Confirmation of Provisional Construction Artisan's Lien and Deadline for Definitive Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking the provisional registration of a construction artisan's lien ("Bauhandwerkerpfandrecht") requested the court to confirm an existing temporary entry against a property for an outstanding claim of over CHF 1.29 million, plus interest, and to set a deadline for filing a definitive action. The court confirmed the provisional entry as a temporary registration, effective until the final resolution of the subsequent lawsuit, and set a strict deadline for the applicant to initiate proceedings for definitive registration, stating that failure to comply would allow the opposing party to request the deletion of the provisional entry.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 961 ZGB, Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; Confirmation of Provisional Construction Artisan's Lien and Deadline for Definitive Action: The court confirmed the provisional entry as a temporary registration, effective until the final resolution of the subsequent lawsuit, and set a strict deadline for the applicant to initiate proceedings for definitive registration, stating that failure to comply would allow the opposing party to request the deletion of the provisional entry.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed the provisional entry of the construction artisan's lien based on this article.
Cited in the dispositive regarding the deadline for requesting a written justification for the decision.
Cited in the dispositive to establish when the appeal period runs if a justification is requested.
Cited in the dispositive to exclude statutory suspension of deadlines.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE250002-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 6. Februar 2025
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen
B._____ [Stiftung], Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
"1. Das Grundbuchamt C._____ sei einstweilen anzuweisen, an der Liegenschaft D._____-strasse 1 in Zürich, Grundstücknummer 2 (EGID [recte E-GRID] 3), ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 1'298'351.10 (inkl.
MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit 4. Oktober 2024 zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen.
2. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids über die superprovisorische Anordnung betreffend vorläufige Eintragung anzusetzen, um Klage auf die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zulasten des Grundstück der Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. 1 hiervor einzureichen.
3. Das Gesuch sei sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch gutzuheissen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin."
Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 7. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 4, E-GRID 3, D._____-strasse 1, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 1'298'351.10 nebst Zins zu 5 % seit
4. Oktober 2024.
2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 8. April 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 13'500.00.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).
Die weiteren Kosten betragen: CHF 305.00 (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes C._____ vom 7. Januar 2025).
Allfällige noch nicht in Rechnung gestellte Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____.
7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 6. Februar 2025
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel