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HE240176 • HG ZH HE240176 KI-generiert

Foundation's Project Rights Dispute Dismissed

Geschäftsnummer HE240176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a request for precautionary measures, which sought to prevent a foundation from using or transferring project rights related to a development agreement, entering into new contracts for the property, or disseminating information about a claimed termination of the agreement. The court also dismissed a request to compel the foundation to fulfill its contractual obligations and allow the other party to act as project developer and receive compensation. The primary reason for the dismissal was that the applicant failed to demonstrate a sufficient legal interest and likelihood of success in the main proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 261 ff. ZPO; Foundation's Project Rights Dispute Dismissed: The court also dismissed a request to compel the foundation to fulfill its contractual obligations and allow the other party to act as project developer and receive compensation. The primary reason for the dismissal was that the applicant failed to demonstrate a sufficient legal interest and likelihood of success in the main proceedings.

Schlagwörter

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Eigentumsrecht Verfahrensabschreibung Stiftung vorsorgliche Massnahmen Vertragliche Rechte und Pflichten Demonstrationsrecht Vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 261 ff. ZPO

The court order refers to these articles as the legal basis for the requested precautionary measures.

Art. 292 StGB

Cited in the initial requests as a penalty for disobedience against an official order.

Art. 112 Abs. 2 BGG

This article is cited regarding the legal consequence of not requesting a written reasoning for the decision, affecting the appeal period.

Art. 100 Abs. 1 BGG

This article is cited regarding the appeal period starting upon delivery of the reasoned decision if a written reasoning is requested.

Art. 46 Abs. 2 BGG

This article is cited to state that statutory suspension of deadlines do not apply.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE240176-O U/pz

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 22. Januar 2025

in Sachen

A1._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen

B._____ Foundation, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse vom CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verbieten:

a. die von der Gesuchstellerin sowie Dritten im Rahmen des zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohnund Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/…, erarbeiteten Projektrechte, einschliesslich die im Rahmen des von der A._____ AG veranstalteten Studienauftrags eingereichten Projektstudien, ausserhalb des genannten Vertrags zu gebrauchen oder Dritte gebrauchen zu lassen oder zu veräussern;

b. mit Dritten, einschliesslich der E._____ AG und der F._____ GmbH, Verträge in Bezug auf die Realisierung von Immobilienprojekten auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-… zu schliessen;

c. Informationen über eine behauptete Kündigung des zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohnund Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/… zu verbreiten.

2. Es sei die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, ihren Verpflichtungen unter dem zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrag[s] betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohnund Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/…, nachzukommen und der Gesuchstellerin zu erlauben, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Projektentwicklerin auszuüben

sowie sie dafür wie vertraglich vereinbart mit dem Entwicklungshonorar zu entschädigen.

3. Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin stattzugeben.

3. Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuchstellerin abzusehen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Das Einzelgericht verfügt:

1. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis

Das Einzelgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 21'000.–.

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 1 GebV OG).

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 12 und act. 13/43-45.

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft

den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 22. Januar 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler