Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE250050 • HG ZH HE250050 KI-generiert

Artisan's Lien Dismissal Due to Condominium Ownership Deficiencies

Geschäftsnummer HE250050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the immediate provisional registration of a construction artisan's lien against a property for a sum of CHF 587,261.65, but the court dismissed the application because the property in question had already been subject to condominium ownership, making a lien against the main property impermissible under statute, and the applicant failed to properly allocate the requested lien amount across the individual condominium units as required, even after being given an opportunity to correct the filing.

Legislator-Regeste

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Art. 961 ZGB, Art. 253 ZPO, Art. 648 Abs. 3 ZGB, Art. 106 ZPO, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 72 ff. BGG; Artisan's Lien Dismissal Due to Condominium Ownership Deficiencies: Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (act. 1, act. 3; act. 4/1–13), die dem Handelsgericht vom Bezirksgericht Bülach weitergeleitet wurde (act. 2), stellte die Gesuchstellerin obgenanntes Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt (act. 5). Innert Frist liess sich die Gesuchstellerin nicht vernehmen , weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist zu verzichten, da sich das Gesuch als unbegründet erweist (Art. 253 ZPO).

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Stockwerkeigentum gesetzliche Fristen Miteigentum Mieterhaftung Liegenschaftsverwertung Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

This provision was listed in the petitioner's request (Rechtsbegehren) but the court ultimately dismissed the application, making this article irrelevant to the final order as a ground for ruling.

Art. 648 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning to explain why the application for a construction lien on the main property was inadmissible due to the existence of condominium units.

Art. 253 ZPO

Cited in the reasoning as the procedural basis for deciding without hearing the opposing party because the application was unfounded.

Art. 106 ZPO

Applied to determine that the costs of the proceedings must be borne by the applicant (Gesuchstellerin).

Art. 46 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-applicability of statutory procedural deadlines for a potential federal appeal.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the rules governing a potential appeal in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as a procedural rule governing the form of a potential appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive as a procedural rule governing a potential appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE250050-O U/pz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler

Urteil vom 24. Juni 2025

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1; sinngemäss)

Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, EGRID CH2, D._____-strasse 3+4, … E._____, für eine Pfandsumme von CHF 587'261.65, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (act. 1, act. 3; act. 4/1–13), die dem Handelsgericht vom Bezirksgericht Bülach weitergeleitet wurde (act. 2), stellte die Gesuchstellerin obgenanntes Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt (act. 5). Innert Frist liess sich die Gesuchstellerin nicht vernehmen , weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist zu verzichten, da sich das Gesuch als unbegründet erweist (Art. 253 ZPO).

2. Die Gesuchstellerin beantragt die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1 in E._____. Aus der eingereichten Eigentümerauskunft ergibt sich, dass an diesem Grundstück Stockwerkeigentum begründet wurde (act. 4/7). Gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts C._____ sind die Stockwerkeigentumsgrundstücke bereits mit Pfandrechten belastet (Prot. S. 2). Eine Belastung des Stammgrundstücks ist daher nicht mehr möglich (Art. 648 Abs. 3 ZGB) und die Pfandsumme wäre vielmehr auf die einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten aufzuteilen (vgl. BGE 146 III 7 E. 2.1.3 = Pra 109 Nr. 99). Eine solche Aufteilung hat die Gesuchstellerin auch innert angesetzter Nachfrist nicht vorgenommen. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist daher abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Gestützt auf den Streitwert von CHF 587'261.65 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.–

festzusetzen. Mangels Umtrieben ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Einzelgericht erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 587'261.65.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 24. Juni 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Lukas Bügler