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HG180160 • HG ZH HG180160 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant - Debt Enforcement and Default Judgment

Geschäftsnummer HG180160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered a defendant to pay a plaintiff CHF 32,931.90, plus interest at 5% from January 1, 2018, CHF 20 in reminder fees, and CHF 158.90 in debt enforcement costs, recognizing that the defendant had purchased goods but only made partial payments and subsequently defaulted. The court found that the defendant failed to respond to the lawsuit and thus the claim was ripe for judgment, and that the facts presented by the plaintiff were not in doubt. The court also ordered the removal of the opposition filed by the defendant in the debt enforcement proceedings to the extent of the granted claim.

Legislator-Regeste

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Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 223 m.w.H, Art. 6 Abs. 2 ZPO; Plaintiff v. Defendant - Debt Enforcement and Default Judgment: The court found that the defendant failed to respond to the lawsuit and thus the claim was ripe for judgment, and that the facts presented by the plaintiff were not in doubt. The court also ordered the removal of the opposition filed by the defendant in the debt enforcement proceedings to the extent of the granted claim.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verzugszinsen Zivilurteil Zahlungsbefehl Anwaltskosten Vollstreckung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 223 Abs. 2 ZPO

Cited for the court's ability to issue a final decision when the defendant fails to file a statement of defense and the matter is ripe for judgment.

Art. 153 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the court's assessment of the factual allegations when a statement of defense is not filed, stating that the court can proceed if it has no significant doubts about the plaintiff's factual assertions.

Art. 6 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the jurisdiction of the Commercial Court, in conjunction with cantonal law, for cases involving registered companies and exceeding the appeal threshold to the Federal Court.

Art. 31 ZPO

Cited to confirm the territorial jurisdiction of the Commercial Court of Zurich.

Art. 184 Abs. 1 OR

Cited as the legal basis for the buyer's obligation to pay the purchase price in a sales contract.

Art. 102 Abs. 2 OR

Cited as the legal basis for the defendant falling into default for non-payment.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited for the obligation to pay default interest.

Art. 103 Abs. 1 OR

Cited as the basis for the debtor's liability for damages due to default.

Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG

Cited for the reimbursement of costs incurred in debt enforcement proceedings, specifically relating to the payment order.

Art. 79 Abs. 1 S. 1 SchKG

Cited as the legal basis for a creditor to request the removal of an objection in civil proceedings.

Art. 88 Abs. 2 SchKG

Cited for the time limit within which an action to remove an objection must be filed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the principle that costs are borne by the losing party.

Art. 105 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 ZPO regarding the allocation of costs.

Art. 96 ZPO

Cited in conjunction with cantonal law for determining court fees based on the fee schedule.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Cited for granting the plaintiff the right of recourse against the defendant for costs paid.

Art. 42 BGG

Cited regarding the admissibility and form of a federal appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of a federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG180160-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. George Daetwyler, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz und Handelsrichter Jean-Gaspard Comtesse sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 22. Januar 2019

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"1. Die beklagte Partei ist zu verpflichten, uns zu bezahlen:

CHF 32'931.90 nebst 5% Zins seit dem 05.07.2017 und CHF

20.00 Mahnspesen sowie CHF 158.90 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des BA Zürich 8 vom 01.03.2018

2. Der Rechtsvorschlag ist zu Beseitigen.

3. Alle Gerichtskosten zu Lasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die u.a. den Handel und Import von Tabakwaren bezweckt. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz ebenfalls in Zürich, bezweckt u.a. den Handel mit Waren aller Art.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche für gelieferte Tabakund Convenience-Produkte geltend.

B. Prozessverlauf

Am 23. August 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 24. August 2018 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'200.– und eine Nachfrist zur Nachnummerierung der eingereichten Beilagen angesetzt (act. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses und Nachreichung der nummerierten Beilagen (act. 5 bis 7) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. September 2018 Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (act. 8). Da die Beklagte beide Sendungen nicht abholte (vgl. act. 4/2 und act. 9/2), wurden ihr die entsprechenden Verfügungen durch das Stadtammannamt Zürich … zugestellt (act. 10 und 11). Die mit Verfügung vom

30. November 2018 angesetzte Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort verstrich ungenutzt (act. 13; act. 15).

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Versäumte Klageantwort

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Art. 223 N. 5). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist.

1.2. Zuständigkeit

Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, und die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien. Die Streitwertgrenze zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht ist erreicht (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher sowohl sachlich als auch örtlich (vgl. Art. 31 ZPO) zuständig.

2. Unbestrittener Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 6/1-3), ist von folgendem

Sachverhalt auszugehen:

Die Beklagte hat als Kundin der Klägerin diverse Zigaretten und Convenience- Artikel im Betrag von CHF 38'082.– erworben, ohne diese zu bezahlen. In der Folge haben die Parteien eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Bis im Dezember 2017 hat die Beklagte Zahlungen geleistet. Danach blieben weitere Zahlungen aus. Ausstehend ist ein Betrag von CHF 32'931.90.

Unter dem Abschnitt Tatsachenbehauptungen fehlen Ausführungen zu den Mahnspesen von CHF 20.– und den Betreibungskosten von CHF 158.90. Aus dem Rechtsbegehren geht aber zumindest hervor, auf welche Elemente die Klägerin die Forderungen stützt. Da es sich um eine unvertretene Partei handelt, ist von genügenden Behauptungen auszugehen, die von der Beklagten unbestritten geblieben sind.

3. Rechtliche Würdigung

Zwischen den Parteien liegt ein Kaufvertragsverhältnis vor. Gemäss Art. 184 Abs. 1 OR ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Da die Beklagte die Kaufpreisforderung nicht vollumfänglich bezahlt hat, ist sie demgemäss zu verpflichten, der Klägerin den Kaufpreis für die unstrittig gelieferten Waren unter Abzug der unter der Abzahlungsvereinbarung bereits geleisteten

Zahlungen zu bezahlen. Tatsachenbehauptungen zum Verzugszinsenlauf fehlen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern seit dem 5. Juli 2017 Verzugszinsen geschuldet sein sollen. Aus den klägerischen Vorbringen ergibt sich, dass die Beklagte im Dezember 2017 in Verzug i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR geriet. Mangels klägerischer Angabe eines konkreten Datums ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'931.90 nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Januar 2018 zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Zudem wird der sich in Verzug befindliche Schuldner schadenersatzpflichtig (Art. 103 Abs. 1 OR). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die zufolge Verzugs unstrittig entstandenen Mahnspesen von CHF 20.– zu bezahlen. Die Klägerin verlangt sodann den Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 158.90. Die Höhe entspricht den von der Klägerin vorgeschossenen Kosten des Zahlungsbefehls vom 1. März 2018 (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG), weshalb diese im beantragten Umfang zuzusprechen sind.

4. Rechtsvorschlag

Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 S. 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Die Beklagte hat in der Betreibung Nr. … Rechtsvorschlag erhoben. Der Zahlungsbefehl datiert vom 1. März 2018 und ist damit noch nicht verfallen. Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang der zuzusprechenden Forderung zu beseitigen.

5. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Klägerin obsiegt (mit Ausnahme des Zinses) vollumfänglich. Damit wird die Beklagte vollumfänglich kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden somit der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 32'951.99 be-

trägt die Grundgebühr CHF 4'200.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 2'000.–, festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Da die Klägerin keine Parteientschädigung verlangt hat, erübrigen sich Weiterungen dazu.

Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 32'931.90 nebst Zins zu

5 % seit 1. Januar 2018, sowie CHF 20.– Mahnspesen und CHF 158.90 Betreibungskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Verzugszins) wird das Begehren abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8 vom 1. März 2018 wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Disp.- Ziff.

1 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–; die weiteren Kosten für die amtlichen Zustellungen betragen CHF 90.60.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird dafür das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32'951.99.

Zürich, 22. Januar 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roland Schmid Adrienne Hennemann