Dissolution of Company Due to Organizational Deficiency and Untraceable Director
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant requested court action due to an organizational deficiency in the respondent company, which evidence showed was unreachable at its registered domicile, and its sole director had moved away and become untraceable, leading to non-receipt of court documents. The court reasoned that the company lacked both representation with residence in the country and a valid domicile, constituting a serious organizational defect under the law, thus ordering the dissolution of the respondent company and its liquidation according to bankruptcy regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 153a ff. HRegV, Art. 64 LTF; Dissolution of Company Due to Organizational Deficiency and Untraceable Director: The court reasoned that the company lacked both representation with residence in the country and a valid domicile, constituting a serious organizational defect under the law, thus ordering the dissolution of the respondent company and its liquidation according to bankruptcy regulations.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is the primary legal basis cited in the reasoning section that leads to the substantive order of dissolution and liquidation of the defendant company (Order 1).
Cited in the reasoning section to justify imposing costs and compensation on the defendant, which is reflected in the subsequent cost orders (Orders 4 and 5).
Cited in the initial claims section as a potential basis for the requested measures, though the definitive justification in the operative part relies on Art. 731b Abs. 1bis OR.
Cited in the initial claims section as an alternative basis for the requested measures.
This article (mentioned in the procedural explanation for appeal) is not explicitly cited in the final operative orders (1-7), but the structure of the final decision includes rules regarding appeal procedure (Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG), which suggests procedural application, even if it is not directly related to costs or the main ruling.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210127-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 15. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
"1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR eventualiter gemäss Art. 153a ff. HRegV zu ergreifen.
2. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die Gesuchstellerin führt aus, die Gesuchsgegnerin sei gemäss Auskünften des Stadtammannund Betreibungsamtes Zürich 2 im Rahmen von Versuchen, ihr Zahlungsbefehle an das Geschäftsdomizil zuzustellen, nicht erreichbar gewesen, womit das Domizil offensichtlich eingebüsst worden sei. Ferner sei das einzige Organ der Gesuchsgegnerin, C._____ nach Feststellungen desselben Amtes nach unbekannt weggezogen (act. 1 S. 3). Ein entsprechendes Schreiben des Stadtammannund Betreibungsamtes Zürich 2 – welches nota bene auch für amtliche Zustellungen von Gerichtsurkunden zuständig wäre – wurde von der Gesuchstellerin eingereicht (act. 3/4). Nach Stellung des Gesuchs durch die Gesuchstellerin mit obgenannten Rechtsbegehren wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 27. September 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die entsprechende postalisch verschickte Gerichtsurkunde wurde als "nicht abgeholt" retourniert. Die Verfügung wurde ausserdem im Handelsamtsblatt publiziert (act. 4; act. 5/1-2; act. 6); eine Reaktion erfolgte – obschon die Gesuchsgegnerin an ihrem eingetragenen Domizil jederzeit erreichbar sein muss – nicht.
Angesichts dieser Gegebenheiten liegt bei der Gesuchsgegnerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vor, verfügt sie doch über
− keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),
− kein (gültiges) Domizil.
2. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff.
3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Enge Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 15. November 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler