Shareholder Meeting Injunction and Capital Increase Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought urgent provisional measures, primarily to prohibit the respondent's extraordinary general meeting scheduled for the following day, and to prevent the registration of any capital increase resolution, alleging the invalidity of the board resolution calling the meeting and a commitment to maintain a 12.5% participation share. The court dismissed the request for urgency because the applicant had notice of the general meeting over two weeks prior and delayed filing the superprovisional request, thus creating a self-induced urgency situation, which is not grounds for immediate action without hearing the opposing party. Furthermore, the court found the main claims for provisional measures—regarding the invalidity of the board decision and the guaranteed participation share—lacked credible substantiation, relying heavily on uncorroborated affidavits, leading to the dismissal of all provisional relief sought.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 253 ZPO, Art. 261 Abs. 1 ZPO, Art. 265 Abs. 1 ZPO, Art. 265 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO; Shareholder Meeting Injunction and Capital Increase Dispute: The court dismissed the request for urgency because the applicant had notice of the general meeting over two weeks prior and delayed filing the superprovisional request, thus creating a self-induced urgency situation, which is not grounds for immediate action without hearing the opposing party. Furthermore, the court found the main claims for provisional measures—regarding the invalidity of the board decision and the guaranteed participation share—lacked credible substantiation, relying heavily on uncorroborated affidavits, leading to the dismissal of all provisional relief sought.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for deciding the matter immediately because the request was unfounded.
Cited in the reasoning section regarding the substantive requirements for ordering provisional measures (though not strictly cited in the dispositive, it defines the main claim that was ultimately rejected by order 2).
Cited in the reasoning section regarding the requirement for special urgency when ordering provisional measures without a hearing (which was the subject of the rejected urgent request in order 1).
Cited in the reasoning section regarding the right to be heard, which served as a basis for rejecting one of the requests (order 8).
Cited in the reasoning section regarding the right to be heard, which served as a basis for rejecting one of the requests (order 8).
Cited in the instructions for filing a federal appeal against the decision.
Cited in the instructions for filing a subsidiary constitutional appeal against the decision.
Cited in connection with the formal requirements for filing a federal appeal against the decision.
Used as the basis for setting the court fee in order 3.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE250065-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 10. Juli 2025
in Sachen
A._____ Ltd., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (elektronisch eingereicht um 15:33 Uhr) stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit folgenden Begehren (act. 1 S. 2 f.):
2. Da sich das Begehren der Gesuchstellerin – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unbegründet erweist, ist ohne Weiterungen zu entscheiden (Art. 253 ZPO).
3. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Hauptsachenprognose) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose). Weiter ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit verlangt. Wenn eine vorsorgliche Massnahme superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen ist, ist sogar besondere Dringlichkeit verlangt (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Besondere Dringlichkeit kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die Anhörung der Gegenpartei zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, so dass der Rechtsschutz voraussichtlich zu spät käme. In dieser Situation dürfte die Gesuchstellerin das Gesuch allerdings nicht hinausgezögert haben (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUS- HEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012,
N 7 ff. zu Art. 265 ZPO).
4. Im vorliegenden Fall beantragt die Gesuchstellerin in ihrem am 9. Juli 2025 um 15.33 Uhr eingereichten Gesuch in erster Linie, dass die Durchführung der auf den 10. Juli 2025, 14.00 Uhr anberaumten ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin zu verbieten sei (Rechtsbegehren Ziff. 1-3). Die Ge-
suchstellerin bzw. der sie vertretende C._____, der gleichzeitig Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin ist, erhielt nach eigener Darstellung am 20. Juni 2025 die Einladung zur Generalversammlung vom 10. Juli 2025 (act. 1 Rz. 12, Rz. 15). Wenn aber bereits am 20. Juni 2025 die Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung vom 10. Juli 2025 bekannt war, darf nicht bis unmittelbar vor der Durchführung der Generalversammlung damit zugewartet werden, ein Verbot ohne Anhörung der Gegenpartei zu beantragen. Mangels besonderer Dringlichkeit beziehungsweise zufolge selbst verschuldeter besonderen Dringlichkeit ist das Dringlichkeitsbegehren abzuweisen. Wenn sich die Durchführung der auf den 10. Juli 2025 anberaumten Generalversammlung nicht mehr verhindern lässt, ist auch das Massnahmebegehren an sich abzuweisen.
5. Sodann beantragt die Gesuchstellerin, die Register anzuweisen, einen allfälligen Beschluss der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung bzw. über eine Erneuerung des Kapitalbandes vorläufig nicht einzutragen (Rechtsbegehren Ziff. 4-7).
a. Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag einerseits damit, dass der Verwaltungsratsbeschluss zur Einberufung der Generalversammlung vom 10. Juli 2025 nichtig sei, weil C._____ (der Vertreter der Gesuchstellerin) zu keiner Verwaltungsratssitzung eingeladen worden sei (act. 1 Rz. 11). Diese Sachdarstellung basiert ausschliesslich auf einem Affidavit von C._____ (act. 3/8). Objektivierbare Anhaltspunkte bestehen nicht. Es würde zu weit gehen, alleine aufgrund der Parteibehauptung der Gesuchstellerin von der Glaubhaftmachung der genannten Sachdarstellung auszugehen und auf Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses zu schliessen.
b. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, dass durch die geplante Kapitalerhöhung eine unzulässige Verwässerung ihrer Beteiligung, die verbindlich auf 12,5% festgelegt worden sei, hinauslaufe. Dazu ist wieder zu bemerken, dass die Sachdarstellung, es sei vereinbart gewesen, die Beteiligung der Gesuchstellerin an der Gesuchsgegnerin auf 12,5% zu halten, im Wesentlichen auf einen Affidavit von C._____ - und damit auf einer Parteibehauptung - beruht (act. 3/8). Aus dem Investment Agreement vom 6. Dezember 2024 ergibt sich nur, dass die Beteiligung
der Gesuchstellerin "initial" 12,5% betragen habe (act. 3/6 Ziff. 1); dass diese Beteiligungsquote "auf Dauer" vereinbart war, lässt sich jedenfalls dem "Strategic goal in participation" nicht mit genügender Sicherheit entnehmen (act. 3/6 Ziff. 2). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin selbst ausführt, dass C._____ bereits am 5. April 2025 von einer Verwässerung der Beteiligung auf 10.08% durch eine frühere Kapitalerhöhung Kenntnis erhalten habe (act. 1 Rz. 18). Wenn die Gesuchstellerin der Meinung gewesen wäre, dass schon damals ihre Beteiligungsquote unzulässig verwässert worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schon damals in irgend einer Form bei der Gesuchsgegnerin opponiert hätte, was aber weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Aus diesen Gründen kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass vereinbart war, dass eine 12,5%-Beteiligungsquote der Gesuchstellerin an der Gesuchsgegnerin auf Dauer gewährleistet sein soll.
c. Damit kann auch dem Antrag nicht entsprochen werden, die Registerbehörden anzuweisen, einen allfälligen Beschluss der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin betreffend die Kapitalisierung nicht einzutragen (Rechtsbegehren Ziffer 4-7). Für Rechtsbegehren Ziff. 9 ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
6. Schliesslich beantragt die Gesuchstellerin, mit der Eröffnung des Entscheides an die Gesuchsgegnerin einstweilen zuzuwarten (Rechtsbegehren Ziff. 8). Dieser Antrag wird nicht begründet. Ohnehin könnte ihm auch nicht entsprochen werden, weil die Parteien einen verfassungsrechtlich (Art. 29 Abs. 2 BV) und gesetzlich (Art. 53 ZPO) garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör haben.
7. Aus diesen Gründen sind sowohl die Dringlichkeitsbegehren als auch die Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Sie beziffert den Streitwert auf CHF 500'000.00 (act. 1 Rz. 6), wovon auszugehen ist. Bei diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion für das Summarverfahren auf CHF 10'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG). Da der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist, entfällt eine Entschädigungspflicht.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 10'000.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien
a) an die Gesuchstellerin vorab mit Mail
b) an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von act. 1 und act.
3/1-10.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.00 (geschätzt).
Zürich, 10. Juli 2025
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler