverbot des Türkischen Handelsministerium mit Wirkung ab 1. Januar 2021 (Verordnung Nr. 31351) umfasst waren (act. 1 Rz. 19 ff.; act. 3/15-16).

Aus diesen Umständen kann abgeleitet werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2020 davon ausging, dass die gekauften

Maschinen im Laufe des Jahres 2021 problemlos in die Türkei geliefert werden können. Die Klägerin rechnete nicht mit einem Importverbot für die Maschinen. Der Umstand, dass die Maschinen in die Türkei importiert werden können, war für die Klägerin auch wesentlich, da sie diese in ihren Betriebsstätten in der Türkei für die Produktion von Textilien einsetzen wollte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin über Betriebsstätten in anderen Ländern verfügte, welche nicht vom Importverbot umfasst waren und gegebenenfalls dort hätten genutzt werden können. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie in Kenntnis eines Importverbots zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen hätte. Der Import bzw. die Lieferung der Maschinen in die Türkei wurde damit aus Sicht der Klägerin zu einer notwendigen Vertragsgrundlage. Die Annahme des ungehinderten Imports der Maschinen war auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gerechtfertigt, da nur unter dieser Voraussetzung der Kaufvertrag dem Sinn und Zweck entsprechend durchgeführt werden konnte. Der ungehinderte Import der vier Textilverarbeitungsmaschinen in die Türkei im Verlaufe des Jahres 2021 ist daher als eine notwendige Grundlage des Vertrags im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR anzusehen. Da sich die Klägerin somit über den unbeschränkten Import der Maschinen in die Türkei irrte, besteht hinsichtlich des Kaufvertrags ein Anfechtungsgrund.

Da die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2021 gegenüber der Beklagten innerhalb der Jahresfrist im Sinne von Art. 31 OR die Anfechtung des Kaufvertrages erklärte (act. 1 Rz. 16; act. 3/11), wurde er für die Klägerin unverbindlich (vgl. Art. 23 OR). Damit steht ihr ein Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 95'000.– zu.

5. Zinsen

Die Klägerin verlangt einen Verzugszins ab 14. Juli 2021 (act. 1 Rz. 28). Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht mit Inverzugsetzung des Schuldners durch Mahnung, es sei denn, es sei ein Verfalltag vereinbart (Art. 102 OR). Vorliegend forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2021 die Rückerstattung des Betrages in Höhe von EUR 95'000.– bis zum 13. August 2021 (act. 3/11). Dies ist als

Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR zu qualifizieren. Die Beklagte geriet demnach am 14. August 2021 in Verzug.

6. Fazit

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin EUR 95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. August 2021 zu bezahlen.

7. Kostenund Entschädigungsfolgen

7.1. Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 92'915.– (EUR 95'000.– zu einem Umrechnungskurs per 30. Juni 2023 von EUR 1.– zu CHF 0.97805). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Grundgebühr beläuft sich auf rund CHF 8'500.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund drei Viertel der Grundgebühr, d.h. CHF 6'400.–, festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die der Beklagten aufzuerlegenden Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

7.2. Parteientschädigungen

Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient, für jede weitere notwendige Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Parteienentschädigung ist vorliegend auf die Höhe der Grundgebühr von rund CHF 10'500.– festzusetzen. Da die Klägerin

nicht dartut, inwiefern sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein soll, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015

E. 4.5; ZR 104 [2005] S. 291 ff.; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.).

Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 95'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % seit 14. August 2021.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'400.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von act. 13.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 92'915.–.

Zürich, 17. Januar 2024

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. Stephan Mazan Dr. Pierre Heijmen