Copyright Collective v. LLC (Unpaid Royalties)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA copyright collective sued a limited liability company for unpaid royalties amounting to CHF 227.20 under the Collective Tariff GT 3a for music use, which the defendant failed to pay despite billing and subsequent collections/re-cession processes, and subsequently failed to file a defense brief after due notification, leading the court to deem the factual claims undisputed given the defendant's lack of response after being properly served (via postal fiction). The court ruled in favor of the plaintiff, finding the defendant liable for the unpaid fee plus 5% interest since August 14, 2021 (based on the invoice's payment deadline) and ordered the removal of the opposition filed in the enforcement proceedings, awarding the plaintiff legal costs and a party compensation of CHF 650.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 223 ZPO; Copyright Collective v. LLC (Unpaid Royalties): The court ruled in favor of the plaintiff, finding the defendant liable for the unpaid fee plus 5% interest since August 14, 2021 (based on the invoice's payment deadline) and ordered the removal of the opposition filed in the enforcement proceedings, awarding the plaintiff legal costs and a party compensation of CHF 650.
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KI-generiertCited in the reasoning section to support the order for the removal of the objection to execution (liquidation of the objection).
Cited in the reasoning section when explaining why the removal of the objection does not cover collection costs.
The substantive basis for the claim for remuneration for the public performance of copyrighted works.
Cited in the reasoning to confirm the legal status of the plaintiff as a collective management society.
The court applied this article to issue a final judgment due to the defendant's failure to file a statement of defense.
Cited to establish the deemed service of the judicial notification to the defendant.
Applied to impose the court costs on the losing party (the defendant).
Applied to grant the plaintiff the right of recourse against the defendant for the prepaid court fees.
Cited regarding the determination of the amount of court fees and attorney fees.
Cited regarding the basis for calculating the amount of party compensation.
Cited in the order regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the order regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the order regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the order regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited when stating that removal of the objection is not necessary for collection costs listed in the payment order.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG230013-O U/dz
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichter Andreas Bertet, Thomas Steinebrunner und Dr. Stefan Gerster sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Isabel Geissberger
Urteil vom 10. Mai 2023
in Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____ gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14.08.2021 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen in Geroldswil, sei zu beseitigen.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treuhänderischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (act. 3/3a). Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüchegemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (vgl. act. 3/2).
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Neuund Occasionswagen sowie mit Autozubehör aller Art sowie den Betrieb von Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge bezweckt (act. 3/3b).
b. Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a geltend (act. 1 Rz. 7 ff.).
B. Prozessverlauf
Am 26. Januar 2023 reichte die Klägerin ihre Klage per Incamail (mit Prüfbericht; act. 4) hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wurden der Klägerin Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 1. Februar 2023 zugestellt (act. 6/2). Der Kostenvorschuss der Klägerin ging fristgerecht ein (act. 7).
Nachdem die Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom
20. März 2023 eine Nachfrist bis zum 31. März 2023 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen würde (act. 8). Diese Verfügung wurde von der Post am 30. März 2023 retourniert, weil sie von der Beklagten nicht innert der siebentägigen Abholungsfrist (bis 28. März 2023) abgeholt wurde (act. 9/2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1. Zustellfiktion
Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustelloder Zustellungsfiktion).
Vorliegend hat die Beklagte die Verfügung vom 20. März 2023 nicht innert der Abholungsfrist abgeholt. Da die Beklagte nach Erhalt der Verfügung vom
30. Januar 2023 (vgl. act. 6/2) Kenntnis vom vorliegenden Verfahren hatte und mit
weiteren gerichtlichen Sendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren rechnen musste, gilt die Verfügung vom 20. März 2023 als der Beklagten per 28. März 2023 zugestellt.
1.2. Versäumte Klageantwort
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO; THOMAS SUTTER-SOMM, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Rz. 5 ff. zu Art. 223 ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Rz. 17 ff. zu Art. 223 ZPO).
Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
1.3. Prozessvoraussetzungen
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Materielles
2.1. Unbestrittener Sachverhalt
Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beklagte hat der damals zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und gab dabei an, abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durchzuführen (act. 1 Rz. 7 f.). Die Vergütung für das Jahr 2019 (recte: 2021) in der Höhe von CHF 227.20 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – am 5. Juli 2021 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10). Die Beklagte hat diese Rechnung in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 11). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben worden war, erfolgte eine Rückzession der Forderung an die Klägerin (act. 1 Rz. 12; act. 3/6; act. 3/8).
2.2. Rechtliches
Werke der Musik und andere akustische Werke sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie individuell sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Die Urheber der Werke haben das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird, wozu insbesondere die öffentliche Aufführung des Werkes zählt (Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c URG). Die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalte-
ten Musik ist bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft einzuholen, und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädigung zu leisten. Die Tarife sind nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4.a). Aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG statuierten Gleichbehandlungsverbots sind die Verwertungsgesellschaften auch beim Abschluss von Nutzungsverträgen an die Tarife gebunden (HGer AG-Urteil HSU.2007.7 vom 5. Juni 2007 E. 3.4, in: sic! 2008 S. 24 ff.).
2.3. Würdigung
Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6; act. 3/8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzerin im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt.
Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin für das Jahr 2019 (recte: 2021) zutreffend eine Vergütung in Höhe von CHF 227.20 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 14. August 2021. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung am 5. Juli 2021 und die tarifliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 15 GT 3a sowie auf den auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermin (act. 1 Rz. 11, Rz. 25; act. 3/4–5). Die im Recht liegende Rechnung der Klägerin enthält den Vermerk "Zahlbar bis 13.08.2021" (act. 3/5). Ein Verzugszins ist damit wie beantragt seit dem 14. August 2021 geschuldet.
Gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Geroldswil- Oetwil-Weiningen in Geroldswil (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist der ent-
sprechende Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. August 2021 zu beseitigen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360, E. 3.6.2 mit Hinweis auf BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3).
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
3.1. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 227.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 400.– festzusetzen. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt, sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Zudem ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
3.2. Parteientschädigungen
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr vorliegend CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) sieben Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missver-
hältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen zu erhöhen und auf CHF 650.– festzusetzen.
Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5% seit 14. August 2021 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2022) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5% seit 14. August 2021 beseitigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 227.–.
Zürich, 10. Mai 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Claudia Bühler Dr. Isabel Geissberger