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HG180256 • HG ZH HG180256 KI-generiert

Commercial Court Zurich: Litigation Cost Redistribution Post-Supreme Court Ruling on Data Release Prohibition

Geschäftsnummer HG180256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following a previous ruling that was partially overturned by the Federal Supreme Court, the Commercial Court of the Canton of Zurich issued a new decision primarily to redistribute the costs of litigation after the original order prohibiting the defendant from releasing any data concerning the plaintiffs to the US Department of Justice (DoJ) was upheld, while the request to prohibit release to the IRS was deemed inadmissible. The court reasoned that since the plaintiffs only partially succeeded on the merits (the prohibition against the IRS was rejected), the costs for the main proceedings and the preliminary injunction proceedings should be allocated four-fifths to the defendant and one-fifth to the plaintiffs, with an adjustment to the final compensation payable by the defendant to the plaintiffs based on this reduced success rate.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO; Commercial Court Zurich: Litigation Cost Redistribution Post-Supreme Court Ruling on Data Release Prohibition: The court reasoned that since the plaintiffs only partially succeeded on the merits (the prohibition against the IRS was rejected), the costs for the main proceedings and the preliminary injunction proceedings should be allocated four-fifths to the defendant and one-fifth to the plaintiffs, with an adjustment to the final compensation payable by the defendant to the plaintiffs based on this reduced success rate.

Schlagwörter

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kaufmännische Streitigkeiten E-Justice Vorentscheid definitive Freilassung Auskunftsrecht über Personendaten Vollstreckungskosten Datenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 292 StGB

The prohibition against handing over data to the US Department of Justice (DoJ) is maintained under threat of penalty according to this article.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for the definitive allocation of the court costs for the main proceedings and the preliminary injunction proceedings between the parties.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to instruct that the costs be covered from the advance payment made by the plaintiffs.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Applied to grant the plaintiffs the right of recourse against the defendant for the remaining cost shares.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG180256-O U/ei (vormals HG160128-O)

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Thomas Klein und Martin Fischer sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Beschluss und Urteil vom 14. Januar 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

C._____ SA, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Datenschutz

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

" 1. Der Beklagten sei zu verbieten, der US Steuerbehörde (IRS) oder dem US Justizministerium (DoJ) irgendwelche Daten betreffend die Kläger herauszugeben, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST)

zu Lasten der Beklagten."

Erwägungen:

1. Prozessverlauf

1.1. Die Kläger 1 und 2 reichten am 13. November 2015 (Datum Poststempel) beim Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ihr (superprovisorisches) Massnahmegesuch ein (act. 4/1 = Beizugsakten Geschäfts-Nr. HE150500- O, act. 1, Datum Poststempel). Mit Urteil vom 7. April 2016 wurde der Beklagten (in Bestätigung der zuvor ergangenen superprovisorischen Anordnung [act. 4/4 = Beizugsakten Geschäfts-Nr. HE150500, act. 4]) vorsorglich verboten, der US- Steuerbehörde (IRS) sowie dem US Justizministerium (DoJ) irgendwelche Daten betreffend die Kläger 1 und 2 herauszugeben. Gleichzeitig wurde den Klägern 1 und 2 Frist angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (act. 4/29 = Beizugsakten Geschäfts-Nr. HE150500-O, act. 29).

1.2. Am 14. Juni 2016 (Datum Poststempel) reichten die Kläger 1 und 2 rechtzeitig ihre Klage samt Beilagen beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1, act. 3/1-21). Der von den Klägern 1 und 2 verlangte Gerichtskostenvorschuss wurde in der Folge innert Frist geleistet (act. 5, act. 7). Nach fristgerechter Erstattung der Klageantwort vom 19. Oktober 2016 samt Beilagen (act. 8; act. 11; act. 12/2-37) wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet (act. 13). Sowohl die Replik vom 12. Januar 2017 samt Beilage (act. 15; act. 16/1) als auch die Duplik vom 20. März 2017 samt Beilagen wurden in der Folge rechtzeitig erstattet (act. 19; act. 21/38-41). Mit Eingabe vom 6. April 2017 erstatteten die Kläger 1

und 2 unaufgefordert eine Stellungnahme zu behaupteten Dupliknoven (act. 24), welche mit Verfügung vom 7. April 2017 der Beklagten zugestellt wurde (act. 25).

1.3. Mit Urteil vom 21. März 2018 (act. 31) hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gut und verbot der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000.– im Widerhandlungsfall, der US Steuerbehörde (IRS) oder dem US Justizministerium (DoJ) irgendwelche Daten betreffend die Kläger 1 und 2 herauszugeben (Dispositiv-Ziff. 1). Es setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 31'000.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte diese der Beklagten (Dispositiv-Ziff. 3). Ebenso wurden die Kosten des vorprozessualen Massnahmeverfahrens (Beizugsakten Geschäfts-Nr. HE150500-O, act. 4) von CHF 10'000.– der Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner verpflichtete es die Beklagte, den Klägern 1 und 2 unter Einbezug der Parteientschädigung für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (Beizugsakten Geschäfts- Nr. HE150500-O, act. 4) eine Parteientschädigung von CHF 38'500.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziff.-5).

Gegen das Urteil erhob die Beklagte Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und es sei die Klage vom 14. Juni 2016 kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen (act. 33; act. 35).

1.4. Mit Urteil vom 1. Oktober 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und fasste Dispositiv-Ziff. 1 wie folgt neu: "Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, dem US-Justizministerium (DoJ) irgendwelche Daten betreffend die Kläger herauszugeben". Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Zur Neuverlegung der Kosten des handelsgerichtlichen Verfahrens wies es die Sache ans Handelsgericht des Kantons Zürich zurück (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2018 vom 1. Oktober 2018 [act. 37], S. 11).

1.5. Demnach ist das Urteil vom 21. März 2018 des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Ausnahme des Verbots zur Datenübermittlung (Dispositiv-Ziff. 1)

sowie der Kostenverteilung (Dispositiv-Ziff. 3) in Rechtskraft erwachsen. Dispositiv-Ziff. 1 fasste das Bundesgericht gleich selber neu. Es verbleibt demnach – den bundesgerichtlichen Erwägungen und Dispositiv-Ziff. 4 des genannten bundesgerichtlichen Urteils folgend – nur noch hinsichtlich der Kostenverteilung ein neues Urteil zu fällen.

Das Verfahren Geschäfts-Nr. HG160128-O ist unter der neuen Geschäfts-Nr. HG180256-O fortzusetzen. Der im Verfahren Geschäfts-Nr. HG160128-O geleistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 20'000.– ist auf das Verfahren Geschäfts-Nr. HG180256-O zu übertragen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen.

1.6. Es ist an dieser Stelle auf personelle Veränderungen in der Bearbeitung des vorliegenden Prozesses hinzuweisen. Am Urteil vom 21. März 2018 wirkten mit: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, Oberrichter Andreas Flury, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Thomas Klein und Martin Fischer sowie der Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy. In der Folge fanden personelle Veränderungen statt. Oberrichter Andreas Flury verliess das Handelsgericht und ist neu Präsident der

III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy ist nicht mehr am Handelsgericht tätig. Entsprechend gestaltet sich die

Besetzung des Urteils neu wie folgt: Oberrichter Roland Schmid, nunmehr als Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Thomas Klein und Martin Fischer sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya. Eine solche personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2016 vom 19. April 2016, E. 2.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2).

2. Kostenverteilung

2.1. Über die Höhe der Gerichtsgebühren im Hauptsacheund im vorprozessualen Massnahmeverfahren ist – wie erwähnt – bereits rechtskräftig entschieden worden. Im Übrigen wurden die festgesetzten Gerichtsgebühren vor Bundesgericht auch nicht gerügt (vgl. act. 35). Die Gerichtsgebühr für das Hauptsacheverfahren wurde auf CHF 31'000.– (act. 31 Dispositiv-Ziff. 2) und diejenige

für das vorprozessuale Massnahmeverfahren auf CHF 10'000.– festgesetzt (act. 4/29 = Beizugsakten Geschäfts-Nr. HE150500-O, act. 29 Dispositiv-Ziff. 3).

2.2. Wie gesehen, wäre – den Erwägungen des Bundesgerichts folgend – auf die Klage, soweit sie sich auf ein Verbot zur Datenübermittlung an den IRS bezog, nicht einzutreten gewesen (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2018 vom

1. Oktober 2018 [act. 37], E. 3.2). Entsprechend wurde Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2018 vom Bundesgericht neu gefasst. In diesem Punkt wären daher die Kläger 1 und 2 unterlegen. Folglich haben sie hierfür die Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht dessen, dass die Kläger 1 und 2 nur in einem vergleichsweise geringen Teil unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten (unter solidarischer Haftbarkeit) im Umfang von einem Fünftel (CHF 6'200.–) aufzuerlegen. Die übrigen Kosten im Umfang von vier Fünfteln (CHF 24'800.–) sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind – soweit möglich – aus dem von den Klägern 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss (CHF 20'000.–) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag (CHF 11'000.–) ist die Gerichtsgebühr von der Beklagten direkt einzufordern. Den Klägern 1 und 2 ist im Umfang von CHF 13'800.– (CHF 20'000.– [Kostenvorschuss] abzüglich CHF 6'200.– [den Klägern 1 und 2 auferlegte Kosten]) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Die festgesetzte Gerichtsgebühr des vorprozessualen Massnahmeverfahrens (Beizugsakten Geschäfts-Nr. HE150500-O) von CHF 10'000.– ist bereits von den Klägern 1 und 2 aus dem von ihnen dort geleisteten Kostenvorschuss bezogen worden (act. 4/29 = Beizugsakten Geschäfts-Nr. HE150500-O, act. 29 Dispositiv- Ziff. 3). Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr auch für das vorprozessuale Massnahmeverfahren den Klägern 1 und 2 im Umfang von einem Fünftel (CHF 2'000.–) und der Beklagten im Umfang von vier Fünfteln (CHF 8'000.–) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Klägern 1 und 2 ist im Umfang von vier Fünfteln (CHF 8'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2.3. Parteientschädigung

Es sind Parteientschädigungen zu entrichten. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (AnwGebV), wobei sich diese ebenfalls in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse richtet. Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–. Mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

21. März 2018 wurde die Höhe der Parteientschädigung für die Kläger 1 und 2 für das Hauptsacheund das vorprozessuale Massnahmeverfahren auf insgesamt CHF 38'500.– festgesetzt. Die Höhe der Parteientschädigung wurde vor Bundesgericht nicht gerügt (vgl. act. 35). Für die Höhe der Parteientschädigung der Kläger 1 und 2 ist daher von insgesamt CHF 38'500.– auszugehen. Entsprechend ihres Obsiegens steht den Klägern 1 und 2 daher eine Parteientschädigung von CHF 30'800.– (vier Fünftel von CHF 38'500.–) zu.

Für die Festsetzung der Parteientschädigung der Beklagten im Hauptsacheverfahren ist zu berücksichtigen, dass diese – im Gegensatz zu den Klägern 1 und 2 – keine Stellungnahme zu den Dupliknoven verfasste. Entsprechend ist für die Beklagte – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die eingereichte zweite Rechtsschrift (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV) – von einer Parteientschädigung von CHF 34'000.– auszugehen. Hinsichtlich des vorprozessualen Massnahmeverfahrens beläuft sich die Parteientschädigung sodann – in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen und des damit verbundenen Aufwands – auf CHF 4'000.–. Für die Höhe der Parteientschädigung der Beklagten ist daher von insgesamt CHF 38'000.– auszugehen. Entsprechend ihres Obsiegens zu einem Fünftel steht der Beklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 7'600.– (ein Fünftel von CHF 38'000.–) zu.

In Verrechnung der den Parteien jeweils zustehenden Parteientschädigungen hat die Beklagte den Klägern 1 und 2 somit eine Parteientschädigung von CHF 23'200.– zu bezahlen (CHF 30'800.– abzüglich CHF 7'600.–).

Wie bereits im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2018 festgehalten wurde, haben die Kläger 1 und 2 keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände behauptet, weshalb ihnen die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen wurde (Erw. 2.3.5. und Dispositiv-Ziff. 5). Im Übrigen wurde dies von den Klägern 1 und 2 nicht angefochten. Demnach ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Das Handelsgericht beschliesst:

1. Das Verfahren Geschäfts-Nr. HG160128-O wird unter der neuen Geschäfts- Nr. HG180256-O fortgesetzt.

2. Der im Verfahren Geschäfts-Nr. HG160128-O geleistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 20'000.– wird auf das Verfahren Geschäfts- Nr. HG180256-O übertragen.

3. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 21. März 2018 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. HG160128-O) wie folgt rechtskräftig ist:

" 1. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, dem US-Justizministerium (DoJ) irgendwelche Daten betreffend die Kläger herauszugehen.

[…]"

Im Übrigen wird vorgemerkt, dass das Urteil vom 21. März 2018 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. HG160128-O) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

" […]

2. Die Gerichtsgebühr für das Hauptsacheverfahren wird festgesetzt auf CHF 31'000.–.

[…]"

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis und an die Obergerichtskasse zur Veranlassung gemäss Dispositiv-Ziff. 2.

und erkennt sodann:

1. Die Kosten werden der Beklagten im Umfang von vier Fünfteln (CHF 24'800.–) und den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von einem Fünftel (CHF 6'200.–) auferlegt. Die Kosten werden – soweit möglich – aus dem von den Klägern 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss (CHF 20'000.–) gedeckt. Im Mehrbetrag (CHF 11'000.–) werden die Kosten von der Beklagten direkt eingefordert. Den Klägern 1 und 2 wird im Umfang von CHF 13'800.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

2. Die im vorprozessualen Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE150500-O)

festgesetzten und von den Klägern 1 und 2 bereits bezogenen Kosten in der Höhe von CHF 10'000.– werden zu einem Fünftel (CHF 2'000.–) den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit und zu vier Fünfteln (CHF 8'000.–) der Beklagten definitiv auferlegt. Den Klägern 1 und 2 wird im Umfang von CHF 8'000.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 für das Hauptsacheund das vorprozessuale Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE150500-O) eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 23'200.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 14. Januar 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Roland Schmid Roman Kariya