Organizational Deficiency Leading to Dissolution of Unlocatable Entity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party initiated proceedings concerning an organizational deficiency, seeking necessary remedial measures; the opposing entity, which was in liquidation, failed to remedy the alleged defect or provide a statement despite notification, primarily because its registered representative, shareholder, director, and liquidator could not be located at their registered address and was effectively of unknown whereabouts. The court reasoned that the inability to effect proper service due to the lack of a properly registered representative residing in the jurisdiction constitutes an organizational deficiency under the relevant commercial code, leading the court to order the dissolution of the entity and the initiation of liquidation proceedings by way of bankruptcy, with costs and compensation awarded against the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 106 ZPO, Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b OR, Art. 64 BGG; Organizational Deficiency Leading to Dissolution of Unlocatable Entity: The court reasoned that the inability to effect proper service due to the lack of a properly registered representative residing in the jurisdiction constitutes an organizational deficiency under the relevant commercial code, leading the court to order the dissolution of the entity and the initiation of liquidation proceedings by way of bankruptcy, with costs and compensation awarded against the opposing party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of the defendant company based on the identified organizational defect mentioned in this article.
This provision, combined with Art. 731b OR, was cited in the reasoning as the legal basis for dissolving the company due to an organizational defect, which underpins the final order in point 1.
This article governed the allocation of costs, leading to the order in point 4.
Although not explicitly ordered here, the reasoning cites Art. 64 BGG, which might apply if legal aid was requested, but it is absent from the dispositive.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230095-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 5. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
"1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten"
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Mit Gesuch vom 31. August 2023 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren betreffend Organisationsmängel ein (act. 1), dies mit oben wiedergegebenem Rechtsbegehren.
2. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 4). Diese Verfügung wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 5 und 8). Parallel wurde versucht, die Verfügung der Gesuchsgegnerin amtlich zuzustellen, was scheiterte (act. 6 und 9).
3. Während der Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin fristgerecht geleistet wurde, verstrich die Frist zur Behebung des Mangels und zur Erstattung einer Stellungnahme durch die Gesuchsgegnerin ungenutzt.
4. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Die einzige gemäss Handelsregisterauszug noch vertretungsberechtigte Person, Gesellschafterin, Geschäftsführerin und Liquidatorin C._____, war gemäss Auskunft des Stadtammannamtes D._____ entgegen dem entsprechenden Handelsregistereintrag nie am angegebenen Wohnort E._____ wohnhaft (act. 3/2; act. 9). Sie ist daher unbekannten Aufenthaltes; Zustellungen an die Gesuchsgegnerin waren unter anderem deshalb unmöglich. Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel und ist aufzulösen (Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b OR).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Wallisellen wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Opfikon und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Wallisellen.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 5. Oktober 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger