Commercial Court Jurisdiction in Wage Garnishment Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the claim for CHF 60,000 in unpaid wage garnishments because it determined that the Commercial Court lacked subject-matter jurisdiction, despite the plaintiff's argument that both parties were registered in the Commercial Register and the claim related to the defendant's business activities. The court reasoned that the claim, which involved the enforcement of wage claims against the defendant's former managing director via a statutory authorization under execution law, constituted an employment law dispute, which is not considered a "commercial dispute" under the relevant statute (Art. 6 para. 2 ZPO) as it concerns internal, private relationships within the employment context, lacking the requisite connection to third parties outside the business operations that is characteristic of commercial matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 131 Abs. 2 SchKG, Art. 260 SchKG; Commercial Court Jurisdiction in Wage Garnishment Enforcement: The court reasoned that the claim, which involved the enforcement of wage claims against the defendant's former managing director via a statutory authorization under execution law, constituted an employment law dispute, which is not considered a "commercial dispute" under the relevant statute (Art. 6 para. 2 ZPO) as it concerns internal, private relationships within the employment context, lacking the requisite connection to third parties outside the business operations that is characteristic of commercial matters.
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KI-generiertThe court did not enter upon the action because it was not substantively competent (as referenced in Consideration 2, leading to Order 1).
Applied for imposing the court fee on the claimant, as referenced in the reasoning for the fee amount (Consideration 7).
Cited in the context of determining the court fee amount (Consideration 7).
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG120101-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Ersatzoberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Martin Fischer und Thomas Steinebrunner sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi
Beschluss vom 16. Juli 2012
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ gegen
B._____, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerschaft CHF 60'000.00, nebst 5 % Zins seit 16. Mai 2012 zu bezahlen;
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 16. Mai 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 8'500.-- zu leisten (Prot. S. 2). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. Juni 2012 Frist angesetzt, um zur (sachlichen) Zuständigkeit des Handelsgerichts Stellung zu nehmen (Prot. S. 4). Eine Stellungnahme der Beklagten blieb aus.
2. Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Das Gericht tritt auf eine Klage nur ein, wenn es sachlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
3. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, das Handelsgericht sei vorliegend nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig. Beide Parteien seien im Handelsregister eingetragen, der Streitwert betrage CHF 60'000.-- und die Klage betreffe die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten. Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit sei weit auszulegen. Dazu gehörten auch Buchführung und Personalwesen, zwecks Führung einer Geschäftstätigkeit durch die Beklagte. Nicht erforderlich sei, dass die Parteien in einem Vertragsverhältnis stünden (act. 1 S. 2 f. Rz. 3). Zum geltend gemachten Anspruch führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe im Rahmen einer Betreibung gegen D.____ eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 60'000.-- erwirken können. D.____ habe für seine Tätigkeit als Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der Beklagten einen Lohn bezogen.
Der Pfändungsbetrag setze sich aus zwölf Lohnquoten von CHF 4'500.-- zuzüglich CHF 6'000.-- (13. Monatslohn) zusammen. Die Beklagte, vertreten durch D.____, habe es trotz einer entsprechenden Anzeige der Lohnpfändung vom 29. April 2011 unterlassen, die Lohnquoten an das zuständige Betreibungsamt abzuliefern. Daraufhin seien der Klägerin die gepfändeten Ansprüche nach Art. 131 Abs. 2 SchKG abgetreten und eine Frist zu deren gerichtlicher Geltendmachung angesetzt worden (act. 1 S. 2 Rz. 2, S. 5 Rz. 2, S. 6 Rz. 3 und S. 6 Rz. 5).
4. Bei der Ermächtigung des Betreibungsamtes an den Betreibenden, einen gepfändete Anspruch gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG einzutreiben, handelt sich nicht um eine zivilrechtliche Abtretung. Gläubiger des Anspruchs bleibt der Pfändungsschuldner (BGE 95 II 235 E. 4 S. 241). Der Betreibende ist an dem zur Eintreibung überlassenen Anspruch nicht materiell berechtigt, kann diesen aber nach Art. 131 Abs. 2 SchKG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen; seine Aktivlegitimation beruht mithin auf einer gesetzlichen Prozessführungsbefugnis oder Prozessstandschaft (vgl. BGE 132 III 342 E. 2.2
S. 345 für den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG). Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage demnach Lohnansprüche von D.____ gegenüber der Beklagten geltend.
5. Fraglich ist, ob damit eine handelsrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 44 lit. b GOG) vorliegt, welche die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts begründet. Was eine solche handelsrechtliche Streitigkeit ist, bestimmt allein das Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.1). Eine Streitigkeit gilt nach Art. 6 Abs. 2 ZPO als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Mit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei ist die charakteristische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit gemeint (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2012 vom
29. Mai 2012 E. 1.1).
6. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Lohnansprüchen handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. zum Begriff der arbeitsrechtlichen Streitigkeit BGE 137 III 32 E. 2.1 S. 33). Daran ändert die Ermächtigung des Betreibungsamtes, die Ansprüche gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG einzutreiben, nichts. Da sich die Rechtsbeziehungen der Parteien eines Arbeitsvertrages auf den privaten, innerbetrieblichen Bereich beschränken, kann nicht gesagt werden, sie würden die charakteristische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit betreffen; es fehlt an der nach Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 2 ZPO erforderlichen Beziehung zu ausserhalb des Betriebes stehenden Dritten. Dies gilt auch für einen leitenden Angestellten wie im vorliegenden Fall (vgl. ZR 103/2004 Nr. 16; ZR 97/1998 Nr. 107). Da sich der Gesetzgeber beim Erlass der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte an den bisherigen kantonalen Regelungen orientierte (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7261), kann bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 ZPO auch auf diese zurückgegriffen werden. Festzuhalten ist, dass keine der bisherigen Regelungen in den Handelsgerichtskantonen (Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich) eine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorsah (vgl. dazu JULIAN SCHWALLER/GEORG NAEGELI, Die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO, Jusletter 14. November 2011, Rz. 33, mit weiteren Hinweisen). Den Materialien ist denn auch kein Hinweis zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten ausdehnen wollte. Demzufolge ist das Handelsgericht für die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeiten sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist.
7. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 60'000.--. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beklagten mangels Antrag und im Übrigen auch mangels Umtrieben nicht zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'100.--.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 16. Juli 2012
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Roger Büchi