Construction Artisan's Lien Registration Confirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the provisional registration of a construction artisan's lien against a property for CHF 33,442.55 plus interest, effective from the initial provisional order until the final resolution of the subsequent lawsuit. The applicant was granted a deadline to initiate legal proceedings for the definitive registration of the lien; failure to do so would allow the respondent to have the provisional entry removed. The court fee was set at CHF 1,500, payable by the applicant, with the final decision on costs and compensation deferred to the subsequent ordinary proceedings, though the respondent would not receive compensation if the applicant missed the deadline to file their claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 961 ZGB, Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; Construction Artisan's Lien Registration Confirmed: The applicant was granted a deadline to initiate legal proceedings for the definitive registration of the lien; failure to do so would allow the respondent to have the provisional entry removed. The court fee was set at CHF 1,500, payable by the applicant, with the final decision on costs and compensation deferred to the subsequent ordinary proceedings, though the respondent would not receive compensation if the applicant missed the deadline to file their claim.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the provisional registration of the construction lien.
This provision regulates the possibility of requesting a reasoned decision and the subsequent appeal period.
This provision governs the start of the appeal period after a reasoned decision has been issued.
This provision states that statutory suspensions of deadlines do not apply.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE250021-O U/YP
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler
Urteil vom 14. April 2025
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
"1. Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin Kat.-Nr. 1 an der D._____-strasse 2 in E._____ ein (Bauhandwerker-)Pfandrecht für die Pfandsumme von CHF 33'442.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2024 vorläufig als Vormerkung einzutragen.
2. Die Anweisungen gemäss vorstehendem Antrag Ziff. 1 sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuches ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt C._____ unverzüglich zur sofortigen vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin."
Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 14. März 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, Grundregister Blatt 3, EGRID: CH 4, D._____- strasse 2, E._____, für eine Pfandsumme von CHF 33'442.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2024.
2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 16. Juni 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'500.–.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).
Weitere Kosten bleiben vorbehalten (insbesondere Kosten des Grundbuchamtes).
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____.
7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 14. April 2025
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Lukas Bügler