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HE250016 • HG ZH HE250016 KI-generiert

LLC Dissolution for Lack of Swiss Representative

Geschäftsnummer HE250016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor filed a motion to address an organizational defect of a limited liability company, asserting an undisputed outstanding debt, after the company's only registered representative with Swiss residency had become unreachable. The court found that the company violated the legal requirement to maintain a legally represented person with domicile in Switzerland, thereby confirming the organizational defect. Since no less severe remedy was apparent, the court ordered the dissolution of the company and initiated liquidation proceedings according to bankruptcy regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR; LLC Dissolution for Lack of Swiss Representative: The court found that the company violated the legal requirement to maintain a legally represented person with domicile in Switzerland, thereby confirming the organizational defect. Since no less severe remedy was apparent, the court ordered the dissolution of the company and initiated liquidation proceedings according to bankruptcy regulations.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren beschränkte Haftung Staatsangehörigkeit einer juristischen Person Hinterlegung der Schuld fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

This provision was used as the legal basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant company due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

This provision establishes that the defendant company must bear the costs of the proceedings due to the outcome.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE250016-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 14. April 2025

in Sachen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gesuchstellerin

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1 [sinngemäss])

"Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen"

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit dem oben aufgeführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 3). Diese Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin an ihrem Domizil nicht zugestellt werden (act. 4/2) und wurde daher durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eröffnet (act. 6; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Aufgrund dieser Umstände ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 5).

2. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin Gläubigerin der Gesuchsgegnerin ist und eine offene Forderung von CHF 6'863.48 hat. Damit ist sie zur Stellung des Begehrens um Behebung des Organisationsmangels aktivlegitimiert (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 OR). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine GmbH. Eine GmbH muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall. Die einzige im Handelsregister eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin ist nach unbekannt weggezogen (Prot. S. 4). Es liegt daher ein Organisationsmangel vor. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von über CHF 30'000.– (vgl. act. 3 E. 2), ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur

des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 2'000.– festzusetzen. Mangels Antrag ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Embrach wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt)

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug

- das Betreibungsamt Embrachertal (Bahnstrasse 1, 8424 Embrach) und

- das Konkursamt Embrach (Postfach, 8424 Embrach), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–.

Zürich, 14. April 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger