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HG170123 • HG ZH HG170123 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant - Contract Withdrawal Damages

Geschäftsnummer HG170123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff sued a defendant for financial consequences arising from the defendant's withdrawal from a contract. The defendant failed to respond to the lawsuit despite multiple opportunities, resulting in the case being deemed ready for a decision. The court ruled in favor of the plaintiff, finding that the defendant was obligated to fully compensate the plaintiff for losses resulting from the contract withdrawal, as per the contract's terms, and awarded the plaintiff damages, interest, and legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 184 Abs. 2 SIA-Norm, Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 95 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Plaintiff v. Defendant - Contract Withdrawal Damages: The defendant failed to respond to the lawsuit despite multiple opportunities, resulting in the case being deemed ready for a decision. The court ruled in favor of the plaintiff, finding that the defendant was obligated to fully compensate the plaintiff for losses resulting from the contract withdrawal, as per the contract's terms, and awarded the plaintiff damages, interest, and legal costs.

Schlagwörter

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Rücktritt vom Vertrag vertraglicher Schadenersatz finanzieller Verlust Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegbedingung der Haftung Lastenbereinigung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The defendant is fully liable for costs as they lost the case entirely.

Art. 68 Abs. 2 SchKG

Reference for the exclusion of legal opening for collection costs.

Art. 95 Abs. 2 ZPO

Clarification that collection costs are not court costs.

Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited for the admissibility and form of a federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170123-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, die Handelsrichter Werner Furrer, Jakob Frei und Jean-Marc Bovet sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 8. November 2017

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die namentlich den Bau von Industriefussböden bezweckt. Die Beklagte betreibt eine medizinische Klinik.

b. Prozessgegenstand

Streitgegenstand bilden die sich aus dem beklagtischen Rücktritt von einem Werkvertrag ergebenen, finanziellen Folgen.

B. Prozessverlauf

Am 2. Juni 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-10). Den ihr mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristge-

recht (act. 6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Die Verfügung ging der Beklagten am 29. Juni 2017 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

1. Formelles

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2 ff.).

2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung

Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Beklagte vom zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zurückgetreten ist (act. 1 N 22). Gestützt auf den vereinbarten Art. 184 Abs. 2 SIA-Norm 118 schuldet die Beklagte die volle Schadloshaltung der Klägerin im folgenden, nicht bestrittenem Umfang:

Diese Forderung ist gestützt auf die vorliegenden Akten ausgewiesen und der Klägerin samt Verzugszins zuzusprechen.

3. Fazit

Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen.

Auch der Rechtsvorschlag ist zu beseitigen. Hingegen kann für die Betreibungskosten praxisgemäss aufgrund von Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG160250-O vom

19. Dezember 2016 E. 4). Betreibungskosten stellen – entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 1 N 46) – im Übrigen keine Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 ZPO).

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von CHF 34'830.30 auszugehen. Die gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 4'500.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 2'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr auf CHF 4'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Antrags ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.

Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 34'830.30 nebst Zins zu

5 % seit 2. März 2017 auf einem Betrag von CHF 30'996.45 sowie Zins zu

5 % seit 2. Juni 2017 auf einem Betrag von CHF 3'833.85 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich

8 wird im Umfang von CHF 30'996.45 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2017

aufgehoben.

Im Mehrumfang wird das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'830.30.

Zürich, 8. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident: Gerichtsschreiber:

Dr. George Daetwyler Dr. Moritz Vischer