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HG170177 • HG ZH HG170177 KI-generiert

Meat Company v. Swiss Company (Default Judgment for Purchase Price)

Geschäftsnummer HG170177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff, a large Belgian meat processing company, sued a Swiss limited liability company for the purchase price of veal delivered under a sales contract, following the defendant's failure to file a statement of defense despite being granted an extension. The court ruled that because the defendant did not contest the claim, the facts alleged by the plaintiff—that a valid contract existed for the specified veal at a price of EUR 45,051.51, and that the goods were delivered in good quality—were deemed undisputed and proven, leading to the full acceptance of the claim, with the entitlement to the principal amount plus the Belgian statutory default interest rate of eight percent since July 30, 2016, and an order for the defendant to bear all costs and pay the plaintiff's legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Ziff. 1 Lug, Art. 60 Ziff. 1 lit. a Lug, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art. 6 ZPO, Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG; Meat Company v. Swiss Company (Default Judgment for Purchase Price): The court ruled that because the defendant did not contest the claim, the facts alleged by the plaintiff—that a valid contract existed for the specified veal at a price of EUR 45,051.51, and that the goods were delivered in good quality—were deemed undisputed and proven, leading to the full acceptance of the claim, with the entitlement to the principal amount plus the Belgian statutory default interest rate of eight percent since July 30, 2016, and an order for the defendant to bear all costs and pay the plaintiff's legal fees.

Schlagwörter

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Kaufvertrag Kostenauflage Kaufpreis Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zahlungsbefehl Verzugszinsen Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 236 Abs. 1 ZPO
This article was cited in the reasoning to justify the issuance of a final decision due to the case being ready for judgment following the defendant's failure to respond.
Art. 2 Ziff. 1 Lug
1 N 2.1 ff.; Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m.
Art. 60 Ziff. 1 lit. a Lug
Art. 60 Ziff. 1 lit. a LugÜ, Art.
Art. 112 Abs. 1 IPRG
a LugÜ, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art.
Art. 6 ZPO
1 IPRG, Art. 6 ZPO und § 44 lit.
Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG
Ebenfalls richtigerweise unbestritten blieb die autonome Anwendung des Wiener Kaufrechts gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG (dazu: SHK-MANNER/SCHMITT, Art.
Art. 1 CISG
a CISG (dazu: SHK-MANNER/SCHMITT, Art. 1 CISG N 8 m.w.H.).
Art. 78 CISG
Es gelangt das Vertragsstatut und damit belgisches Recht zur Anwendung (SHK-FEIT, Art. 78 CISG N 8).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 236 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning to justify the issuance of a final decision due to the case being ready for judgment following the defendant's failure to respond.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied because the defendant fully lost the case, making them liable for costs.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order (No. 7) to indicate the rules governing a federal appeal in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order (No. 7) to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal.

Art. 42 und 90 ff. BGG

Cited in the final order (No. 7) in connection with the rules governing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170177-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, die Handelsrichter Werner Furrer, Jakob Frei und Jean-Marc Bovet sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 8. November 2017

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

Sachverhalt und Verfahren

I. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine als belgische Aktiengesellschaft organisierte Grossfleischerei. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck namentlich im Verkauf von Fleisch und Fleischwaren besteht.

b. Prozessgegenstand

Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Kaufpreisforderung der Klägerin für von der Beklagten bezogenes Kalbfleisch.

A. Prozessverlauf

Am 23. August 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-10). Den ihr mit Verfügung vom 25. August 2017 (act. 7) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 9). Mit nämlicher Verfügung (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Die Verfügung ging der Beklagten am 30. August 2017 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endent-

scheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

1. Formelles

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2.1 ff.; Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 lit. a LugÜ, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art. 6 ZPO und § 44 lit. b GOG). Ebenfalls richtigerweise unbestritten blieb die autonome Anwendung des Wiener Kaufrechts gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG (dazu: SHK-MANNER/SCHMITT, Art. 1 CISG N 8 m.w.H.).

2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung

Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Parteien einen Kaufvertrag über diverse, in der Klageschrift namentlich genannte Kalbfleisch-Stücke (act. 1 S. 5 N 2) zu einem Preis von insgesamt EUR 45'051.51 (act. 1 S. 6 N 6) miteinander abschlossen und diese in qualitativ einwandfreier Qualität auch effektiv durch die Klägerin geliefert wurden. Die Forderung der Klägerin ist deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten ausgewiesen und der Kaufpreis ist ihr klageweise zuzusprechen.

Die klägerischen Ausführungen zum anwendbaren Recht bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. 1

S. 8 N 7.1 ff.). Es gelangt das Vertragsstatut und damit belgisches Recht zur Anwendung (SHK-FEIT, Art. 78 CISG N 8). Der gesetzliche Verzugszinssatz in Belgien beträgt acht Prozent und ist seit dem 30. Juli 2016 der Klägerin zuzusprechen, zumal das genannte Datum ebenfalls unbestritten blieb.

3. Fazit

Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag ist im entsprechenden Umfang zu beseitigen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von EUR 45'051.51 (act. 1 S. 3 f. N 3.2), entsprechend CHF 51'291.–, auszugehen. Die gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 5'600.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 4'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf CHF 5'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 45'051.51 nebst Zins zu

8 % seit 30. Juli 2016 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster vom 27. März 2017 wird im Umfang von CHF 48'430.35 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2016 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg-

ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt EUR 45'051.51 (entsprechend CHF 51'291.–).

Zürich, 8. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident: Gerichtsschreiber:

Dr. George Daetwyler Dr. Moritz Vischer