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HE240207 • HG ZH HE240207 KI-generiert

Construction Lien Dismissed for Improper Defendant

Geschäftsnummer HE240207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to have a construction lien provisionally registered against a property for unpaid work. However, the court dismissed the request because the property in question was not owned by either of the parties against whom the lien was sought, meaning they were not the proper defendants in this action. Consequently, the requesting party was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG; Construction Lien Dismissed for Improper Defendant: However, the court dismissed the request because the property in question was not owned by either of the parties against whom the lien was sought, meaning they were not the proper defendants in this action. Consequently, the requesting party was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Baukosten Baubusse Zahlungsbefehl Werkvertragshaftung Legitimation gegen Baubewilligung Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG

Used to determine and impose court costs.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform parties about the possibility and admissibility of a federal appeal in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform parties about the possibility and admissibility of a subsidiary constitutional appeal.

Art. 42 BGG

Cited to inform parties about the requirements for a federal appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited to inform parties about the general rules for a federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE240207-O U/pz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Tanja Lutz

Urteil vom 18. Dezember 2024

in Sachen

A._____ d.o.o., Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

1. Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau B._____,

2. C._____ AG, Gesuchsgegnerinnen

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

"1. Das Grundbuchamt der Gemeinde D._____ sei zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Grundstück-Nr. 1, BFN-Nr. 2, E._____-Gasse ..., D._____, für eine Pfandsumme von CHF 224'783.75 nebst Zins zu 5% seit der Gesuchseinreichung.

"2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d. h. sofort nach Eingang des Gesuches ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen.

"3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin."

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Datum Poststempel) stellt die Gesuchstellerin den vorstehenden Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1; act. 3/2-8).

2. Gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts D._____ vom 18. Dezember 2024 steht das Grundstück Nr. 1, E._____-Gasse ..., D._____, weder im Eigentum der Gesuchsgegnerin 1 noch im Eigentum der Gesuchsgegnerin 2 noch im Eigentum beider Gesuchsgegnerinnen (vgl. Prot. S. 2). Entsprechend sind die Gesuchsgegnerinnen für eine gerichtliche Klage nicht passivlegitimiert und ist das Gesuch abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 500.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Den Gesuchsgegnerinnen ist mangels Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Das Einzelgericht erkennt:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 500.–.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Den Gesuchsgegnerinnen wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin vorab per verschlüsselter E-Mail (sekretariat@X._____-law.ch), an die Gesuchsgegnerinnen unter Beilage des Doppels bzw. von Kopien von act. 1 und act. 3/2-8.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 224'783.75.

Zürich, 18. Dezember 2024

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Tanja Lutz