Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE240152 • HG ZH HE240152 KI-generiert

Company Dissolution Due to Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE240152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor initiated proceedings seeking measures for organizational deficiencies in a company. The court found that the company, a stock corporation, lacked a registered representative residing in Switzerland, as its sole board member resided abroad, constituting an organizational defect. Since no milder remedy was apparent, the court ordered the company's dissolution and liquidation according to bankruptcy rules.

Legislator-Regeste

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Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Company Dissolution Due to Organizational Deficiencies: The court found that the company, a stock corporation, lacked a registered representative residing in Switzerland, as its sole board member resided abroad, constituting an organizational defect. Since no milder remedy was apparent, the court ordered the company's dissolution and liquidation according to bankruptcy rules.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Konkursverfahren fehlende Legitimation Unternehmensstruktur Organisationshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

The provision is cited as the basis for dissolving the defendant and ordering its liquidation.

Art. 731b Abs. 1 OR

Cited to establish the applicant's standing to file the request for rectification of organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Cited to determine that the defendant is liable for costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited regarding the admissibility and form of a federal appeal against the decision.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) BGG

Cited regarding the admissibility and form of a federal appeal against the decision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE240152-O U/pz

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler

Urteil vom 1. November 2024

in Sachen

Stiftung A._____, Gesuchstellerin

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1 [sinngemäss])

"Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen"

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 3. September 2024 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit dem oben aufgeführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 3). Diese Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin an ihrem Domizil nicht zugestellt werden (act. 4/2) und wurde daher durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eröffnet (act. 5; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Aufgrund dieser Umstände ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7).

2. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin Gläubigerin der Gesuchsgegnerin ist und eine offene Forderung von CHF 22'210.47 hat. Damit ist sie zur Stellung des Begehrens um Behebung des Organisationsmangels aktivlegitimiert (Art. 731b Abs. 1 OR). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Eine AG muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 718 Abs. 4 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall. Das einzige im Handelsregister eingetragene Mitglied des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin hat Wohnsitz in Israel. Es liegt daher ein Organisationsmangel vor. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 100'000.– (vgl. act. 3

E. 2), ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis

(§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 4'400.– festzusetzen und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen. Mangels Antrag ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Einzelgericht erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'400.–.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird.

5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt)

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug

- das Betreibungsamt Zürich 2 (Ulmbergstrasse 1, 8027 Zürich) und

- das Konkursamt Enge-Zürich (Bederstrasse 28, 8002 Zürich), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–.

Zürich, 1. November 2024

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Lukas Bügler