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HE250035 • HG ZH HE250035 KI-generiert

Provisional Construction Lien Registration Granted Pending Main Action

Geschäftsnummer HE250035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the provisional registration of a construction lien against the respondent's real estate for an outstanding claim of CHF 48,988.50 plus interest. The court confirmed the provisional instruction to the land registry, effective from the initial entry until the final resolution of the lawsuit to be initiated by the applicant for definitive registration of the lien, granting the applicant a deadline of August 4, 2025, to file the main action; failure to meet this deadline allows the respondent to request the cancellation of the provisional entry, with the applicant bearing the initial court costs subject to final allocation in the subsequent proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 961 ZGB, Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; Provisional Construction Lien Registration Granted Pending Main Action: The court confirmed the provisional instruction to the land registry, effective from the initial entry until the final resolution of the lawsuit to be initiated by the applicant for definitive registration of the lien, granting the applicant a deadline of August 4, 2025, to file the main action; failure to meet this deadline allows the respondent to request the cancellation of the provisional entry, with the applicant bearing the initial court costs subject to final allocation in the subsequent proceedings.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hängiges Verfahren Immobilienvermögen Baukosten Vorwegbewilligung Abschlagszahlung Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

The court confirmed the interim order as a provisional entry based on this article.

Art. 112 Abs. 2 BGG

Cited to establish the conditions under which the decision becomes legally effective (finality of the decision).

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited to determine when the deadline for filing an appeal runs if a justification for the decision is requested.

Art. 46 Abs. 2 BGG

Cited to state that statutory suspension periods do not apply to this decision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE250035-O U/pz

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 28. Mai 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin

gegen

B._____ Vorsorgeeinrichtung, Gesuchsgegnerin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

"Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde D._____, Grundbuch- / Grundbuchblatt-Nr. 1, Kataster Nr. 2, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme vom CHF 48988.5 nebst 5 % Zins sei 31.01.2025 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

Das Einzelgericht erkennt:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 14. April 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, E._____-strasse 3, 4, 5, 6, 7, 8, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 48'988.50 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2025.

2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 4. August 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'700.–.

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).

Die weiteren Kosten betragen: CHF 108 (Rechnung Nr. 185587.01 des Grundbuchamtes C._____ vom 16. April 2025).

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin die ihr in

Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, sind keine Parteientschädigungen geschuldet.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____.

7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 28. Mai 2025

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler