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HG160048 • HG ZH HG160048 KI-generiert

Claimant v. Defendant: Unpaid Valuation Fee and Default Judgment

Geschäftsnummer HG160048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sued the defendant for an unpaid fee of CHF 43,200 plus interest arising from a contract to prepare a valuation report for a corporate group. The defendant failed to submit a statement of defense despite being duly served and granted an extension, leading the court to issue a default judgment based on the uncontested facts presented by the claimant, which confirmed the contractual agreement and the services rendered. The court found jurisdiction based on a valid choice-of-court clause in the defendant's general terms and conditions, upheld the claim for the service fee plus VAT as due under contract law, ordered the removal of the objection to execution proceedings to the extent of the awarded amount, and allocated court costs to the defendant while denying the claimant any party compensation as they were not professionally represented and did not quantify their expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 147 Abs. 3 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 223 ZPO; Claimant v. Defendant: Unpaid Valuation Fee and Default Judgment: The defendant failed to submit a statement of defense despite being duly served and granted an extension, leading the court to issue a default judgment based on the uncontested facts presented by the claimant, which confirmed the contractual agreement and the services rendered. The court found jurisdiction based on a valid choice-of-court clause in the defendant's general terms and conditions, upheld the claim for the service fee plus VAT as due under contract law, ordered the removal of the objection to execution proceedings to the extent of the awarded amount, and allocated court costs to the defendant while denying the claimant any party compensation as they were not professionally represented and did not quantify their expenses.

Schlagwörter

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kaufmännischer Vertrag Verzugszinsen Schätzungsverfahren Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen Begriff der Entscheidung Klageschrift Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 394 Abs. 3 OR

The court ruled that the Defendant is obliged to pay the amount based on the contractual agreement regarding services, citing this article as the basis for the remuneration claim.

Art. 104 Abs. 1 OR

The court granted interest on the awarded amount based on this provision because the Defendant was in default.

Art. 79 Abs. 1 S. 1 SchKG

The court ordered the removal of the objection to execution (Rechtsvorschlag) based on this article regarding the creditor's right to demand removal in civil proceedings.

Art. 88 Abs. 2 SchKG

The court confirmed that the action for the removal of the objection to execution was filed within the required one-year deadline, referencing this provision.

Art. 68 Abs. 1 S. 2 SchKG

The court ordered the Defendant to pay the execution costs because the Plaintiff had advanced them based on this article.

Art. 223 Abs. 2 ZPO

The court issued a final decision (Säumnisurteil) because the Defendant failed to file a statement of defense even after the final deadline.

Art. 17 Abs. 1 S. 1 ZPO

The court established its jurisdiction based on the valid agreement on the place of jurisdiction between the parties.

Art. 6 Abs. 1 ZPO

The court established its subject-matter jurisdiction as the Commercial Court for commercial law disputes.

Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO

The court confirmed its subject-matter jurisdiction based on the parties being registered in the Commercial Register and the dispute value exceeding the threshold.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the Defendant to bear the procedural costs because they lost the case.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

This article defines procedural costs (court costs and party compensation), which are allocated in the dispositive.

Art. 96 ZPO

This article governs how court fees are determined, leading to the calculation and imposition of the court fee.

Art. 111 Abs. 1 S. 1 ZPO

The court ordered that the court fee be covered by the advance payment made by the Plaintiff.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

The court granted the Plaintiff the right of recourse against the Defendant for the costs imposed on the Defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO

This article determines the basis for awarding party compensation, leading to the conclusion that no compensation was awarded to the Plaintiff.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the numbered orders, the principle of imposing costs on the losing party (as seen in Art. 106 ZPO) is generally linked to cost regulations, but based strictly on the instructions, only explicitly cited provisions in the dispositive are included. Since there is no explicit reference to Art. 66 LTF in the final orders, it is excluded, despite being a standard cost rule.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG160048-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Thomas Klein, Dr. Felix Graber und Felix B. Haessig sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 15. August 2016

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 43'200.- zzgl. Zins von 5% seit 05. Oktober 2015 zu bezahlen

2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ zu beseitigen

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten von CHF 112.30 zu bezahlen

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher MwSt.) zulasten der Beklagten"

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Durchführung von Prüfungs-, Beratungsund Treuhandmandaten (act. 3/1).

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Finanzierung von Beteiligungen an industriellen Unternehmen, Handelsunternehmen und Dienstleistungsbetrieben aller Art (act. 3/2).

b. Prozessgegenstand

Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus der Erstellung eines Berichts zum Wert einer Unternehmensgruppe.

B. Prozessverlauf

Am 3. März 2016 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte hierorts Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. März 2016 auferlegte das Gericht der Klägerin einen Vorschuss für die Gerichtskosten und stellte der Beklagten die Klageschrift mit Beilagen zu (act. 4; act. 5/1-2). Den Kostenvorschuss leistete die Klägerin

fristgemäss (act. 6). Mit Verfügung vom 12. April 2016, welche der Beklagten am

14. April 2016 zuging (act. 8/2), setzte das Gericht dieser eine Frist bis zum

14. Juni 2016 zur Einreichung einer Klageantwort an (act. 7). Die Beklagte liess sich innerhalb der Frist nicht vernehmen. In der Folge setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 20. Juni 2016, welche ihr, der Beklagten, am 22. Juni 2016 zuging (act. 10/2), eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum 11. Juli 2016 an, verbunden mit der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 9). Auch innerhalb der Nachfrist liess sich die Beklagte nicht vernehmen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Säumnisurteil

Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Auf die Säumnisfolgen ist die Partei hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozessoder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn das Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (fehlende Schlüssigkeit; Art. 56 ZPO) oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Nur die Prozessvoraussetzungen hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; zum Ganzen je m.w.H.: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG130183 vom 9. April 2014, in: ZR 2005 Nr. 2 E. 1.1.1. S. 3; WILLISEG- GER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013,

N. 20-23 zu Art. 223 ZPO; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5-7a zu Art. 223 ZPO).

Die Beklagte hat die Klageschrift sowie die Fristansetzungen erhalten (oben Ziffer B), jedoch keine Klageantwort eingereicht. Auf die Säumnisfolgen ist sie hingewiesen worden. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit auch als spruchreif. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Säumnisurteils sind deshalb erfüllt.

1.2. Sachurteilsvoraussetzungen

1.2.1. Örtliche Zuständigkeit

Die Parteien können für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 17 Abs. 1 S. 1 ZPO). Unwirksam ist die Abweichung von einem (teil)zwingenden Gerichtsstand (Art. 9 Abs. 2 ZPO). Die Vereinbarung bedarf der Schriftoder Textform (Art. 17 Abs. 2 ZPO). Sie kann auch durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die verwendende Partei unter Berücksichtigung der Geschäftserfahrenheit und Rechtskunde der Gegenpartei davon ausgehen darf, dass diese die Gerichtsstandsklausel tatsächlich zur Kenntnis genommen und in ihrer Bedeutung erfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2 m.w.H.).

Ein (teil)zwingender Gerichtsstand, welcher einer Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstehen würde, besteht nicht. Die von den kollektiv zeichnungsberechtigten Verwaltungsräten der Beklagten (D._____ und E._____) unterzeichnete Offerte/Auftragsbestätigung vom 14. August 2014 verweist in Ziffer 8 auf die beigelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung 1/2012 (act. 2/1 Ziffer 8 S. 5 sowie S. 6). Gemäss deren Ziffer 13.2 wird als Gerichtsstand Zürich bezeichnet (act. 2/2 S. 2). Bei Verwaltungsräten einer Holding-Gesellschaft darf von deren Geschäftserfahrenheit ausgegangen werden. Die Parteien haben damit gültig den Gerichtsstand Zürich vereinbart.

Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 17 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben.

1.2.2. Sachliche Zuständigkeit

Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn (i) beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, (ii) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und (iii) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht, d.h. der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt (Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69-70).

Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen (oben Ziffer A.a), die Streitigkeit betrifft ihre Geschäftstätigkeit (oben Ziffer A.b), und der erforderliche Streitwert ist erreicht.

Die sachliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben.

1.2.3. Übrige Sachurteilsvoraussetzungen

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. Sachverhalt

Die Beklagte hat die Darstellung der Klägerin (act. 1 S. 6-10) nicht bestritten. Diese stimmt mit den von der Klägerin eingereichten Urkunden überein (act. 2/1-2, 5- 12). Ein Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Somit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Verwaltungsräte der Beklagten, E._____ und D._____, unterzeichneten am

21. August 2014 die Auftragsofferte der Klägerin vom 14. August 2014. Deren

Gegenstand war die Durchführung von unabhängigen Überlegungen zum Wert der auf die Herstellung von Industrieöfen und andere Wärmebehandlungen spezialisierten F._____-Gruppe per 1. Januar 2014 durch die Klägerin. In einer ersten

Phase verpflichtete sich die Klägerin, die zur Bewertung der F._____-Gruppe notwendigen Informationen beim Management der Beklagten zu beschaffen. In einer zweiten Phase sollte die Klägerin den Wert der F._____-Gruppe unter Anwendung der Discounted-Cashflow-Methode ermitteln und eine Plausibilitätsprüfung anhand der Market-Comparable-Methode vornehmen. In einer dritten Phase hatte die Klägerin die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und diesen der Beklagten mündlich zu erläutern.

Die Klägerin führte diverse mündliche Besprechungen mit den Vertretern der Beklagten durch. Mit E-Mail vom 25. August 2014 setzte die Klägerin die Beklagte vereinbarungsgemäss darüber in Kenntnis, dass die Kostenschwelle von CHF 30'000.– überschritten worden sei, worauf sich die Beklagte für die Information bedankte. Mit E-Mail vom 29. August 2014 erstattete die Klägerin ihren schriftlichen Schlussbericht. Eine für eine vierte Phase angedachte und separat zu vergütende Transaktionsunterstützung durch die Klägerin nahm die Beklagte nicht in Anspruch.

Für die Dienstleistungen im Zeitraum vom 14. August 2014 bis zum 25. August 2014 stellte die Klägerin der Beklagten mit Rechnungsbeleg Nr. … vom

4. September 2014 über den Betrag von CHF 32'400.– inkl. MwSt. Rechnung. Für die Dienstleistungen im Zeitraum vom 25. August 2014 bis zum Abschluss des Projekts stellte die Klägerin mit Rechnungsbeleg Nr. … vom 13. Januar 2015 über den Betrag von CHF 10'800.– inkl. MwSt. Rechnung. Für diese beiden Rechnungen ergingen je am 16. März 2015 eine erste und am 2. Juni 2015 eine zweite Mahnung. Nachdem die genannten Beträge weiterhin unbezahlt geblieben waren, stellte die Klägerin am 18. September 2015 ein Betreibungsbegehren. Der Beklagten wurde der Zahlungsbefehl am 11. November 2015 zugestellt, worauf sie Rechtsvorschlag erhob. Die Zahlung der Beklagten ist noch immer ausstehend.

3. Rechtliches

Die Parteien schlossen eine vertragliche Vereinbarung über die Durchführung von Wertüberlegungen der F._____-Gruppe (act. 2/1; act. 2/2). Da das Ergebnis der Durchführung einer Wertschätzung eine Ermessensfrage darstellt, untersteht die

Erstellung eines Wertgutachtens dem Auftragsrecht (Artt. 394-406 OR; BGE 127 III 328 E. 2 S. 329-331). Ein Vergütungsanspruch der beauftragten Partei besteht, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR).

Die Parteien einigten sich ausgehend von der Honorarschätzung der Klägerin auf ein Kostendach von CHF 40'000.– exkl. MwSt. (act. 1 Rz. 19 S. 8; act. 2/1 Ziffer 6

S. 4). Der Vergütungsanspruch ergibt sich deshalb aus der Parteivereinbarung. Im Übrigen erbringen Treuhandunternehmen ihre Dienstleistungen stets entgeltlich, weshalb eine Vergütung auch üblich ist. Nach unbestritten gebliebenem

Sachverhalt erbrachte die Klägerin ihre Leistung vertragsgemäss, weshalb ein entsprechendes Entgelt dafür geschuldet ist.

Die Klägerin hat somit einen Anspruch gegenüber der Beklagten über CHF 43'200.– (CHF 40'000.– zuzüglich 8 % MwSt.) aus Art. 394 Abs. 3 OR. Der Zinsanspruch seit dem im Rechtsbegehren erwähnten 5. Oktober 2015 stützt sich auf Art. 104 Abs. 1 OR, nachdem sich die Beklagte spätestens seit Ablauf der letzten Zahlungsfrist am 8. Juni 2015 (act. 2/10; act. 2/12) in Verzug befindet.

4. Rechtsvorschlag

Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 S. 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47).

Das Betreibungsamt stellte der Beklagten den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … vom 23. Oktober 2015 am 11. November 2015 zu (act. 2/13). Die Klägerin reichte ihre Klage am 3. März 2016 und somit innerhalb der Jahresfrist ein.

Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang der zugesprochenen Forderung zu beseitigen. Für den darüber hinausgehenden Zinsenlauf fehlt die Grundlage für eine Beseitigung des Rechtsvorschlages. In diesem Mehrbetrag (Zins) ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abzuweisen.

5. Betreibungskosten

Die Klägerin verlangt den Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 112.30. Die Höhe entspricht den von der Klägerin vorgeschossenen (Art. 68 Abs. 1 S. 2 SchKG) Kosten des Zahlungsbefehls vom 23. Oktober 2015 (act. 2/13), weshalb diese im beantragten Umfang zuzusprechen sind.

6. Kostenund Entschädigungsfolgen

6.1. Kostenauflage

Da die Beklagte unterliegt, sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

6.2. Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG).

Bei einer bezifferten Klage bestimmt das Rechtsbegehren den Streitwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 43'200.–. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 5'000.–. Da das Verfahren nach Säumnis erledigt werden kann, rechtfertigt sich eine Reduktion der Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG um einen Viertel.

Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 3'750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 S. 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

6.3. Parteientschädigung

Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich der Kostenersatz nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), deren Anwendungsbereich entsprechend beschränkt ist (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Nicht berufsmässig vertretene Parteien haben lediglich Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Dagegen ist der blosse Zeitaufwand in eigener Sache nicht ersatzfähig (BGE 115 Ia 12 E. 5 S. 21; 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004 E. 4; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat ihre Auslagen nicht beziffert. Sie macht auch keine besonderen Umstände geltend, welche die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung von dem oben aufgezeigten Hintergrund rechtfertigen würden. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind denn auch nicht von besonderer Komplexität.

Der Klägerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 43'200.– zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 5. Oktober 2015 sowie Betreibungskosten von CHF 112.30 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2015, wird im Umfang von CHF 43'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2015 beseitigt.

Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'750.– festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 43'200.–.

Zürich, 15. August 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsident: Gerichtsschreiber:

Oberrichter Roland Schmid Jan Busslinger