Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HG130034 • HG ZH HG130034 KI-generiert

Dutch Carrier v. Swiss Carrier: CMR Jurisdiction and Unpaid Freight Fees

Geschäftsnummer HG130034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, a Dutch transport company, sued for unpaid fees related to international road freight services provided to the defendant, a Swiss transport company, which ceased payments after August 2011. Because the cross-border carriage contracts fell under the mandatory provisions of the CMR convention, the court determined that the CMR, rather than any exclusive jurisdiction clause in the claimant's general terms and conditions, governed jurisdiction, allowing the suit to proceed in Switzerland where the defendant was located. Furthermore, applying Dutch private international law as the applicable supplementary law, the court found the primary contractual obligation was for payment in Euros, but, interpreting the claimant's request as seeking the actual Euro amount despite invoicing the claim in Swiss Francs for procedural reasons, the court awarded the defendant the outstanding principal of EUR 34,297.14 plus 4% interest from February 1, 2012, and granted definitive legal relief against the objection to execution proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 223 Abs. 1 ZPO, Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 56 ZPO; Dutch Carrier v. Swiss Carrier: CMR Jurisdiction and Unpaid Freight Fees: Because the cross-border carriage contracts fell under the mandatory provisions of the CMR convention, the court determined that the CMR, rather than any exclusive jurisdiction clause in the claimant's general terms and conditions, governed jurisdiction, allowing the suit to proceed in Switzerland where the defendant was located. Furthermore, applying Dutch private international law as the applicable supplementary law, the court found the primary contractual obligation was for payment in Euros, but, interpreting the claimant's request as seeking the actual Euro amount despite invoicing the claim in Swiss Francs for procedural reasons, the court awarded the defendant the outstanding principal of EUR 34,297.14 plus 4% interest from February 1, 2012, and granted definitive legal relief against the objection to execution proceedings.

Schlagwörter

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grenzüberschreitende Zuständigkeit Frachtführer Internationaler Straßenverkehr internationaler Vertrag Zinszahlung Transportrecht Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the procedural costs on the Defendant.

Art. 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

Applied to determine the amount of the party compensation awarded to the Plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG130034-O U/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Alexander Pfeifer, Markus Koch und Ivo Eltschinger sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 1. November 2013

in Sachen

A.____ B. V., Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2.____, gegen

B.____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

Ursprüngliches Rechtsbegehren:

(act. 1)

" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 41'451.20 nebst Zins zu 4% auf diesem Betrag seit 1. Februar 2012 zu bezahlen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. "

Geändertes Rechtsbegehren:

(act. 11)

" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 41'451.20 nebst Zins zu 4% auf diesem Betrag seit 1. Februar 2012 sowie von CHF 135.00 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C.____ zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C.____, Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2013, aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. "

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine niederländische Kapitalgesellschaft mit Sitz in … (NL). Sie ist im Uittreksel Handelsregister und Kamer van Koophandel Enschede eingetragen und bietet Transportdienstleistungen an. Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in C.____. Ihr Zweck besteht in der Ausführung von Sachentransporten aller Art, insbesondere im Bereich Schwerlastund Spezialtransport (act. 1 S. 2 f.).

b. Prozessgegenstand

Die Beklagte erteilte der Klägerin diverse entgeltliche grenzüberschreitende Gütertransportaufträge. Obwohl die Transporte ausgeführt wurden, bezahlte die Beklagte die entsprechenden Rechnungen der Klägerin seit dem 31. August 2011 nicht mehr. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Entgelt für ihre Dienstleistungen.

B. Prozessverlauf

Am 7. März 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom

8. März 2013 wurde ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten. Zudem wurde die Zustellung eines Doppels der Klage an die Beklagte verfügt (act. 4). Die Klägerin leistete den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig (act. 8). Die Verfügung vom 8. März 2013 konnte der Beklagten nicht zugestellt werden (vgl. act. 5/2a und 5/2b), weshalb die Zustellung mit Verfügung vom 9. April 2013 wiederholt wurde. Zugleich wurde der Beklagten Frist für die Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Die Verfügung vom 9. April 2013 konnte der Beklagten erneut nicht zugestellt werden (act. 10/2). Mit Eingabe vom 11. April 2013 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren um zwei Anträge (act. 11). Aufgrund der Zustellprobleme, wurde der Klägerin Frist zur Nennung der aktuellen Zustelladresse der Beklagten angesetzt (act. 13). Auch ein Zustellversuch an die von der Klägerin bekanntgegebene Adresse blieb indessen erfolglos, weshalb der Beklagten eine einmalige Frist zur Klageantwort durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt wurde (act. 17, 18/2, 19 und 22). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 3. September 2013 in Anwendung von Art.

223 Abs. 1 ZPO wiederum durch Publikation eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt (act. 23). Diese Nachfristansetzung wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen. Nachdem die Beklagte auch innert der kurzen Nachfrist weder die Klageantwortschrift eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hat, ist – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Versäumte Klageantwort

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art.

153 Abs. 2 ZPO; FREI/WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, N. 13 zu Art. 223, m.w.H.)

1.2 Zuständigkeit

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

Die Klägerin stützt sich auf den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten gemäss Art. 2 Nr. 1 LugÜ. Allerdings sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin, auf welche sie sich in anderem Zusammenhang beruft (vgl. Erw. 2.), in Art. 7 Ziff. 1 eine ausschliessliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte vor (act. 3/5 S. 3). Es stellt sich die Frage, ob diese Gerichtsstandsklausel vorliegend zur Anwendung gelangt.

Nachdem ein internationaler Sachverhalt vorliegt, ist in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG zu prüfen, ob in Bezug auf die Frage der internationalen Zuständigkeit ein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag vorliegt. Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR. 0.741.611) gilt dieses Übereinkommen ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Parteien für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen, wenn Übernahmeund Ablieferungsort des Transportgutes in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Nach Lehre und Rechtsprechung werden damit Verträge erfasst, mit welchen sich der Transporteur verpflichtet, entgeltlich Güter auf der Strasse mittels eines Fahrzeuges grenzüberschreitend zu befördern und am Bestimmungsort an den Empfänger abzuliefern. Darunter fallen vor allem Frachtverträge (BGE 132 III 626 E. 3.3, m.w.H.).

Gemäss den klägerischen Ausführungen wurde die Klägerin von der Beklagten mit internationalen Transporten von Sachen beauftragt, wobei jeweils ein Entgelt vereinbart wurde, was sich auch aus den Akten ergibt (act. 1 S. 5 und S. 8 ff. und act. 3/6 ff.). Den klägerischen Beilagen ist sodann zu entnehmen, dass die Transporte auf der Strasse mittels Fahrzeugen durchgeführt wurden (act. 3/6 ff.). Sowohl die Übernahmeals auch die Ablieferungsorte des Transportgutes befanden sich gemäss klägerischen Angaben in Vertragsstaaten der CMR, was sich auch aus den klägerischen Beilagen ergibt (act. 1 S. 18, act. 3/6 ff.). Die Klägerin war zudem vertraglich dazu verpflichtet, den Transport selber auszuführen, was sie auch getan hat (act. 1 S.6). Letzteres ergibt sich insbesondere auch daraus, dass sie auf den Frachtbriefen jeweils unter der Überschrift "Frachtführer" unterzeichnete (vgl. act. 3/16, 3/18, 3/23, 3/28, 3/32, 3/36, 3/43, 3/49, 3/52, 3/57, 3/62, 3/64). Demnach unterstehen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien der CMR.

Die CMR enthält in Art. 31 eine eigenständige Vorschrift des internationalen Zivilprozessrechts, die den nationalen Regeln des internationalen Verfahrensrechts und auch dem LugÜ vorgeht (HERBER/PIPER, CMR, Internationales Strassentransportrecht, München 1996, N. 1 ff. zu Art. 31). Nach Art. 31 Abs. 1 CMR hat der Kläger die freie Wahl zwischen den als zuständig vereinbarten und den nach dem Abkommen zuständigen Gerichten (HERBER/PIPER, a.a.O., N. 7 zu Art. 31). Nach dem Abkommen hat der Kläger das Recht, die Gerichte des Staates anzurufen, auf dessen Gebiet der Beklagte gewöhnlichen Aufenthalt, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist (Art. 31 Ziff. 1 lit. a CMR). Die Begründung einer ausschliesslichen internationalen Zuständigkeit durch Prorogation ist im Wirkungsbereich der CMR nicht möglich. Eine hiervon abweichende Parteivereinbarung ist unwirksam (HERBER/PIPER, a.a.O., N. 20 zu Art. 31).

Demnach konnte mit Art. 7 Ziff. 2 der klägerischen AGB jedenfalls keine ausschliessliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte vereinbart worden sein, da die CMR diese Möglichkeit gerade ausschliesst. Da sich der Sitz der Beklagten in der Schweiz befindet, durfte die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. a CMR in der Schweiz einleiten. Die internationale Zuständigkeit der hiesigen Gerichte ist somit gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 112 Abs. 1 IPRG. Das Handelsgericht Zürich ist nach Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG zudem sachlich zuständig. Auf die Klage ist demnach einzutreten.

1.3 Klageänderung

Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch in der gleichen Verfahrensart wie der bisherige zu beurteilen ist und mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO).

Mit Eingabe vom 11. April 2013 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren um den Antrag um Aufhebung des Rechtsvorschlages sowie um Zusprechung der Betreibungskosten (act. 11). Die Klageänderung erfolgte vor Aktenschluss und ist somit unter dem zeitlichen Aspekt zulässig. Der zusätzlich geltend gemachte Anspruch ändert nichts an der Verfahrensart und steht zudem klarerweise in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch. Die Klageänderung vom

11. April 2013 ist somit zulässig, weshalb auch über die zusätzlich gestellten Anträge zu entscheiden ist.

2. Anwendbares Recht

2.1. Die Klägerin beruft sich auf eine Rechtswahlklausel in Art. 7 Ziff. 2 ihrer AGB. Danach würden für Verträge zunächst die AGB, sodann das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) und ergänzend das niederländische Recht gelten. Sie macht geltend, sie verweise auf ihren Rechnungen jeweils auf ihre Geschäftsbedingungen und wo diese zu finden seien. Die Beklagte habe die Geltung der AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert, zumal sie zumindest die Rechnung Nr. … teilweise bezahlt habe. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass auch ohne Rechtswahl niederländisches Recht gelten würde (act. 1 S. 5).

2.2. Wie bereits ausgeführt, unterstehen die vorliegenden vertraglichen Beziehungen der CMR (Erw. 1.2.). Soweit das Übereinkommen eine Frage nicht regelt, ist auf das nationale Recht zurückzugreifen, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts Anwendung findet. Das Übereinkommen enthält zwar zu einigen wenigen Fragen Kollisionsnormen, da diese hier aber nicht von Relevanz sind, gelangt das IPRG zur Anwendung (HERBER/PIPER, a.a.O., N. 6 vor Art. 1). Danach untersteht ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116

Abs. 1 und 2 IPRG). Ohne Rechtswahl untersteht er dem Recht des Staates mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG). Dabei wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Als charakteristische Leistung gilt bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung (Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG).

2.3. Nachdem die Behauptung, die Beklagte habe die AGB der Klägerin zur Kenntnis genommen und akzeptiert, unbestritten blieb, gelangt zufolge Rechtswahl zunächst die CMR und ergänzend niederländisches Recht auf die Verträge zwischen den Parteien zur Anwendung. Zu diesem Ergebnis würde man auch ohne Rechtswahl gelangen. Wie bereits ausgeführt beansprucht die CMR ohnehin Geltung für die vorliegenden Vertragsbeziehungen. Da die Leistung der Klägerin als Frachtführerin für die vorliegende Vertragsbeziehung charakteristisch ist und sich ihr Sitz in den Niederlanden befindet würde auch nach Art. 117 Abs. 2 lit. c IPRG ergänzend niederländisches Recht zur Anwendung gelangen. Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IPRG).

3. Unbestrittener Sachverhalt

3.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/6 ff.), ist von folgendem

Sachverhalt auszugehen:

Im Rahmen langjähriger geschäftlicher Beziehungen beauftragte die Beklagte die Klägerin im Zeitraum von August 2011 bis November 2011 mehrfach damit, Sachen gegen Entgelt von einem Ort an einen anderen zu transportieren, wobei es sich um internationale Transporte handelte (act. 1 S. 7). Die Aufträge erfolgten nach gleichem Muster jeweils per Email mit einem Anhang, worin die Auftragsdetails, namentlich Absender, Empfänger, Ladeund Abladeort, Ladetermin, Preis für den Transport und Transportgut aufgeführt waren. Die Klägerin hat die Aufträge angenommen und für Rechnung der Beklagten Waren in der Schweiz, in Deutschland, Belgien, Italien, Kroatien, Spanien und in den Niederlanden angenommen oder dort abgeliefert (act. 1 S. 7 und 18). Sie hat alle Transporte vertragsgemäss ausgeführt (act. 1 S. 6). Der Empfang der Ware wurde jeweils auf einem Frachtbrief vom Empfänger unterschriftlich bestätigt. Das vereinbarte Entgelt für die einzelnen Transporte wurde von der Klägerin für jeden Transport jeweils nach dessen Durchführung in Rechnung gestellt (act. 3/6 ff.). Insgesamt wurden Transportdienstleistungen für EUR 38'900.– ausgeführt und in Rechnung gestellt. Mit der Rechnungstellung verwies die Klägerin jeweils auf ihre AGB, welche von der Beklagten zur Kenntnis genommen und akzeptiert wurden und deshalb Vertragsbestandteil wurden (act. 1 S. 5). Im Einzelnen wurden die Transportaufträge gemäss nachfolgender Aufstellung vereinbart, ausgeführt und in Rechnung gestellt:

Auftragserteilung Ladeort und - Abladeort und - Absender Empfänger Rechnungstellung datum datum

1 Auftrag Nr. … vom … (D) … (CH) … GmbH … AG Rechnung Nr.

22.08.2011; per …vom 31.08.2011 Email 25.08.2011 26.08.2011 über EUR 3'500.–

2 Auftrag Nr. … vom … (IT) … (NL) … Srl. … Rechnung Nr. … 23.08.2011 vom 09.09.2011 per Email 31.08.2011 02.09.2011 über EUR 2'750.–

3 Auftrag Nr. … vom … (CH) … (BE) … AG … Rechnung Nr.

26.08.2011 …vom 08.09.2011 per Email 29.08.2011 31.08.2011 über EUR 1'800.–

4 Auftrag Nr. … vom … (CH) … (BE) … AG … Rechnung Nr. … 26.08.2011 vom 14.09.2011 per Email 01.09.2011 02.09.2011 über EUR 1'800.–

5 Auftrag Nr. … vom … (KRO) … (BE) … Ltd. … Rechnung Nr. … 29.08.2011 vom 13.10.2011 per Email 14.09.2011 20.09.2011 über EUR 5'800.–

6 Auftrag Nr. … vom … (CH) … (BE) … AG … NV Rechnung Nr. … 04.10.201 vom 13.10.2011 per Email 06.10.2011 07.10.2011 über EUR 1'700.–

7 Auftrag Nr. … vom … (CH) … (BE) … AG … NV Rechnung Nr. … 10.10.2011 vom 19.10.2011 per Email 11.10.2011 12.10.2011 über EUR 1'800.–

8 Auftrag Nr. … vom … (CH) … (DE) … AG … GmbH Rechnung Nr. … 19.10.2011 vom 31.10.2011 per Email 19.10.2011 24.10.2011 über EUR 1'800.–

9 Auftrag Nr. … vom … (CH) … (DE) … AG … GmbH Rechnung Nr. … 19.10.2011 vom 31.10.2011 per Email 20./ 21.10.2011 24.10.2011 über EUR 3'900.–

10 Auftrag Nr. … vom … (CH) … (DE) … AG … GmbH Rechnung Nr. … 19.10.2011 vom 16.11.2011 per Email 24.10.2011 25.10.2011 über EUR 2'750.–

11 Auftrag Nr. … vom … (ES) … (NL) … SL … Rechnung Nr. … 15.11.2011 vom 25.11.2011 per Email 17.11.2011 21.11.2011 über EUR 3'400.–

12 Auftrag Nr. … vom … (ES) … (BE) … SA … Rechnung Nr. … 15.11.2011 vom 30.11.2011 per Email 18.11.2011 21.11.2011 über EUR 5'000.–

13 Auftrag Nr. … vom … (ES) … (BE) … SA … Rechnung Nr. … 15.11.2011 vom 21.12.2011 per Email 18.11.2011 22.11.2011 über EUR 2'900.–

3.2. Abgesehen von einer Rechnung (Nr. … vom 31. August 2011 über EUR 3'500.–, act. 3/11) welche im Umfang von EUR 2'301.43 beglichen wurde, bezahlte die Beklagte die Rechnungen innert der 30 tägigen Zahlungsfrist nicht (act. 1 S. 6, 8 und 20). Nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hat, dass sie nicht bereit sei, noch länger mit der Zahlung der offenen Rechnungen zuzuwarten, hat ihr die Beklagte die Zusammenstellung eines Zahlungsplanes in Aussicht gestellt, welcher jedoch nie erstellt wurde (act. 1 S. 18). Die aufgelaufenen Forderungen aus den offenen Rechnungen betragen insgesamt EUR 36'598.57 (act. 1 S. 17).

3.3. Laut den klägerischen Ausführungen hatte die Beklagte eine Gegenforderung gegen die Klägerin im Umfang von EUR 2'301.43. Um diesen Betrag reduzierte sie ihre Forderung, sodass von der ursprünglich geschuldeten Forderungssumme noch EUR 34'297.14 offen sind (act. 1 S. 17).

4. Fremdwährungsproblematik

4.1. Nach den Ausführungen der Klägerin lauten die Forderungen gegen die Beklagte auf Euro (vgl. act. 1 S. 8 ff., insb. S. 17). Diese rechnet sie jedoch für die vorliegende Klage in Schweizerfranken um und verlangt ausschliesslich einen Betrag in Schweizerfranken (act. 1 S. 2 und S. 17).

4.2. Nachdem ein internationaler Sachverhalt vorliegt und die Frage, in welcher Währung das Beförderungsentgelt zu zahlen ist, sich nicht aus der CMR ergibt, ist das IPRG zu konsultieren. Gemäss der Sonderanknüpfung in Art. 147 Abs. 3 IPRG richtet sich die Frage, in welcher Währung zu zahlen ist, nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat. Massgebend ist nicht der tatsächliche, sondern der durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Zahlungsort. Die Bestimmung des rechtlichen Zahlungsortes erfolgt durch das Schuldstatut (VI- SCHER, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2004, N 15 f. zu Art. 147 IPRG). Eine vertragliche Regelung dieser Frage ist nicht ersichtlich, weshalb der Zahlungsort nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu bestimmen ist. Nachdem die CMR diese Frage nicht regelt, bestimmt sich der Zahlungsort der klägerischen Forderung nach niederländischem Recht (vgl. Erw. 2). Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IPRG).

Auch im niederländischen Zivilrecht befindet sich der Zahlungsort am Ort, wo der Gläubiger im Zeitpunkt der Zahlung seinen Sitz hat:

Art. 6:116 Burgerlijk Wetboek

1. De betaling moet worden gedaan aan de woonplaats van de schuldeiser op het tijdstip van de betaling.

(…)

1. Payment must be made at the creditor's domicile at the time of payment.

(…)

4.3. Der Sitz der Gläubigerin und somit der Zahlungsort liegt vorliegend in den Niederlanden, weshalb die Frage, in welcher Währung die Schuld zu begleichen ist, nach niederländischem Recht zu beurteilen ist. Aus dem niederländischen Zivilgesetzbuch ergibt sich, dass Geldschulden grundsätzlich in der vereinbarten Währung zu leisten sind. Ein Wahlrecht steht grundsätzlich nur dem Schuldner zu:

Art. 6:121 Burgerlijk Wetboek

1. Strekt een verbintenis tot betaling van ander geld dan dat van het land waar de betaling moet geschieden, dan is de schuldenaar bevoegd de verbintenis in het geld van de plaats van betaling te voldoen.

(…)

1. Where, pursuant to an obligation, payment must be made in a currency other than that of the country where payment must be made, the debtor is entitled to pay in the currency of the place of payment.

(…)

4.4. Nachdem die Beklagte demnach in Euro erfüllen kann, ist die Klägerin grundsätzlich nicht befugt, Leistung in Schweizerfranken zu verlangen. Eine strenge Anwendung der Dispositionsmaxime würde zur Abweisung der Klage führen, da die eingeklagte Währung nicht geschuldet ist, während die geschuldete nicht eingeklagt wurde (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.4). Eine solche Lösung erscheint indessen formalistisch, insbesondere wenn die Forderung in der Sache zugesprochen werden müsste. Grundsätzlich sind alle Prozesshandlungen der Parteien, und damit auch deren Rechtsbegehren, nach den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Sofern sich aus der Klagebegründung oder den Klagebeilagen unmissverständlich ergibt, dass der Kläger in der Sache die Zusprechung einer Fremdwährungsforderung beantragt, liegen solche Umstände vor und das Begehren kann unter objektiven Gesichtspunkten nicht anders verstanden werden, als dass über die tatsächlich geschuldete Fremdwährungsschuld zu urteilen sei (vgl.

RÜETSCHI/STAUBER, Die Durchsetzung von Fremdwährungsforderungen in der Praxis, BlSchKG 2006, Heft 2, S. 45 ff., m.w.H.).

Wo immer die Klägerin ihre Teil-Forderungen gegenüber der Beklagten in ihrer Klageschrift erwähnt, spricht sie von Euro-Forderungen (act. 1 S. 7 ff.). Dass jede einzelne Forderung auf Euro lautet, ergibt sich klar auch aus den klägerischen Beilagen (act. 3/6 - 3/67). Zusammenfassend hält die Klägerin denn auch deutlich fest, dass die Beklagte ihr gesamthaft EUR 34'297.14 schulde (act. 1 S. 17). Die Umrechnung in Schweizerfranken nimmt sie allein unter Hinweis auf eine Kommentarstelle zu Art. 91 ZPO vor, welche besagt, dass Fremdwährungsforderungen für die Streitwertberechnung in Schweizerfranken umzurechnen seien (act. 1

S. 17). Die Auslegung der Klageschrift ergibt somit klar, dass die Klägerin in der Sache die Zusprechung einer Fremdwährungsforderung beantragt. Dass der umgerechnete Betrag nicht nur zur Streitwertberechnung herangezogen wurde, sondern auch ins Rechtsbegehren Eingang fand, muss als Versehen gedeutet werden. Das Begehren der Klägerin kann unter objektiven Gesichtspunkten nicht anders verstanden werden, als dass über die tatsächlich geschuldete Fremdwährungsschuld zu urteilen sei. Demnach ist vorliegend darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte im Umfang von EUR 34'297.14 zusteht.

5. Würdigung

5.1. Beförderungsentgelt

5.1.1. Wie bereits ausgeführt, unterstehen die Verträge zwischen den Parteien in erster Linie der CMR und ergänzend niederländischem Recht (vgl. Erw. 2.). Das CMR ist keine abschliessende Kodifikation des Strassengütertransportrechts. Es beschränkt sich auf einige wichtige Fragenkreise, insbesondere die Haftung des Beförderers. Nicht geregelt sind insbesondere die Ansprüche des Frachtführers auf das Beförderungsentgelt und die Folgen der Nichterfüllung (HERBER/PIPER, a.a.O., N. 15 vor Art. 1 CMR). Demnach ist der Anspruch der Klägerin auf Beförderungsentgelt nach niederländischem Recht zu beurteilen.

5.1.2. Die einschlägigen Normen des niederländisches Rechts und ihre Übersetzungen ins Englische lauten wie folgt:

Art. 8:1090 Burgerlijk Wetboek De overeenkomst van goederenvervoer in de zin van deze titel is de overeenkomst van goederenvervoer, al dan niet tijdof reisbevrachting zijnde, waarbij de ene partij (de vervoerder) zich tegenover de andere partij (de afzender) verbindt door middel van een voertuig zaken uitsluitend over de weg en anders dan langs spoorstaven te vervoeren.

The contract of carriage of goods within the meaning of this title is a contract of carriage of goods, whether or not being timeor voyagechartering, whereby one party (the carrier) binds himself towards the other party (the onsignor) to carry things by vehicle, exclusively by road, and otherwise than by rail.

Art. 8: 1095 Burgerlijk Wetboek De vervoerder is verplicht ten vervoer ontvangen zaken ter bestemming af te leveren en wel in de staat waarin hij hen heeft ontvangen.

The carrier must deliver the things which he has received for carriage to destination, and in the state in which he has received them.

Art. 8: 1128 Burgerlijk Wetboek

1. Vracht is behalve in geval van tijdbevrachting verschuldigd op het ogenblik, dat de vervoerder de zaken ten vervoer ontvangt of, wanneer een vrachtbrief wordt afgegeven, bij het afgeven hiervan.

2. Vracht, die vooruit te voldoen is of voldaan is, is en blijft behalve in geval van tijdbevrachting in zijn geheel verschuldigd, ook wanneer de zaken niet ter bestemming worden afgeleverd.

(…)

1. Except in the case of timechartering, freight is owed at the time when the carrier receives the things for carriage, or when a consignment note is issued, at the issuance thereof.

2. Except in the case of timechartering, freight, payable or paid in advance, is and remains owed in total, even when the things are not delivered to destination.

(…)

5.1.3. Nachdem sich die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtete, Güter mit Fahrzeugen zu transportieren, sind die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge als Strassengütertransportverträge im Sinne von Art. 8:1090 des niederländischen Zivilgesetzbuches zu qualifizieren. Nachdem vorliegend unbestritten blieb, dass die Klägerin sämtliche streitgegenständlichen Transportaufträge korrekt ausgeführt hat, hat sie in Anwendung von Art. 8:1128 des niederländischen Zivilgesetzbuches einen Anspruch auf das jeweils vereinbarte Beförderungsentgelt. Die Klägerin hat demzufolge einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der noch offenen Forderungen von insgesamt EUR 36'598.57.

5.1.4. Da die Klägerin diesen Betrag aufgrund einer Gegenforderung um EUR 2'301.41 reduziert, was aufgrund der Dispositionsmaxime zu beachten ist, verbleibt der (eingeklagte) Forderungsbetrag von EUR 34'297.14. Die Klage ist demnach vollumfänglich gutzuheissen.

5.2. Verzugszinsen

Die Klägerin macht zusätzlich zum Beförderungsentgelt Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. seit 1. Februar 2012 geltend. Gemäss Rechnungsstellung habe die Zahlungsfrist jeweils 30 Tage betragen. Der Zinsenlauf beginne mithin spätestens einen Monat nach Ablauf der Zahlungsfrist der letzten Rechnung, datierend vom 21. Dezember 2011. Die Höhe des Verzugszinses ergebe sich aus ihren AGB (act. 1 S. 20). Zur Frage ob und zu welchem Zeitpunkt sie die Beklagte gemahnt hat, macht die Klägerin keine Ausführungen.

(Auch) nach niederländischem Zivilrecht beginnt der Verzug im Falle der Vereinbarung eines Verfalltages mit dessen Ablauf, ohne dass es eine Mahnung bedürfte:

Art. 6:83 Burgerlijk Wetboek Het verzuim treedt zonder ingebrekestelling in:

a. wanneer een voor de voldoening bepaalde termijn verstrijkt zonder dat de verbintenis is nagekomen, tenzij blijkt dat de termijn een andere strekking heeft;

(…)

Default commences without the formality of putting into default:

a. where a term which has been set for payment lapses without the obligation having been performed, unless it appears that the term has another purpose;

(…)

Nachdem die Rechnungen der Klägerin konkrete Zahlungsfristen in Tagen enthielten, ist davon auszugehen, dass damit Verfalltage vereinbart wurden und die Beklagte mit Ablauf der Fristen in Verzug geraten sollte. Der Beginn des Zinsenlaufes wäre für jeden Rechnungsbetrag gesondert zu bestimmen. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist jedoch – wie von der Klägerin beantragt – für alle Teilforderungen auf den 1. Februar 2012 abzustellen. Nachdem unbestritten geblieben ist, dass die AGB Vertragsbestandteil geworden sind, ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Verzugszins von 4% p.a. vereinbart haben (act. 3/5 S. 7). Demzufolge ist der Klägerin auf ihre Forderung ein Verzugszins von 4 % ab 1. Februar 2012 zuzusprechen.

5.3. Fazit

Zusammengefasst ist die Beklagte daher zu verpflichten, der Klägerin EUR 34'297.14 zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Februar 2012 zu bezahlen.

6. Betreibungskosten und Beseitigung des Rechtsvorschlags

Wurde die Betreibung für eine Schuld in fremder Währung in Schweizerfranken eingeleitet, so kann der Richter den Rechtsvorschlag beseitigen, wenn der zugesprochene Betrag gemäss dem Wechselkurs zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens dem in Betreibung gesetzten Betrag entspricht (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 30 zu Art. 80 SchKG). Gemäss den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin betrug der Wechselkurs EUR-CHF bei Einleitung der Betreibung 1.2086 (act. 1 S. 17). Die umgerechnete Fremdwährungsforderung beträgt CHF 41'451.52 und entspricht dem in Betreibung gesetzten Betrag (vgl. act. 12). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C.____ (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2013) ist demnach im Umfang von CHF 41'451.50 nebst Zins zu 4 % seit 1. Februar 2012.

6.1. Die Zahlungsbefehlskosten sind im verlangten Betrag von CHF 135.– gemäss Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2013 (act. 12) ausgewiesen und der Klägerin zuzusprechen.

7. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bemessenden Gerichtskosten sind – in Anwendung von § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG – auf ¾ der Grundgebühr festzusetzen. Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (SUTTER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 30 zu Art. 95 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist der Klägerin eine volle Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen. Für die Umrechnung einer Fremdwährung zur Bestimmung des Streitwerts ist der Mittelkurs Devisen zur Zeit der Rechtshängigkeit (= Datum Poststempel) massgebend. Der Streitwert (Umrechnungskurs vom 7. März 2013) beträgt demnach CHF 42'172.80.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 34'297.14 zuzüglich Zins zu 4% seit 1. Februar 2012 sowie CHF 135.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C.____ (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2013) wird im Betrag von CHF 41'541.50 zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Februar 2012 sowie CHF 135.– (Zahlungsbefehlskosten) aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–; die weiteren Kosten (Publikationskosten) betragen: CHF 39.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen, und es wird der Klägerin dafür der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'200.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 42'172.80.

Zürich, 1. November 2013

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. P. Helm lic. iur. C. Feier