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HG170068 • HG ZH HG170068 KI-generiert

Copyright Collective v. Unresponsive Business

Geschäftsnummer HG170068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A copyright collective sued a business for unpaid royalties for copying protected works. The business failed to respond to the lawsuit, so the court proceeded without their input. The court found the business liable because it operated in a sector that required royalty payments for internal copying and had not contested the collective's estimations of the amounts owed, which were calculated according to established tariffs. The court ordered the business to pay the outstanding royalties and interest.

Legislator-Regeste

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Art. 223 Abs. 1 ZPO, Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 60 Abs. 1 ZPO; Copyright Collective v. Unresponsive Business: The business failed to respond to the lawsuit, so the court proceeded without their input. The court found the business liable because it operated in a sector that required royalty payments for internal copying and had not contested the collective's estimations of the amounts owed, which were calculated according to established tariffs. The court ordered the business to pay the outstanding royalties and interest.

Schlagwörter

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urheberrechtliches Werk Sachverhaltsgrundlage öffentliches Interesse ausstehende Lizenzgebühren Ertrag unentgeltliche Tätigkeit Forderung (URG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs on the defendant.

Art. 96 ZPO

Cited in relation to the determination of court fees based on the dispute value and the application of Obergericht's fee schedule.

Art. 105 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the determination of party compensation.

Art. 223 Abs. 2 ZPO

Applied to issue a final decision due to the defendant's failure to submit a statement of defense, provided the case was ripe for decision.

Art. 60 ZPO

Used to oblige the court to examine the procedural preconditions ex officio.

Art. 12 ZPO

Used to establish the court's territorial jurisdiction.

Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO

Used to establish the court's subject-matter jurisdiction in intellectual property matters.

Art. 153 Abs. 2 ZPO

Applied to establish the factual basis of the claim, as there were no significant doubts about the plaintiff's assertions.

Art. 20 Abs. 4 URG

Used to establish that only authorized collecting societies, like the plaintiff, can claim royalties for private use.

Art. 44 URG

Cited to establish the plaintiff's active legitimacy to claim royalties.

Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

Used to establish that copyrighted works can be used for private use, particularly copying for internal information or documentation within businesses.

Art. 20 Abs. 2 URG

Cited to establish that those authorized for private use under Art. 19(1)(c) URG owe royalties to the copyright holder.

Art. 46 Abs. 1 URG

Cited to establish that collecting societies must set tariffs for the royalties they demand.

Art. 51 Abs. 1 URG

Cited to establish that users must provide necessary information to collecting societies for tariff design, application, and distribution of revenue.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170068-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Peter Leutenegger und Handelsrichter Thomas Klein sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 31. Juli 2017

in Sachen

A._____ Genossenschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____

gegen

B._____, Beklagter

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 28. März 2017 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom

29. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt mit dem Hinweis an den Beklagten, dass bei Säumnis eine kurze Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (act. 4). Die Klägerin leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 7). Die Verfügung vom 29. März 2017 konnte dem Beklagten zwar zugestellt werden, er schickte sie jedoch zweimal wieder an das Handelsgericht zurück (act. 6 und 8). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wurde dem Beklagten eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 9), die mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Handelsgericht retourniert wurde (act. 10/2). Nachdem innert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu verfahren.

Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif.

2. Parteien und Prozessgegenstand

Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhabern von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte betreibt in C._____ ZH eine geschäftliche Niederlassung (act. 1 Rz. 3; act. 3/3).

3. Formelles

3.1. Versäumte Klageantwort

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un-

vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 223 N 13 m.w.H.).

3.2. Prozessvoraussetzungen

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

Der Beklagte betreibt in C._____ ZH ein Einzelunternehmen mit dem Zweck des gewerbsmässigen Personentransports und der Fuhrhalterei. Über den Beklagten als Inhaber des Einzelunternehmens ist mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Uster vom 15. Oktober 2013 mit Wirkung ab 15. Oktober 2013,

11.00 Uhr, der Konkurs eröffnet, mit Verfügung des Konkursrichters vom

24. Oktober 2013 jedoch mangels Aktiven eingestellt worden. Der Beklagte führt sein Geschäft weiter, weshalb die Eintragung bestehen bleibt (act. 3/3). Der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch rührt aus dem Betrieb dieser Niederlassung (vgl. KUKO ZPO – ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, Art. 12 Rz. 4; BGE 129 III 31 E. 3.2). Damit sind gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, was überdies unbestritten blieb. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

4. Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur-

heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin dem Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9VI 2012-2016 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch den Beklagten als anerkannt, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Der Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber dem Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 11; act. 3/4-6)

Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat der Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2012 bis 2014 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin den Beklagten mit Mahnschreiben vom 31. März 2015 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bislang unbezahlt. Der Beklagte hat auch die Rechnung Vergütung für die Jahre 2015 und 2016 trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

5. Rechtliche Würdigung

5.1. Aktivund Passivlegitimation

Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.

Der Beklagte fällt mit seinem Einzelunternehmen im gewerbsmässigen Personentransport unter den Branchenbegriff "Verkehr und Transportwesen" und ist daher als vergütungspflichtiger Nutzer vorliegend passivlegitimiert.

5.2. Rechtliche Grundlage

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen.

Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflich-

tige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Einzelunternehmen des Beklagten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass der Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden.

Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs

Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 unternahm. So wies sie den Beklagten der Branche "Verkehr und Transportwesen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 10-19. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens des Beklagten unbestritten.

Gemäss Ziff. 6.3.11 des GT 8/VI errechnet sich somit für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 30.–, während sich aus Ziff. 6.3.11 des GT 9/VI für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in Höhe von CHF 15.40 ergibt, was insgesamt unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Total von CHF 230.75 ergibt.

5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung

Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2012 bis 2016 und die darauf basierende Berechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklagten anerkannt wird, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten.

5.5. Zinsen

Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 10. März 2015 auf dem Betrag von CHF 138.45 Zins zu 5 % seit 31. März 2015. Im Mahnschreiben werden zwar noch weitere Beträge, die mit der vorliegenden Klage nichts zu tun haben, geltend gemacht. Dies schadet indes nicht, ist der Betrag von CHF 138.45 doch darin mitenthalten (vgl. act. 3/6). Die Beklagte schuldet somit auf dem Betrag von CHF 138.45 Verzugszins von 5 % seit 31. März 2015.

Sodann fordert die Klägerin gestützt auf die Rechnungen vom 30. März 2015 und das Mahnschreiben vom 11. November 2015 Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von CHF 46.15 seit 11. November 2015 und gestützt auf die Rechnungen vom 8. April 2016 und das Mahnschreiben vom 29. Juni 2016 auf dem Betrag von CHF 46.15 seit dem 29. Juni 2016 (vgl. act. 3/6). Hierzu ist zu bemerken, dass die jeweiligen Mahnschreiben dem Beklagten frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt werden konnten, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am jeweils darauffolgenden Tag, d. h. 12. November 2015 resp. 30. Juni 2016 zu laufen begannen und der Beklagte somit erst nach Ablauf dieses Tages in Verzug fiel, .d.h.

am 24. November 2015 bzw. am 12. Juli 2016 in Verzug geriet. Entsprechend ist Verzugszins auf CHF 46.15 zu 5 % ab 24. November 2015 und auf CHF 46.15 zu

5 % ab 12. Juli 2016 geschuldet.

6. Prozesskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 230.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5).

Das Handelsgericht erkennt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 138.45 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2016 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 46.15 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 230.75.

Zürich, 31. Juli 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident: Gerichtsschreiberin:

Dr. George Daetwyler Adrienne Hennemann