Plaintiff v. Defendant - Repair Work Payment and Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the defendant to pay the plaintiff CHF 32,739.55 plus 5% interest from May 8, 2017, and CHF 103.30 for debt collection costs, and to lift the objection in the debt enforcement proceedings up to that amount. The court found that the defendant had not disputed the plaintiff's claim for repair work performed on his vehicle, and therefore, according to contract law, the defendant was obligated to pay the outstanding invoices. The court also ruled that the plaintiff was entitled to interest from the date of the payment order and that the objection in the debt enforcement proceedings should be lifted within the scope of the awarded claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 394 Abs. 1 OR, Art. 398 Abs. 2 OR, Art. 394 Abs. 3 OR, Art. 104 Abs. 1 OR; Plaintiff v. Defendant - Repair Work Payment and Debt Enforcement: The court found that the defendant had not disputed the plaintiff's claim for repair work performed on his vehicle, and therefore, according to contract law, the defendant was obligated to pay the outstanding invoices. The court also ruled that the plaintiff was entitled to interest from the date of the payment order and that the objection in the debt enforcement proceedings should be lifted within the scope of the awarded claim.
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KI-generiertCited as the basis for obliging the defendant to pay the invoiced amounts due to the plaintiff having fulfilled their contractual obligations.
Cited as the basis for obliging the defendant to pay the invoiced amounts due to the plaintiff having fulfilled their contractual obligations.
Cited as the basis for obliging the defendant to pay interest on the late payment of a monetary debt.
Cited as the basis for obliging the defendant to pay interest on the late payment of a monetary debt.
Cited as the basis for the plaintiff's claim for the removal of the legal opposition lodged by the defendant.
Cited as the basis for the plaintiff's claim for the removal of the legal opposition lodged by the defendant, confirming the timely filing of the lawsuit.
Cited as the reason for issuing a judgment due to the defendant's failure to respond within the extended deadline.
Cited as the basis for ordering the defendant to bear the costs due to their loss in the proceedings.
Cited in relation to the non-reimbursement of costs for unrepresented parties.
Cited in relation to the non-reimbursement of costs for unrepresented parties.
Cited as the basis for the court's jurisdiction.
Cited to inform parties about the requirements for filing a federal appeal.
Cited to inform parties about the requirements for filing a federal appeal.
Cited to inform parties about the requirements for filing a federal appeal.
Cited to inform parties about the requirements for filing a federal appeal.
Cited as the basis for the court's jurisdiction.
Cited for determining the court fee.
Cited for reducing the court fee due to the procedural outcome.
Cited for reducing the court fee due to the procedural outcome.
Cited in relation to the assessment of legal fees.
Cited in relation to the assessment of legal fees.
Cited in relation to the scope of application of the Ordinance on Lawyers' Fees.
Cited in relation to the assessment of legal fees.
Cited in relation to the reimbursement of costs for parties.
Cited in relation to the reimbursement of costs for parties.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170142-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Patrik Howald und Prof. Dr. Mischa Senn sowie die Leitende Gerichtsschreiberin Franziska Egloff
Urteil vom 27. Oktober 2017
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 32'739.55 plus Fr. 103.30 Betreibungskosten nebst Zins zu 5% seit 28.03.17[zu bezahlen].
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …. vom 08.05.2017 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sei zu beseitigen.
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine in C._____/SG domizilierte Aktiengesellschaft, welche den Handel mit Motorfahrzeugen und den Betrieb von Werkstätten und Garagen bezweckt (act. 3/1). Der in D._____ wohnhafte Beklagte ist Inhaber des auf das Ausführen von Stückguttransporten spezialisierten Einzelunternehmens B._____ (act. 3/2).
b. Prozessgegenstand
Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus Autoreparaturarbeiten.
B. Prozessverlauf
Am 3. Juli 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2/1-4). Den ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete
sie fristgerecht (act. 6). Mit Verfügung vom 8. August 2017 (act. 7) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Die Verfügung ging dem Beklagten am 14. August 2017 zu (act. 10 ). Nachdem sich der Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihm – wie angedroht – mit Verfügung vom
22. September 2017 eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Diese Verfügung wurde vom Beklagten am 25. September 2017 entgegengenommen (act. 14). Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Der Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
1. Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).
2. Unbestrittener Sachverhalt
Der Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach beauftragte der Beklagte die Klägerin, sein Zugfahrzeug mit Anhänger für die Motorfahrzeugkontrolle bereitzustellen. Demgemäss wurden die Arbeiten am betreffenden Fahrzeug des Beklagten ausgeführt und am 1. Februar 2017 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 28. März 2017 stellte die Klägerin dem Beklagten Rechnung über CHF 27'508.70 (act. 2/3) und CHF 5'230.85 (act. 2/4), was insgesamt dem Klagebetrag entspricht. Zahlungen des Beklagten blieben in der Folge aus (act. 1 S. 2 und 3). Auf den Zahlungsbefehl hin erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (act. 2/1).
3. Würdigung
3.1. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für eine getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Hauptgegenstand des Auftrags ist somit regelmässig ein Tun, d.h. die Vornahme von Tatoder Rechtshandlung oder beides miteinander im Sinne des Auftraggebers. Geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch kein Erfolg, wie dies bspw. bei einem Werkvertrag der Fall ist ("Wirken statt Werk"; vgl. ROLF H. WEBER, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 6 ff., 28 m.w.H.). Eine Vergütung ist dann zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Da die Klägerin unbestrittenermassen die in Rechnung gestellten und unbeanstandet gebliebenen Leistungen erbracht hat, ist der Beklagte in Anwendung von Art. 394 ff. OR zu verpflichten, die eingangs erwähnten Rechnungsbeträge zu bezahlen. Ebenso sind die nicht bestrittenen und ausgewiesenen Betreibungskosten von CHF 103.30 zuzusprechen.
3.2. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine Mahnung ist in der Zustellung des Zahlungsbefehls zu sehen, weshalb für den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag ab dem 8. Mai 2017 (und nicht ab dem Rechnungsdatum vom 28. März 2017) Verzugszins geschuldet ist (vgl. act. 2/1 sowie act. 2/3 und act. 2/4).
3.3. Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 S. 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45
E. 3b S. 46-47).
Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt stellte dem Beklagten den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … vom 2. Mai 2017 am 8. Mai 2017 zu (act. 2/1). Die Klägerin reichte ihre Klage am 3. Juli 2017 und somit innerhalb der Jahresfrist ein.
Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang der zuzusprechenden Forderung zu beseitigen. Für den darüber hinausgehenden Zinsenlauf fehlt die Grundlage für eine Beseitigung des Rechtsvorschlages. In diesem Mehrbetrag (Zins) ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abzuweisen.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
4.1. Der Beklagte unterliegt (mit Ausnahme einer geringen Zinsdifferenz) vollumfänglich, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von CHF 32'739.55 auszugehen. Die in Anwendung von § 4 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 4'200.--. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie um rund einen Viertel auf CHF 3'250.-- zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen.
4.2. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich der Kostenersatz nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), deren Anwendungsbereich entsprechend beschränkt ist (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Nicht berufsmässig vertretene Parteien haben lediglich Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Dagegen ist der blosse Zeitaufwand in eigener Sache nicht ersatzfähig (BGE 115 Ia 12 E. 5 S. 21; 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004 E. 4; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat ihre Auslagen nicht beziffert. Sie macht auch keine besonderen Umstände geltend, welche die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung vor dem oben aufgezeigten Hintergrund rechtfertigen würden. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind denn auch nicht von besonderer Komplexität.
Der Klägerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Handelsgericht erkennt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 32'739.55 nebst Zins zu
5 % seit 8. Mai 2017 sowie CHF 103.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Winterthur- Stadt, Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2017, wird im Umfang des Betrages nach Ziffer 1 beseitigt.
Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'250.--.
4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die dem Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.
5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten durch Zustellung durch das Stadtammannamt Winterthur-Stadt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32'739.55.
Zürich, 27. Oktober 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident: Leitende Gerichtsschreiberin:
Roland Schmid Franziska Egloff