Provisional Construction Lien Registration Confirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company sought the provisional registration of a construction lien against another party's property for an unpaid sum of CHF 84,775.30. The court confirmed the provisional registration of the lien, effective from the initial registration, and set a deadline for the applicant to file a lawsuit for definitive registration. Failure to do so would allow the respondent to request the cancellation of the provisional lien. The costs for this interim procedure were provisionally borne by the applicant, with a final decision on costs and compensation to be made in the subsequent main proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 961 ZGB, Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; Provisional Construction Lien Registration Confirmed: The court confirmed the provisional registration of the lien, effective from the initial registration, and set a deadline for the applicant to file a lawsuit for definitive registration. Failure to do so would allow the respondent to request the cancellation of the provisional lien. The costs for this interim procedure were provisionally borne by the applicant, with a final decision on costs and compensation to be made in the subsequent main proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to confirm the provisional entry of a construction lien.
Cited to establish the procedure for the decision becoming legally binding if no written reasoning is requested.
Cited to establish the procedure for the appeal period starting after a reasoned decision is delivered.
Cited to state that statutory stays of proceedings do not apply.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE240215-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiber Dario König
Urteil vom 21. Januar 2025
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Das Grundbuchamt, C._____, … [Adresse] sei im Sinne von Art. 961 ZGB [sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei] einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstellers und zulasten des Grundstücks des Gesuchsgegners ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. 1 (Katasternummer), GBBI. 2_____ (Grundbuchblatt), D._____-Strasse 1, C._____ für eine Pfandsumme von Fr. 84'775.30 (inkl. MwSt).
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."
Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, EGRID CH3, D._____-Strasse 2, 5 und 6, für eine Pfandsumme von CHF 84'775.30.
2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 24. März 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'950.–.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).
Die weiteren Kosten betragen: CHF 61.– (Rechnung Nr. 168089.01 des Grundbuchamtes C._____ vom 23. Dezember 2024).
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____.
7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 21. Januar 2025
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dario König