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HG110035 • HG ZH HG110035 KI-generiert

Claimant v. Defendant: Unpaid Remediation Fees Dispute

Geschäftsnummer HG110035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sued the defendant to recover unpaid fees for remediation and repair services rendered under a contract qualified as a work contract, amounting to CHF 226,701.65 and CHF 123.40, plus associated costs. The defendant failed to submit a statement of defense despite being granted multiple deadlines, leading the court to rule based on the undisputed factual assertions of the claimant and deem the case ready for a final decision without a main hearing. The court found that the services were rendered as claimed, obligating the defendant to pay the outstanding work fees, and partially adjusted the interest start date for the larger sum according to the actual payment default period, ordering the defendant to pay the principal sums, specified interest, collection fees, and court costs, thus lifting the objection in the debt enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 223 Abs. 1 ZPO, Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 31 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO, Art. 372 Abs. 1 OR; Claimant v. Defendant: Unpaid Remediation Fees Dispute: The defendant failed to submit a statement of defense despite being granted multiple deadlines, leading the court to rule based on the undisputed factual assertions of the claimant and deem the case ready for a final decision without a main hearing. The court found that the services were rendered as claimed, obligating the defendant to pay the outstanding work fees, and partially adjusted the interest start date for the larger sum according to the actual payment default period, ordering the defendant to pay the principal sums, specified interest, collection fees, and court costs, thus lifting the objection in the debt enforcement proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Klageschrift Wiederherstellungskosten Werkvertrag Verzugszinsen Zahlungsbefehl Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 363 OR

The court used this article as the basis for obligating the defendant to pay the work fee (Werklohn) as the contract qualified as a contract for work.

Art. 372 Abs. 1 OR

The court used this article to confirm the defendant's obligation to pay the work fee, given that the services were rendered by the plaintiff.

Art. 104 Abs. 1 OR

The court applied this article to justify the award of 5% default interest, as it represents the legally prescribed rate.

Art. 153 Abs. 2 ZPO

This provision was applied to establish the facts presented by the plaintiff as the basis for the judgment because they remained undisputed.

Art. 223 Abs. 1 ZPO

This article was used to justify setting a final deadline for the defendant to submit the statement of claim after failing to meet previous deadlines.

Art. 223 Abs. 2 ZPO

This provision was cited as the basis for proceeding to a final decision because the case was deemed ripe for judgment after the defendant failed to respond.

Art. 31 ZPO

This article was used to determine the local jurisdiction based on the defendant's registered seat in the Canton of Zurich.

Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO

This article, in conjunction with § 44 GOG, was used to establish the objective jurisdiction of the Commercial Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This procedural rule was applied to order the defendant to bear the court costs and compensation based on the outcome of the case.

Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO

These provisions were applied to regulate the reimbursement of the advance payment made by the plaintiff and the plaintiff's right of recourse against the defendant regarding costs.

Art. 98 ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis for setting the initial advance payment for court costs (although only mentioned in the reasoning section, it is also referenced in the context of the cost advance, which is reflected in the dispositive via Art. 111 ZPO).

Art. 42 BGG

This article is cited in the final order regarding the requirements for filing a federal appeal.

Art. 72 ff. BGG

This article is cited in the final order to specify the admissibility rules for an appeal in civil matters.

Art. 90 ff. BGG

This article is cited in the final order regarding the procedural requirements for appeals.

Art. 113 ff. BGG

This article is cited in the final order to specify the admissibility rules for a subsidiary constitutional appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG110035-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Thomas Seeger, Präsident, Ersatzrichter Dr. Dieter Brändle, die Handelsrichter Thomas Klein, Urs Stahlberger und Erwin Scheidegger sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn

Urteil vom 21. September 2011

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 1 sinngemäss)

Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin zu bezahlen:

CHF 226'701.65 zuzüglich 5% Zins seit 23.10.2010 CHF 123.40 zuzüglich 5% Zins seit 07.01.2011 CHF 50.00 Mahngebühr CHF 200.00 Kosten Zahlungsbefehl BA C._____ (Betreibung Nr. ...)

CHF 18.00 Zustellkosten.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ sei in diesem Umfange aufzuheben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Erwägungen:

1. Prozessverlauf

a) Am 4. März 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2011 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss in der Höhe von CHF 18'000.– zu leisten, und es wurde der Beklagten die eingereichte Klage samt Beilagen zugestellt (Prot. S. 2). Nachdem die Klägerin den ihr auferlegten Vorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 4), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 14. April 2011 eine einmalige Frist bis zum 4. Juli 2011 angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (Prot. S. 3). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist bis zum 5. September 2011 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen. Diese Nachfristsetzung wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, das Gericht werde im Falle von Säumnis entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen. Alle genannten Verfügungen konnten der Beklagten zugestellt werden bzw. wurden von ihr entgegengenommen (act. 3/2, act. 5/2 sowie act. 6). Innert Frist ging keine Klageantwort ein.

b) Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb androhungsgemäss vorzugehen ist (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO).

2. Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO, da sich der Sitz der Beklagten im Kanton Zürich befindet. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 44 GOG, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, der Streit sich auf das von der Klägerin betriebene Gewerbe bezieht und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt.

3. Materielles

a) An der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin bestehen keine Zweifel, weshalb sie dem Urteil zugrunde gelegt werden kann (Art. 153 Abs. 2 ZPO).

b) Die Klägerin fordert von der Beklagten die Bezahlung von CHF 226'701.65 sowie von CHF 123.40. Diese Beträge bilden das Entgelt für von der Klägerin erbrachte Dienstleistungen, welche gemäss Klageschrift in Sanierungsund Wiederinstandsetzungsarbeiten von Gerätschaften der Beklagten bestanden (act. 1

S. 2). Gemäss Verweis der Klägerin auf die an die Beklagte ausgestellten Rechnungen Nr. 1 vom 22. September 2010 (act. 2/1) sowie Nr. 2 vom 7. Dezember 2010 (act. 2/2) handelte es sich namentlich um eine Brandschadensanierung von …-Geräten. Der Rechnungsbetrag der Rechnung Nr. 2 belief sich auf CHF 1'747.15, wurde jedoch von der Beklagten durch Teilzahlung im Betrag von CHF 1'623.75 beglichen (act. 1 S. 2). Nach klägerischer Darstellung blieb der eingeforderte Restbetrag beider Rechnungen trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen jedoch bis heute unbezahlt. Auf den der Beklagten am 27. Januar 2011 zugestellten Zahlungsbefehl hin erhob diese Rechtsvorschlag (act. 1 S. 2).

c) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Da die Klägerin unbestrittenermassen die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Werklohn zu bezahlen (Art. 363

OR, Art. 372 Abs. 1 OR). Die eingeklagten Beträge von CHF 226'701.65 sowie von CHF 123.40 sind somit ausgewiesen.

Die Höhe des verlangten Verzugszinses entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Zins von fünf Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR) und ist unbestritten geblieben. Die Klägerin verlangt die Verzinsung des Forderungsbetrages von CHF 123.40 ab dem 7. Januar 2011 und stützt dies in ihrer Klageschrift auf den Ablauf einer entsprechend angesetzten Zahlungsfrist bis zum 6. Januar 2011. Dies ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Forderungsbetrages von CHF 226'701.65 wird im Rechtsbegehren Zins ab dem 23. Oktober 2010 gefordert. Der Verzug beginnt jedoch auch hier erst mit dem Ablauf der gemäss Klageschrift geltend gemachten Zahlungsfrist, also erst am 22. November 2010 (act. 1

S. 2). Im Weiteren sind die von der Klägerin veranschlagten und unbestritten gebliebenen Mahnkosten von CHF 50.– sowie die belegten Betreibungskosten von CHF 218.–, bestehend aus CHF 200.– Zahlungsbefehlskosten und CHF 18.– Zustellkosten (vgl. act. 2/7), zuzusprechen.

d) Im Ergebnis ist die Klage demnach gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 226'701.65 nebst Zins zu 5% seit dem 22. November 2010, CHF 123.40 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011, CHF 50.– Mahngebühren sowie CHF 218.– Betreibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt. Januar 2011) ist in diesem Umfang aufzuheben.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

a) Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 226'825.05.

b) Die Klägerin leistete in Anwendung von § 98 ZPO einen Vorschuss in der Höhe von CHF 18'000.– für die Gerichtskosten (vgl. act. 4). Die der Beklagten auferlegten Kosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen, wobei der Klägerin in diesem Umfang ein Rückgriffsrecht einzuräumen und der Restbetrag des Vorschusses freizugeben ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 226'701.65 nebst Zins zu 5% seit dem 22. November 2010, CHF 123.40 nebst Zins zu 5% seit dem

7. Januar 2011, CHF 50.– Mahngebühren sowie CHF 218.– Betreibungskosten zu bezahlen.

In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt. Januar 2011) aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'400.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, den 21. September 2011

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Matthias-Christoph Henn