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HE240214 • HG ZH HE240214 KI-generiert

Expedited Eviction from Commercial Premises During Liquidation

Geschäftsnummer HE240214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought an expedited order to evict the respondent, which was in liquidation, from various rented commercial and storage premises, including parking spaces, within a specific Zurich property. The court granted the application for immediate eviction, ordering the respondent to vacate and clean the premises and be subject to enforcement by the competent bailiff upon request, reasoning that the clear situation warranted summary relief in the matter of tenancy termination.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Expedited Eviction from Commercial Premises During Liquidation: The court granted the application for immediate eviction, ordering the respondent to vacate and clean the premises and be subject to enforcement by the competent bailiff upon request, reasoning that the clear situation warranted summary relief in the matter of tenancy termination.

Schlagwörter

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Ausweisung aus Geschäftsräumen Handelssache Konkursliquidation vorübergehende Enteignung Vorkaufsrecht des Mieters Ablauf des Mietvertrags Rechtsschutz in klaren Fällen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive regarding the conditions under which the decision becomes final if no written reasoning is requested.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the deadline for filing an appeal if a written reasoning is requested.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE240214-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen

Urteil vom 12. Februar 2025

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen

B._____ GmbH (in Liquidation), Gesuchsgegnerin

vertreten durch Konkursamt Oerlikon-Zürich betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

"1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, das von ihr gemietete und genutzte Café Nr. … im Erdgeschoss samt dazugehörigem Lagerraum Nr. 2 und dazugehörigen Einstellplätzen Nrn. 3, 4 und 5 im 1.

Untergeschoss der Liegenschaft C._____-strasse 6/7, … Zürich, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben.

2. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, den von ihr zusätzlich gemieteten Lagerraum Nr. 8 im 1. Untergeschoss der Liegenschaft C._____-strasse 6/7, … Zürich, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben.

3. Es sei das zuständige Stadtammannamt Zürich 11 anzuweisen, die zu erlassenden Ausweisungsbefehle nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, das von ihr gemietete Café Nr. … im Erdgeschoss samt dazugehörigem Lagerraum Nr. 2 und dazugehörigen Einstellplätzen Nrn. 3, 4 und 5 im 1. Untergeschoss in der Liegenschaft C._____- strasse 6/7, … Zürich, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben.

2. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, den von ihr gemieteten Lagerraum Nr. 8 im 1. Untergeschoss in der Liegenschaft C._____-strasse 6/7, … Zürich, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben.

3. Das Stadtammannamt Zürich 11 wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.

Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Ge-

suchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–.

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).

5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird.

6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamt Zürich 11 sowie an die Gesuchsgegnerin.

8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Zürich, 12. Februar 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Pierre Heijmen